Versetzung, Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme des Arbeitgebers im Rahmen dessen Direktionsrechts muss zwar nicht in entsprechender Anwendung der §§ 2, 4 7 KSchG binnen drei Wochen geltend gemacht werden aber dennoch zeitnah. Ein jahrelanges Untätigbleiben des Arbeitnehmers führt zur Verwirkung des Rechts, die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme gerichtlich geltend zu machen.
Entscheidungsveröffentlichung der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Nürnberg |
9(6) Sa 120/03
3 Ca 1044/02 S
(Würzburg)
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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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in dem Rechtsstreit
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A…
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- Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -
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Prozessbevollmächtigte: ---
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g e g e n
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B…
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- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -
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Prozessbevollmächtigte: ---
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wegen: Sonstiges
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Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht   R o t h  und die ehrenamtlichen Richter Knauber und Frank aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2005
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für Recht erkannt:
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1.   Auf
die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg –
Kammer Schweinfurt – vom 15.01.2003, Az.: 3 Ca 1044/02 S, teilweise abgeändert.
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2.   Die
Klage wird insgesamt abgewiesen.
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3.  Die
Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer
Schweinfurt – vom 15.01.2003, Az.: 3 Ca 1044/02 S, wird zurückgewiesen.
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4.   Der
Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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5.   Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückversetzung und Schadensersatz.
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Der am 23.12.1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1978 als Schachtmeister beschäftigt. Er war zunächst am Truppenstandort C… tätig und wurde mit Verfügung vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 18 d.A.) zum Standort D… versetzt. Der Versetzung gingen die Schreiben des Klägers vom 18.07.1994 (Kopie Bl. 445, 446 d.A.) und vom 28.07.1994 (Kopie Bl. 385 d.A.) voraus.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Der im Zeitpunkt der Versetzung nach Vergütungsgruppe V c BAT bezahlte Kläger hat mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.03.2000 (Az.: 9(3) Sa 1016/98) die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT ab dem 01.08.1995 erstritten. Seine gleichzeitige Klage auf Zahlung von Trennungsgeld wegen der Versetzung nach D… blieb erfolglos.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – am 18.07.2002 eingereichten Klage vom 15.07.2002 begehrt der Kläger die Rückversetzung auf den bisherigen Dienstposten in C… und Schadensersatz aufgrund der zusätzlichen Fahrtkosten und des zusätzlichen Zeitaufwandes, die mit der erfolgten Versetzung zusammenhingen.
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Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – hat mit Endurteil vom 15.01.2003 der Klage auf Rückversetzung stattgegeben und die Schadensersatzklage abgewiesen. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, die Versetzungsverfügung vom 05.08.1994 sei rechtsunwirksam gewesen und hierauf habe sich der Kläger auch noch nach Jahren berufen können. Ihm eventuell zustehende Schadensersatzansprüche seien gemäß § 70 BAT verfallen, soweit sie den streitgegenständlichen Zeitraum von 1994 bis 2001 betreffen.
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Das Urteil des ersten Rechtszuges ist beiden Parteien am 04.02.2003 zugestellt worden.
Hiergegen haben der Kläger mit Telefax vom 25.02.2003 und die Beklagte mit Telefax vom 03.03.2003 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der bis 19.05.2003 verlängerten Frist mit Telefax vom 19.05.2003 begründet und die Beklagte die ihrige innerhalb der bis 05.05.2003 verlängerten Frist mit Telefax vom 04.05.2003.
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Die Beklagte meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückversetzung zum Standort C… nicht zu, denn dieser Anspruch ergebe sich weder aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung noch infolge der Unwirksamkeit der Versetzung vom 05.08.1994. Die Versetzung sei vom Kläger selbst mit seinen Schreiben vom 18. und 28.07.1994 beantragt worden und zwar nach vorheriger Information darüber, dass seine Stelle in C… zeitnah tariflich höhergruppiert werde. Eine wirksame Bedingung habe das Versetzungsgesuch nicht enthalten, vielmehr habe der Kläger lediglich zum Ausdruck gebracht, bei nächster Gelegenheit wieder an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückversetzt werden zu wollen. Da die Stelle zeitnah neu besetzt worden sei, bestünde die Möglichkeit zur Rückversetzung derzeit nicht. Das Recht, die Unwirksamkeit der Versetzung vom 05.08.1994 geltend zu machen, habe der Kläger bei Einreichung seiner Klage auf Rückversetzung am 18.07.2002 verwirkt, denn der Kläger sei diesbezüglich fast 8 Jahre untätig geblieben und habe durch seine in zwei Instanzen geführte Klage auf Zahlung von Trennungsgeld gerade zum Ausdruck gebracht, dass auch er von einer wirksamen Versetzungsmaßnahme ausgegangen sei. Dies sei nämlich Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei damit gegeben und ihr sei es nicht zumutbar, nach so langer Zeit mit der behaupteten Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme konfrontiert zu werden.
