Berater und Sachverständiger
Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern
- Durch das BetrVG ist die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern rechtlich gesichert. Grundlage für die Hinzuziehung von Sachverständigen ist der § 80 Abs.3 BetrVG.
- Weiterhin besteht die Möglichkeit bei Betriebsänderungen Berater hinzuzuziehen. § 111 Abs.1 BetrVG.
In beiden Fällen muss die Hinzuziehung der Sachverständigen/des Beraters erforderlich sein, dies bedeutet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, dass dem Betriebsrat die Sachkenntnis im Bereich der Beratung fehlt.
Die Erforderlichkeitsprüfung unterliegt dem Betriebsrat nicht dem Arbeitgeber! (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96).
Verfahrensweise bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern
Der Betriebsrat beschließt die Hinzuziehung eines Sachverständigen/eines Beraters nach § 80 Abs. 3 bzw. nach § 111 Abs.1. Der Beschluss umfasst die Kosten und die Dauer der Maßnahme, sowie die Person welche die Sachverständigentätigkeit/Beratung für den Betriebsrat durchführen soll. Danach wird der Arbeitgeber über diesen Beschluss informiert. Im Falle der Ablehnung der Zustimmung oder bei „Schweigen“ ist die Zustimmung arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen. Für den Prozessanwalt bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers nicht, hier genügt ein Beschluss nach § 40 BetrVG.
Wer bezahlt die Sachverständigentätigkeit/Beratung?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs.1 BetrVG.Â
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Beratung bestreitet?Â
In diesem Fall muss der BR ein Beschlussverfahren vor dem örtlichen Arbeitgericht einleiten. Das Arbeitsgericht klärt die Frage der Erforderlichkeit nach Anhörung der Parteien und stellt den BR von den anfallenden Kosten frei. Unter Umständen hat der Betriebsrat die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die Beratung kann dann sofort beginnen. Eine Beratung bzw. Sachverständigentätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist zwar möglich, jedoch nicht zu empfehlen, da der Betriebsratsvorsitzende als Auftraggeber grds. das Kostenrisiko trägt, wenn im laufenden Beschlussverfahren die Erforderlichkeit abgelehnt wird.
Beratungsbereiche
- Unternehmensumstrukturierung und Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Technikeinsatz und Arbeitsgestaltung im Zusammenhang mit technischer und organisatorischer Rationalisierung,
- Einführung von EDV-Systemen und ergonomischer Gestaltung von Hard- und Software sowie der Arbeitsumgebung,
- Beschäftigungs- und Standortsicherung einschließlich Fragen der Qualifikationsentwicklung,
- Unternehmensanalyse und betriebliche Standortsicherung,
- neue Formen der Arbeitsorganisation wie Gruppenarbeit,
- Erarbeitung und Umsetzung von Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge,
- Umsetzung von modernen Entlohnungs- und Arbeitszeitregelungen im Betrieb,
- Interessenausgleich und Sozialplangestaltung und -verhandlung,
- Zertifizierungsgrundlagen und deren Umsetzung nach DIN/ISO 9001,
- Qualifizierte Analyse von Geschäftsberichten und weiteren betrieblichen Daten
- und weiteren Beratungsfelder.
Beratung in welcher Form
Einbeziehung der "betrieblichen Experten" - der Beschäftigten - etwa in Form von Workshops zur Problemanalyse. Daneben Beratungsprozesse, dass Betriebsräte in der Lage sind, Informationsquellen längerfristig und systematisch zu erschließen und komplexe Problemfelder eigenständig zu bearbeiten. Die Beratung reicht in der Regel von der Problemanalyse über die Entwicklung von Lösungsansätzen bis hin zur Unterstützung bei der Erstellung und Durchsetzung einschlägiger Betriebsvereinbarungen. Auch die Begleitung der Umsetzung kann Bestandteil der Beratung sein.
Sachverständigentätigkeit und Gutachten
In den Bereichen Arbeit, Wirtschaft und Technik beim Einsatz und Transfer neuer Technologien, Veränderungen der Arbeits- und Ablauforganisation in Betrieben im Rahmen unternehmerischer und betrieblicher Umstrukturierungen beim Aufbau von Unternehmensverbünden und Betriebsräte-Netzwerken im Zusammenhang mit betrieblicher und überbetrieblicher Weiterbildung im Auftrag von Betriebsräten.