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Beiordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Durch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes soll der Partei, die finanziell nicht gut gestellt ist, eine gleichwertige Stellung im arbeitsrechtlichen Prozess gewährt werden, sofern der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Beiordnung soll die Chancengleichheit der Parteien vor den Arbeitsgerichten verbessern. Die Beiordnung im Arbeitsrecht nach § 11a ArbGG ist ein Sonderfall des Prozesskostenhilferechts, der selbstständig neben der normalen Prozesskostenhilfe steht.


Geltungsbereich:

Eine Beiordnung gemäß § 11a ArbGG ist nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz möglich. In den Verfahren der zweiten oder dritten Instanz kommt eine Beiordnung nur im Rahmen des normalen Prozesskostenhilferechts in Betracht.


Vorraussetzungen:

  • die Partei muss wirtschaftlich bedürftig sein, d.h. finanziell nicht in der Lage sein, die entsprechenden Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. Prozesskostenhilfe)
  • die Partei hat desweiteren nicht die Möglichkeit sich durch einen Verbandsvertreter vor Gericht vertreten zu lassen.
  • die Gegenpartei ist durch einen Rechtsanwalt vertreten – nicht ausreichend ist die Vertretung der Gegenseite durch einen Verbandsvertreter
  • eine Beiordnung ist lediglich auf Antrag möglich. Von Amts wegen ist eine Beiordnung ausgeschlossen. Der entsprechende Antrag muss bei dem Arbeitsgericht gestellt werden, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist und muss insbesondere vor Abschluss des Verfahrens erfolgen. Über dieses Recht einen entsprechenden Antrag auf Beiordnung zu stellen ist die Partei vom Gericht zu belehren, sofern die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
  • im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe ist die in § 114 ZPO benannte hinreichende Erfolgsaussicht nicht Vorraussetzung für die Beiordnung im arbeitsrechtlichen Verfahren nach §11a ArbGG . Von einer Beiordnung kann nur abgesehen werden, wenn entweder eine Beiordnung aus besonderen Gründen nicht erforderlich oder aber die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Besondere Gründe, die gegen eine Beiordnung sprechen ist zum einen die wirtschaftliche Fähigkeit, die entsprechenden Kosten für einen Rechtsanwalt aufbringen zu können sowie die Möglichkeit sich durch einen Verbandsvertreter vertreten zu lassen bzw. besondere Kenntnisse, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich machen.

Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11a ArbGG ist nur dann gegeben, wenn direkt auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass das Verfahren bzw. die Verteidigung erfolglos sein muss.

Die Folgen einer Beiordnung sind, dass die Kosten für den, der Partei beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse getragen werden. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe werden hingegen im Falle einer Niederlage die entsprechenden Gerichtsgebühren nicht von der Staatskasse getragen, sondern sind von der jeweiligen Partei, der einen Rechtsanwalt beigeordnet wurde aufzubringen.

Über die entsprechenden Antragsmodalitäten bzw. die Frage ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe die geeignetere Wahl ist werden Sie von unseren Rechtsanwälten gerne beraten.


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