Wegen der wirksamen Versetzung stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
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Die Beklagte beantragt:
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1. Â
Das
Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt- vom 15.01.2003 wird,
soweit die Beklagte
verurteilt wurde, aufgehoben
und die Klage des Klägers in
vollem Umfang abgewiesen.
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2.   Die
Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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3.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger beantragt:
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1. Â
Das
Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 15.01.2003, Az.:
3 Ca 1044/02 S, wird
dahingehend abgeändert, dass die Beklagte gleichfalls dazu
verurteilt wird, dem Kläger EUR 38.583,73 nebst
5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, EURÂ 6.292,08 nebst 5Â % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.
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2.  Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe ihn nach C… zurückzuversetzen, denn ihm sei im Zusammenhang mit seinem Versetzungsgesuch eine verbindliche Zusage über die Rückversetzung bei Wiederanhebung seines Dienstpostens gemacht worden. Die Versetzung vom 05.08.1994 sei unwirksam, denn dienstliche Gründe hierfür hätten nicht bestanden und es sei auch eine vertragliche Vereinbarung über den neuen Dienstort nicht zustande gekommen. Seine Versetzungsbereitschaft sei von der damaligen Dotierung seines Dienstpostens abhängig gewesen, was auch die Vertreter der Beklagten gewusst hätten. Die Höherdotierung seines bisherigen Dienstpostens sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die unterbliebene Anhörung i.R.d. § 12 BAT mache die Versetzung unwirksam. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit sei nicht verwirkt, denn er habe bereits kurze Zeit nach Vornahme der Versetzung schriftlich seine Rückversetzung infolge der Anhebung des Dienstpostens begehrt und dies in der Folgezeit mehrfach wiederholt. Es handele sich hierbei um einen tarifvertraglichen Anspruch, der keiner Verwirkung unterliege.
Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht verfallen, denn er habe ihn ausreichend konkret bereits mit Schreiben vom 05.02.1996 geltend gemacht. Im Übrigen handle die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Einhaltung der Ausschlussfrist berufe.
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Bezüglich der näheren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die von ihnen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 05.10.2004 (Bl. 546-549 d.A.) durch uneidliche Einvernahme der Zeugen E…, F…, G…, H… und I… durch das ersuchte Arbeitsgericht Würzburg. Hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.11.2004 (Bl. 560-564 d.A.) und vom 07.01.2005 (Bl. 576-582 d.A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind zulässig.
Sie sind statthaft, § 64 Abs. 1, 2b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz  1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist sachlich begründet, denn das Erstgericht hat zu Unrecht die Beklagte verurteilt, den Kläger auf seinen bisherigen Dienstposten in C… zurückzuversetzen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien noch als Folge der behaupteten Unwirksamkeit der Versetzung vom 05.08.1994.
Die Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet, denn das Erstgericht hat zu Recht die Schadensersatzklage abgewiesen.
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1. Â
Eine Verpflichtung der Beklagten zu der vom Kläger begehrten Rückversetzung
ergibt sich nicht aus einer verbindlichen einzelvertraglichen Abrede der
Parteien.
Der Kläger hat den Nachweis nicht erbracht, dass sich vertretungsberechtigte
Mitarbeiter der Standortverwaltung C… vertraglich verpflichtet hätten, eine
Rückversetzung von D… nach C… vorzunehmen.
Diesbezüglich fehlt es bereits an einem ausreichend konkreten Sachvortrag des
Klägers dafür, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Rückversetzung
erfolgen sollte, wenn die bisher vom Kläger innegehabte Stelle – wie geschehen –
zwischenzeitlich mit einem anderen Mitarbeiter besetzt worden ist. Insoweit kann
auch nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgelegen haben.
