Maximale Wochenarbeitszeit auch bei Alt-Tarifverträgen (03.02.2006)
BAG Beschl. v. 24.1.2006 – 1 ABR 6/05
Das BAG stellte klar, dass die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
auf 48 Stunden auch für ältere Tarifverträge gilt, die sonst noch
übergangsweise einige Ausnahmeregelungen genießen (Beschl. v. 24.1.2006 – 1 ABR
6/05).  Â
Das BAGÂ hatte im Gegensatz zum Arbeitsgericht den Spruch einer
betrieblichen Einigungsstelle für wirksam befunden, der Schichtzeiten von im Schnitt
nicht mehr als 48 Stunden vorsah. Die darüber hinausgehenden Möglichkeiten zur
Arbeitszeitverlängerung des Tarifvertrags des Deutschen Roten Kreuzes i.d.F.
von Juni 1999 durfte die Einigungsstelle nicht ausschöpfen.Â
Für den Fall, dass die Tätigkeit in größerem Umfang aus Bereitschaftsdienst
oder Arbeitsbereitschaft besteht, kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG eine
werktägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden tariflich vereinbart werden.
Allerdings muss bei dieser Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet
sein, dass die gesamte Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Wochenstunden nicht
überschreitet.
Für Tarifverträge, die bereits vor dem 1.1.2004 in Kraft waren, sieht zwar § 25
Satz 1 ArbZG bis Ende 2006 einige Ausnahmen von der Einhaltung gesetzlicher
Höchstgrenzen vor. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis fällt aber
die maximale Wochenstundenzahl aufgrund der notwendigen europarechtskonformen
Auslegung der Vorschrift nicht in die Ausnahmetatbestände.