Zur Frage, ob der Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Tätigkeiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II ausführt, Arbeitnehmer ist
Tritt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger eine Beschäftigung aufgrund der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II („Ein-Euro- Job“) an, so wird ein Arbeitsverhältnis regelmäßig auch dann nicht begründet, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.
Entscheidungsveröffentlichung der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Nürnberg |
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Arbeitsgericht Weiden
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Aktenzeichen:Â 2 Ca 480/05
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URTEIL
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IM NAMEN DES VOLKES
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In dem Rechtsstreit
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A…
 - Kläger -
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g e g e n
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B…
- Beklagte -
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wegen Feststellung
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erlässt das Arbeitsgericht Weiden, Kammer 2, durch den Richter am Arbeitsgericht Striegan als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Rebhan und Braun aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2005 folgendes
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E n d u r t e i l :
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1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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3. Der Streitwert wird auf 3.596,40 EUR festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Der Kläger bezieht seit 22.01.2005 Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 15.03.2005 forderte die C… (fortan: C…) den Kläger auf, am 01.04.2005 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufzunehmen. Auf Leistungskürzungen im Weigerungsfall war in einer Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Blatt 5 f. d. A.) und die Rechtsfolgenbelehrung (Blatt 25 d. A.) verwiesen. Der Kläger wurde von der Beklagten zu Arbeiten wie Ausästen von Bäumen und Sträuchern, Ausbessern von Straßenschäden, Mäh- und Aufräumarbeiten sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen einer Schulsanierung herangezogen.
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Mit seiner am 31.05.2005 zugestellten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sowie Zahlung tariflicher Arbeitsvergütung. Mit Schreiben vom 06.06.2005 kündigte die Beklagte dem Kläger vorsorglich zum 30.06.2005; dagegen wandte sich der Kläger mit einer weiteren Klage vor der erkennenden Kammer (Az.: 2 Ca 594/05).
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Der Kläger macht geltend, dass er von der Beklagten unter Umgehung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II als reguläre Arbeitskraft eingesetzt worden sei. Eine Arbeitsgelegenheit liege nur vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Interesse liege und die Leistung zusätzlich erbracht werde. Er habe aber keine zusätzlichen Tätigkeiten ausgeübt, sondern nur solche, die normalerweise von regulär beschäftigten Gemeindearbeitern ausgeführt würden. Er sei damit nicht aufgrund des erlassenen Bescheides beschäftigt worden. Zwar sei ein Arbeitsvertrag weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen worden. Die Beklagte habe ihm aber bewusst Arbeit zugewiesen, denen das Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe. Dadurch habe sie stillschweigend das Angebot unterbreitet, reguläre Arbeiten auszuführen, die keine Arbeiten im Sinne einer Arbeitsgelegenheit darstellten. Dieses Angebot habe er mit Erledigung der Arbeiten angenommen. Zumindest seien die Grundsätze eines faktischen Arbeitsverhältnisses analog anzuwenden. Würde die Klage abgewiesen, so würde die Beklagte dafür belohnt, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 SGB II gehalten habe.
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Der Kläger hat nach Abtrennung des auf Zahlung der tariflichen Vergütung gerichteten Leistungsantrags zuletzt beantragt:
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Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2005 zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Gemeindearbeiter steht.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie trägt vor, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten zusätzlich gewesen seien, da sie ohne die geförderte Maßnahme nicht bzw. nicht zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden wären. Darauf komme es aber gar nicht an, da das eingeklagte Arbeitsverhältnis unabhängig davon nicht bestehe. Die Heranziehung des Klägers sei durch Verwaltungsakt und nicht durch einen Arbeitsvertrag erfolgt. Grundlage der Tätigkeit des Klägers sei die Vermeidung einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II gewesen. Bereits für die Regelung des § 19 BSHG habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch einen Verwaltungsakt nicht einmal ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet werden könne, da es am übereinstimmenden Willen der Parteien fehle, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. So sei es auch hier. Sie habe mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Entsprechend sei ein solches auch dann nicht entstanden, wenn tatsächlich eine Arbeitsgelegenheit zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht vorgelegen haben sollte. In diesem - hier nicht vorliegenden Falle - habe der Kläger gegen die Zuweisung oder einen seine Hilfe zum Lebensunterhalt kürzenden Bescheid vorgehen können.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen dazu verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unabhängig von der streitigen Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG eröffnet. Denn mit seinem Antrag auf Feststellung, dass er seit 01.04.2005 in einem Arbeitsverhältnis zu Beklagten steht, kann der Kläger nur Erfolg haben, wenn er Arbeitnehmer ist. In derartigen Fällen reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus (ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Beschluss vom 24.04.1996, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Die zunächst erhobene Rüge der Rechtswegzuständigkeit hat der Kläger deshalb auch nicht aufrechterhalten. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Weiden folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12, 17 ZPO.