Die hierzu vernommenen Zeugen G… und I… haben eine konkrete vertragliche Abrede
mit dem Inhalt einer Rückversetzung unter bestimmten sachlichen oder zeitlichen
Vorgaben nicht bestätigt. Insoweit mag es allenfalls die Inaussichtstellung
einer Rückversetzung seitens des Zeugen I… gegeben haben, sobald sich die
Möglichkeit hierzu geboten hätte. Da sich die beiden Zeugenaussagen im Hinblick
auf das Fehlen einer konkreten Verpflichtung zur Rückversetzung inhaltlich
decken, besteht seines der erkennenden Kammer keine Veranlassung, an der
Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen zu zweifeln. Trotz mehrfacher Nachfragen
ergeben sich aus den Aussagen diesbezüglich keine Widersprüche. Insoweit ist von
dem Fehlen einer verbindlichen Zusage der Rückversetzung unter bestimmten
Sachvoraussetzungen auszugehen.
Der Wirksamkeit einer nur mündlichen Abrede über eine Rückversetzung unter
bestimmten Voraussetzungen stünde das konstitutive Schriftformerfordernis für
Nebenabreden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT entgegen.
Eine Vereinbarung diesen Inhalts betrifft nämlich nicht die
Hauptleistungspflicht der beiden Parteien, sondern würde eine weitere
Nebenpflicht der Arbeitgeberin begründen. Im Interesse der Rechtsklarheit und
der Beweissicherung sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT hierfür zwingend die Einhaltung
der Schriftform vor.
Der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger erst nach Jahren im Klagewege auf
eine entsprechende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag beruft, zeigt, wie wichtig es
für beide Parteien ist, hinsichtlich etwaiger Vereinbarungen aus Jahren zuvor
auf den Inhalt einer schriftlichen Urkunde verweisen zu können. Eine
schriftliche Vereinbarung über die vom Kläger behauptete Zusage hat es auch nach
dem Sachvortrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt gegeben.
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2. Â
Die
Rückversetzung nach C… kann vom Kläger nicht aufgrund der behaupteten
Unwirksamkeit der ursprünglichen Versetzung nach D… mit Wirkung zum 01.09.1994
begehrt werden.
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a)Â Â
Es
kann dahingestellt bleiben, ob es trotz der beiden schriftlichen
Versetzungsgesuche des Klägers vom 18. und 28.07.1994 an einem Einvernehmen der
Parteien gefehlt hat, das geeignet ist, eine Versetzung gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 BAT zu rechtfertigen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/ Hoffmann/Dassau, BAT,
§ 12 Anm. 7). Ferner, ob tatsächlich eine Anhörung des Klägers i.R.d. § 12
Abs. 1 Satz 2 BAT unterblieben ist, obwohl nach Angaben der hierzu vernommenen
Zeugen E… und I… die anstehende Versetzung nach D… Gegenstand mehrerer
persönlicher Gespräche mit dem Kläger gewesen ist.
Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger das Recht verwirkt hat, sich auf die
Unwirksamkeit der von ihm angegriffenen Versetzungsverfügung vom 05.08.1994 zu
berufen. Er ist jahrelang untätig geblieben und hat keine gerichtliche
Überprüfung der von ihm beanstandeten Versetzungsmaßnahme herbeigeführt. Dies
kann der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr zugemutet werden, da der
Kläger selbst durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, von der Wirksamkeit
der Versetzung auszugehen.
Der Kläger hat das Recht verwirkt, nach Ablauf von fast 8 Jahren der Wirksamkeit
der Versetzungsverfügung vom 05.08.1994 entgegenzuhalten, hierfür läge kein
Einvernehmen der Parteien vor und es sei diesbezüglich keine Anhörung i.R.d.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BAT erfolgt.
Der Verwirkung des Rechts, sich auf den bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrages
in Bezug auf den Arbeitsort zu berufen und die Unwirksamkeit einer
Versetzungsmaßnahme i.R.d. § 12 Abs. 1 BAT geltend zu machen, steht § 4 Abs. 4
Satz 2 TVG nicht entgegen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um die
Verwirkung eines tariflichen Rechtes, denn die tarifvertragliche Regelung des
§ 12 Abs. 1 BAT räumt dem Arbeitgeber tarifvertraglich eine zusätzliche
Rechtsposition ein, jedoch nicht dem Arbeitnehmer. Diese
tarifvertragliche Regelung erweitert nämlich das Direktionsrecht des
Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Versetzungsmaßnahme i.R.d.
§ 12 BAT wendet, macht dagegen arbeitsvertragliche Ansprüche geltend, soweit es
die bisherigen Regelungen in seinem Arbeitsvertrag betrifft, bzw. die
gesetzlichen Beschränkungen des Direktionsrechts i.R.d. §§ 315 Abs. 3, 242 BGB
(vgl. hierzu Uttlinger/Breier, a.a.O., § 70 BAT Anm. 15).
Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Sonderfall der unzulässigen
Rechtsausübung, der dann gegeben ist, wenn infolge der verspäteten
Geltendmachung eines Rechtes dies dem Gegner nach Treu und Glauben nicht mehr
zugemutet werden kann. Die Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf (Zeitmoment)
ein bestimmtes Verhalten des Gläubigers voraus, auf das sich der Schuldner
eingerichtet hat (Umstandsmoment). Beim Schuldner muss die berechtigte Annahme
hervorgerufen werden, der Gläubiger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen
und die Erfüllung des verspätet geltend gemachten Rechts muss nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben dem Schuldner nunmehr unzumutbar geworden sein (so
Uttlinger/Breier, a.a.O.).
Der materiellrechtlichen bzw. prozessrechtlichen Verwirkung unterliegt
insbesondere auch das Recht, die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend zu
machen, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Für ein
gebotenes zeitnahes Tätigwerden des hiervon betroffenen Arbeitnehmers sprechen
die sich aus §§ 2, 4, 7 KSchG ergebenden gesetzlichen Wertungen. Danach ist bei
einseitigen Maßnahmen, die den Inhalt und den Bestand des Arbeitsverhältnisses
betreffen, alsbald für Rechtsklarheit zu sorgen.
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Auch bei Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 4, 7 KSchG muss
deren Unwirksamkeit zeitnah geltend gemacht werden, ansonsten der Arbeitnehmer
dieses Recht verwirkt (vgl. zur Altfassung der §§ 4, 7 KSchG: KR-Rost, 5. Aufl.,
§ 7 Rz. 36 ff.). Dies gilt auch bei einer Änderungskündigung, durch die der
Arbeitgeber lediglich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändern möchte, wenn
der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden ist.
Gleiches gilt für die Verteidigung des Arbeitnehmers gegen eine von ihm
abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber durch Ausübung
seines Direktionsrechts herbeigeführt hat.
Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht (hier: unter
Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 BAT) eine Änderung der Arbeitsbedingungen,
insbesondere eine Versetzung, kann der Arbeitnehmer sich hiergegen mit einer
Feststellungsklage wehren (vgl. KR-Rost, 7. Aufl., § 2 KSchG Rz. 44). Der
Arbeitnehmer kann entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der
Weisung nicht verpflichtet oder er sei nur mit bestimmten Tätigkeiten zu
beschäftigen (vgl. LAG Nürnberg vom 10.09.2002 – 6(4) Sa 66/01 – LAGE Nr. 29 zu
§ 611 BGB Direktionsrecht; LAG Hamm vom 08.03.2005 – 19 Sa 2128/04 – n.v.).
Für diese Feststellungsklagen gilt die Klagefrist des § 4 KSchG weder
unmittelbar noch entsprechend, da der Arbeitgeber keine (Änderungs-) Kündigung
ausgesprochen hat, um in den Bestand des Arbeitsverhältnisses einzugreifen (so
BAG vom 20.01.1960 – 4 AZR 267/59 – AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Das
Bundesarbeitsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 30.08.1995 –
1 AZR 47/95 – AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil vom 25.07.2002 –
6 AZR 31/00 – AP Nr. 62 zu § 611 BGB Direktionsrecht) für die Feststellungsklage
des Arbeitnehmers gegen eine Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers, durch die
dieser in den bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreift, ein gemäß
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Dies wird mit dem
rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner
Leistungspflicht bei entsprechendem Streit der Parteien begründet. Die
Feststellungsklage wird als geeignet angesehen, die entstandene Unsicherheit
über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen.