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II.
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Die Klage ist aber unbegründet. Sie ist schon deshalb abzuweisen, weil ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet wurde. Ob ein solches nach der vorsorglichen Kündigung vom 06.06.2005 zum 30.06.2005 zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt noch hätte bestehen können, ist deshalb nicht mehr entscheidend.
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1.    Â
Arbeiten, die im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs -
Grundsicherung für Arbeitssuchende - erbracht werden, begründen kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.
Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um eine Leistung zur
Eingliederung für Erwerbsfähige, die keine Arbeit finden können (§ 6 Abs. 3
Satz 1 SGB II). Sie setzen im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche
Arbeiten voraus, die nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne des SGB III
- Arbeitsförderung - gefördert werden; dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im
Sinne des Gesetzes ist zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ("Ein-Euro-Jobs"), § 16 Abs. 3 Satz
 1. Halbsatz SGB II.
Für diese Arbeiten enthält die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II
eine negative gesetzliche Fiktion. Sie lässt ein Arbeitsverhältnis auch und
gerade dann nicht entstehen, wenn es sich nach der Ausgestaltung der
Beschäftigung unter Anwendung arbeitsrechtlicher Maßstäbe um ein
Arbeitsverhältnis handeln würde, wenn also der Arbeitssuchende - wie hier der
Kläger - im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
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2.    Â
Der Einwand des Klägers, seine
Beschäftigung habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt, sei insbesondere nicht zusätzlich
im Sinne des Gesetztes gewesen, ist nicht geeignet, die Entstehung eines
Arbeitsverhältnisses zu begründen. Es ist deshalb vom Arbeitsgericht auch nicht
zu entscheiden, ob die vom Kläger behauptete Umgehung der gesetzlichen
Voraussetzungen der so genannten Ein-Euro-Jobs vorliegt.
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 Es kann zunächst dahingestellt
bleiben, ob das Arbeitsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB II überhaupt in Frage
stellen kann. Das würde dann ausscheiden, wenn es sich bei der Aufforderung zur
Aufnahme der Arbeitsgelegenheit durch die ARGE um einen Verwaltungsakt im Sinne
des § 31 SGB X handelt. Denn ein Verwaltungsakt hat im Regelfall, auch wenn er
rechtswidrig sein sollte, Bindungswirkung, solange er nicht nach den Regeln des
sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens aufgehoben wurde (§§ 44 ff. SGB X) oder
ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der die Bindungswirkung entfallen lässt
(§§ 77 ff. SGB). Beides ist hier nicht geschehen.
Für die Heranziehung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten nach der dem
§ 16 Abs. 3 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG hatte das
Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass das Arbeitsangebot ein Verwaltungsakt
sei (BVerwG, Urteil vom 13.10.1983, NVwZ 1984, 243). Weil jüngst das
Bundessozialgericht zu einem Arbeitsangebot im Rahmen der Gewährung von
Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entschieden hat, dass dieses
kein Verwaltungsakt sei (Urteil vom 19.01.2005, NZAÂ 2005, 498), ist in der
sozialgerichtlichen Rechtssprechung streitig, ob das Angebot einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II Verwaltungsakt ist oder nicht
(zum aktuellen Streitstand LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005 - LÂ 5Â BÂ 161/05
ERÂ AS).
Diese sozialrechtliche Frage muss vom Arbeitsgericht aber nicht entschieden
werden, weil auch dann, wenn es sich bei der Arbeitsaufforderung der ARGE an den
Kläger nicht um einen Verwaltungsakt handelte, kein Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits begründet worden ist.
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b)Â Â Â Â Â
 Ein Arbeitsverhältnis kommt, mit
wenigen - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen durch den Abschluss eines
Arbeitsvertrages zustande. Das setzt voraus, dass die Parteien beiderseits auf
den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärungen abgegeben
haben (§§ 145 ff. BGB). Das ist bei Aufnahme der Tätigkeit aber weder seitens
der Beklagten noch seitens des Klägers geschehen.