Hieraus wird ersichtlich, dass auch der Vertragspartner ein rechtliches
Interesse daran hat, alsbald geklärt zu erhalten, was wirksamer Inhalt
des Beschäftigungsverhältnisses geworden ist und ob die mit der
Direktionsmaßnahme bezweckte Änderung des bisherigen Inhalts des
Beschäftigungsverhältnisses akzeptiert wird oder nicht. Insoweit ergibt sich
auch aus der Regelung in § 4 Satz 2 KSchG, dass nach Annahme unter Vorbehalt
zwischen den Arbeitsvertragsparteien alsbald geklärt werden muss, ob die
ausgesprochene Änderungskündigung zu einer wirksamen Änderung der
Arbeitsvertragsbedingungen geführt hat oder nicht. Auch bei vorläufiger
Weiterarbeit unter den geänderten Arbeitsbedingungen muss nach Ausspruch einer
Änderungskündigung zeitnah einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, welche
Arbeitsbedingungen für das fortgesetzte Arbeitsverhältnis rechtsverbindlich
sind.
Eine vergleichbare Situation tritt nach Vornahme einer Direktionsmaßnahme ein,
durch die eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen herbeigeführt werden
soll. Auch diesbezüglich besteht ein berechtigtes Interesse beider
Vertragsparteien, alsbald geklärt zu erhalten, was wirksamer Inhalt des
Arbeitsverhältnisses geworden ist. Hiervon hängen nämlich eine Vielzahl weiterer
Rechtsfolgen ab, wie die hier zwischen den Parteien streitigen Ansprüche auf
Trennungsgeld und Schadensersatz zeigen. Infolge dessen kann eine gerichtliche
Klärung des wirksamen Inhalts des Arbeitsverhältnisses nicht im freien Belieben
der Vertragsparteien stehen, sondern besteht die Obliegenheit, diese zeitnah
herbeizuführen, soweit der Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den
Parteien streitig ist.
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Der
Kläger hat sich bezüglich der ausgesprochenen Versetzung nicht zeitnah um eine
gerichtliche Klärung bemüht.
Nach übereinstimmender Angaben der Zeugen G…, E…, F… und I…wurden entweder noch
vor der Versetzungsanordnung oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihr die
Fragen der Höherdotierung seines Dienstpostens in C…, die Problematik einer
etwaigen Rückversetzung und der zeitnahen Neubesetzung seiner Stelle in C…
besprochen. Wäre der Kläger deshalb mit einer Versetzung nach D… nicht
einverstanden gewesen und hätte noch vor der Neubesetzung seiner Stelle in C…
einen Verbleib an diesem Standort erwirken wollen, wäre es seine Obliegenheit
gewesen, innerhalb der folgenden Wochen oder Monate diesbezüglich eine
rechtliche Klärung herbeizuführen. Bis zur Wiederbesetzung seiner Stelle am
01.12.1994 hätte ihm hierfür ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.
Der Kläger ist noch nicht einmal innerhalb von sechs Monaten (vgl. § 70 BAT)
nach Wirksamwerden der Versetzungsmaßnahme tätig geworden. Nach Ablauf von mehr
als sieben Jahren ist das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben.
Aufgrund des jahrelangen Untätigbleibens durfte die Beklagte davon ausgehen, der
Kläger akzeptiere die Wirksamkeit der vorgenommenen Versetzungsmaßnahme. Er ist
diesbezüglich nämlich nicht nur untätig geblieben, sondern hat in zwei Instanzen
– bis zur Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in dem
Verfahren 9(3) Sa 1016/98 vom 22.03.2000 – in Zusammenhang mit der vorgenommenen
Versetzung die Zahlung von Trennungsgeld gerichtlich geltend gemacht. Da sein
Anspruch hierauf gerade die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme der
Arbeitgeberin voraussetzt, ergibt sich daraus mittelbar, dass auch der Kläger
von der wirksamen Änderung des Dienstortes durch die Versetzung vom 05.08.1994
ausgegangen ist. Hierdurch durfte beim Prozessgegner der Eindruck entstehen, die
Versetzungsmaßnahme selbst werde nicht angegriffen, vielmehr hätte dem Kläger an
Stelle der zugesagten Tragung der Umzugskosten lediglich Trennungsgeld gezahlt
werden sollen. Selbst nach Verkündung des Urteils 2. Instanz in dem Vorprozess
vergingen nochmals über zwei Jahre bis zur Einleitung des vorliegenden
Verfahrens. Nachdem bisher nur die Nichtgewährung von Trennungsgeld vom Kläger
im Klagewege beanstandet worden ist, musste die Beklagte nach Beendigung des
Vorprozesses nicht mehr damit rechnen, die Rechtmäßigkeit der
Versetzungsmaßnahme selbst werde vom Kläger im Klagewege in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger bisher lediglich außergerichtlich seinen Anspruch auf
Rückversetzung geltend gemacht hat, wurde dies vom Kläger mit Zusagen von
Mitarbeitern der Standortverwaltung C… begründet. Die Beklagte konnte daraus
nicht zwingend ableiten, der Anspruch werde auf die Unwirksamkeit der
Versetzungsmaßnahme selbst gestützt. Nachdem vom Kläger über Jahre lediglich
sein Anspruch auf Trennungsgeld verfolgt worden, nicht jedoch die Versetzung
selbst gerichtlich durch eine gebotene Feststellungsklage angegriffen worden
ist, musste der Eindruck entstehen, diese werde letztlich nicht in Zweifel
gezogen.
Nach so langer Zeit der Untätigkeit ist der Beklagten nicht zuzumuten, vom
Kläger mit der behaupteten Unwirksamkeit der Versetzung aus dem Jahre 1994
konfrontiert zu werden. Die Beklagte hat bereits vor Jahren über den bisherigen
Dienstposten des Klägers in C… verfügt. Auch der dortige Stelleninhaber genießt
Vertrauensschutz. Es bestehen auch erhebliche wirtschaftliche Interessen der
Beklagten an der Beibehaltung des Status quo sowohl beim Kläger als auch bei dem
neuen Stelleninhaber, denn jede Korrektur der vorgenommenen personellen
Maßnahmen löst zusätzliche finanzielle Ansprüche der betroffenen Mitarbeiter
aus. Hinzu kommt, dass der Kläger in Zusammenhang mit der gerügten Unwirksamkeit
der Versetzung selbst einen Schadensersatzanspruch in erheblicher Höhe geltend
macht. Dies kann der Arbeitgeberin nicht zugemutet werden, denn die Höhe der
finanziellen Ansprüche des Klägers hinge vom Grad seiner eigenen Nachlässigkeit
ab.
Aus diesem Grund unterbindet die Verwirkung des Rechts, die Unwirksamkeit einer
Versetzungsmaßnahme erst nach vielen Jahren gerichtlich geltend zu machen, dass
das unzulässige Zuwarten beim Vertragspartner in steigendem Maße zu rechtlichen
und finanziellen Nachteilen führt.
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Dem
Kläger stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche nicht zu. Die Versetzung nach D… zum 01.09.1994 gilt als
rechtswirksam, denn der Kläger hat zeitnah die Unwirksamkeit dieser
Versetzungsmaßnahme nicht gerichtlich geltend gemacht, wie oben bereits
ausgeführt worden ist. Insofern stehen ihm die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu, denn auf eine
schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang mit der
vorgenommenen Versetzung kann sich der Kläger nicht mehr berufen.
Im Übrigen kann hinsichtlich des Verfalls der geltend gemachten
Zahlungsansprüche auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht der Beklagten ein treuwidriges
Verhalten gemäß § 242 BGB vorwerfen, wenn sich diese auf eine tarifliche
Regelung beruft, die im Interesse der Rechtssicherheit eine schnelle Klärung
strittiger Punkte verlangt. Der Kläger selbst hat in Bezug auf die
Geltendmachung der Unwirksamkeit der Versetzung ein illoyales verspätetes
Verhalten an den Tag gelegt, das die Berufung auf die tariflichen Verfallfrist
gerade erfordert.
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III.
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Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG. Dem Rechtsstreit kommt über die Beurteilung des Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig; auf § 72 a ArbGG wird verwiesen.
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Roth, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Knauber, Ehrenamtlicher Richter
Frank, Ehrenamtlicher Richter
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Verkündet am 20. Juli 2005