Keine der Parteien hat ausdrücklich den Willen erklärt, der Kläger solle von der
Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Ein
schriftlicher Arbeitsvertrag, wie er im öffentlichen Dienst üblich ist, wurde
nicht abgeschlossen. Auch entsprechende mündliche Erklärungen sind von keiner
Seite abgegeben worden.
Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien
zustande kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Beklagte in einer Weise
verhalten hat, die der Kläger als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages
verstehen durfte (§ 145 BGB), und er seinerseits dieses Angebot durch sein
Verhalten angenommen hat (§ 146 BGB). Das ist nicht der Fall.
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Das jeweilige Verhalten der
Parteien ist so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (§§ 133, 157 BGB).
Danach konnte der Kläger nicht annehmen, die Beklagte wolle ihn im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses einsetzen. Er ist von der ARGE im Zusammenhang mit der
Gewährung von Arbeitslosengeld II aufgefordert worden, eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II bei der Beklagten
anzutreten. Ihm ist damit von der ARGE im Rahmen eines sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahrens eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit angeboten worden
(§ 14 ff. SGB II). Die Beklagte war als Maßnahmeträger in die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben eingebunden (vgl. Rixen/Pananis, NZA 2005, 2177, 2179 f.;
Zwanziger, AuR 2005, 8, 9). Der Kläger konnte deshalb die Bereitschaft der
Beklagten, ihn zu beschäftigen, bei objektiver Betrachtung auch nur als eine
Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme verstehen. Diese begründet
aber kraft gesetzlicher Anordnung kein Arbeitsverhältnis. Das der Beschäftigung
zugrunde liegende Verhalten der Beklagten ließ daher auch keinen auf den
Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Geschäftswillen erkennen.
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Im Übrigen hat auch der Kläger
seinerseits gar nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht im Rahmen der von
der ARGE geschaffenen Arbeitsgelegenheit, sondern nur im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses zu den dafür üblichen Bedingungen, insbesondere dem
üblichen Entgelt (§ 612 Abs. 2 BGB), tätig werden. Er hat seine Arbeit aufgrund
der Zuweisung durch die ARGE bei der Beklagten angetreten, und er hat
Arbeitslosengeld II bezogen. Auch er hat sich damit so verhalten, wie es der
Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen des SGBÂ II entspricht. Erst mit der
Klage hat er die Auffassung geäußert, in einem Arbeitverhältnis zu stehen.
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Ein anderes Ergebnis kann nicht
allein daraus folgen, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten möglicherweise
nicht zusätzlich im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB II waren. Denn
das objektive Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitsgelegenheit
ersetzte nicht den auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten
Geschäftswillen. In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in einer zu
der früheren Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG ergangenen Entscheidung ausgeführt,
dass es am übereinstimmenden Willen der Parteien gefehlt habe, einen
Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn der Sozialhilfeempfänger aufgrund eines (als
Verwaltungsakt qualifizierten) Bescheides zu einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
dieser Vorschrift herangezogen worden ist, dessen Rechtswidrigkeit später
festgestellt worden war (BAG Urteil vom 14.01.1987, NVwZÂ 1988, 966 und Urteil
vom 14.12.1988 - 5Â AZR 661/86 - n.v.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat
sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 22.12.1988 - 5Â BÂ 93/88 - ).
(1) Dagegen macht der Kläger erfolglos geltend, die Beklagte habe ihm
bewusst Arbeiten zugewiesen, denen das Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe
und ihm damit schlüssig das Angebot unterbreitet, reguläre Arbeiten auszuführen.
Für die Behauptung des Klägers, der Beklagten sei das Fehlen der Voraussetzungen
des § 16 Abs. 3 SGB II bewusst gewesen, fehlt schon jeder tatsächliche
Anhaltspunkt. Das Merkmal der Zusätzlichkeit ist in seinem Inhalt umstritten
(vgl. dazu Rixen/Pananis, NJWÂ 2005, 2177); seine Voraussetzungen sind im
Einzelfall schwierig festzustellen. Die Verantwortung hierfür liegt zunächst
beim sozialrechtlichen Leistungsträger, hier der ARGE. Dass die Beklagte trotz
der Gewährung der Leistung durch die ARGE an den Kläger davon ausgehen musste,
dass dies rechtswidrig geschah, kann ohne die Feststellung konkreter
Anhaltspunkte hierfür, etwa eigene falsche Angaben der Beklagten über die
Zusätzlichkeit der Tätigkeiten gegenüber der ARGE, nicht angenommen werden. Der
Kläger hat solche Umstände nicht vorgebracht. Ob bei Kenntnis fehlender
Zusätzlichkeit der Arbeiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II in der Beschäftigung
eines Arbeitslosengeld II-Empfängers ein Angebot zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages gesehen werden könnte, bedarf daher keiner Entscheidung.
(2) Dasselbe gilt für die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe
ihn nicht aufgrund des erlassenen Bescheides beschäftigt. Auch insofern fehlt es
schon an den vom Kläger behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen. Die
Tätigkeiten, zu denen der Kläger von der ARGE durch das Schreiben vom 15.03.2005
herangezogen wurde, sind nur pauschal als "Arbeitsgelegenheiten bei
Verwaltungsgem. Schirmitz" beschrieben. Mangels näherer Konkretisierung der zu
erbringenden Arbeiten kann daher auch keine Beschäftigung außerhalb der
Arbeitsgelegenheit festgestellt werden. Zwar steht die mangelnde Bestimmtheit
der Beschreibung der Arbeitsgelegenheit durch die ARGE nicht im Einklang mit den
Anforderungen, die die bisherige sozialgerichtliche Rechtssprechung an die
Heranziehung des Arbeitslosengeld II-Empfängers zu einer Arbeitsgelegenheit
stellt. Danach ist nämlich erforderlich, dass das Arbeitsangebot u. a.
hinsichtlich der Art der Tätigkeit genau bezeichnet ist (LSG Hamburg, Beschluss
vom 11.07.2005, a.a.O.; zu der Heranziehung zu gemeinnützigen und zusätzlichen
Arbeiten nach § 19 Abs. 2 BSHG aufgrund eines Verwaltungsakts auch
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13.10.1983, a.a.O.); erst die
Konkretisierung der Tätigkeit ermöglicht die Prüfung, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen der Arbeitsgelegenheit vorliegen. Allerdings kann auch aus einer
rechtswidrig fehlenden Bestimmtheit der Arbeitsaufforderung nicht auf ein
Arbeitsvertragsangebot der Beklagten geschlossen werden. Vielmehr musste der
Kläger angesichts der weiten Fassung der Arbeitsaufforderung davon ausgehen,
dass alle von ihm verrichteten Arbeiten davon umfasst sind. Auch hier kann
deshalb offen bleiben, ob ein Arbeitsvertragsangebot angenommen werden kann,
wenn bei genauerer Beschreibung der Tätigkeit in der Arbeitsaufforderung dem
Arbeitslosengeld II-Empfänger davon abweichend eine andere Tätigkeit zugewiesen
wird.
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3.       Soweit der Kläger geltend macht, es müssten zumindest die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, vermag dies seiner Klage schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, also eines wirksam begründeten Rechtsverhältnisses, begehrt. Die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses betreffen dagegen Arbeitsleistungen auf der Grundlage eines unwirksamen Arbeitsvertrages. Im Übrigen setzte auch die Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses den übereinstimmenden Willen der Parteien voraus, einen Arbeitsvertrag abzuschließen (BAG Urteile vom 14.01.1987 und 14.12.1988, a.a.O.), an dem es hier gerade gefehlt hat. Soweit der Kläger befürchtet, bei Ablehnung der Annahme auch eines faktischen Arbeitsverhältnisses bleibe ein etwaiger Missbrauch der Arbeitsgelegenheiten sanktionslos, ist darauf hinzuweisen, dass Erstattungsansprüche auch auf nichtarbeitsrechtlicher Grundlage denkbar sind (Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180; zu § 19 Abs. 2 BSHG: BAG Urteil vom 14.01.1987, a.a.O.).
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III.
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Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, eingelegt und in gleicher Weise innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
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Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift sollen in dreifacher Fertigung eingereicht werden und müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Berufung und Berufungsbegründung für
- eine Gewerkschaft, einen Arbeitgeberverband, einen Zusammenschluss solcher
Verbände
oder
- ein Mitglied eines solchen Verbandes
können auch von einem Bevollmächtigten der betreffenden Organisation (oder einer von dieser zum Zweck der Rechtsberatung geführten Gesellschaft) unterzeichnet werden.
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Das Mitglied eines Verbandes kann sich auch durch den Bevollmächtigten eines Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
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Der Vorsitzende
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Striegan, Richter am Arbeitsgericht
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 Verkündet am: 29. September 2005