Beratungshilfe
Autor: Rechtsanwältin Stephanie Patzelt (V.i.S.d.P), 01.08.2006
Beratungshilfe für Mandanten
Auch wenn die finanziellen Mittel nicht vorhanden sind, besteht aufgrund der Beratungshilfe dennoch die Möglichkeit sich in diesen oder anderen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.
Umfang der Beratungshilfe?
Beratungshilfe bedeutet entgegen dem Wortlaut nicht, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer bloßen Beratungstätigkeit erschöpft. In vielen Fällen genügt eine bloße Beratungstätigkeit nicht. Von der Beratungshilfe umfasst ist vielmehr auch eine Vertretung, d.h. auch die Kontaktaufnahme mit dem Gegner und Behörden.
Lediglich in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur eine Beratung gewährt.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält der Ratsuchende,
- derdie erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann: dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden würde,
- dem keine anderen zumutbaren Möglichkeiten (Beratungstätigkeit von Organisationen etc.) für eine Hilfe zur Verfügung stehen und
- dessen Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheint, d.h. für dessen Hilfegesuch ein sachlicher Grund erkennbar ist.
In welchen Angelegenheiten kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden?
Beratungshilfe kann in Angelegenheiten des
- Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts
- Sozialrechts
- Verwaltungsrechts
- Verfassungsrechts
- Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts
Antrag, Zuständigkeit, Verfahren und Kosten der Beratungshilfe?
- Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
- Zuständig für die Entgegennahme des Antrags sowie für die Bewilligung ist grundsätzlich das Amtsgericht an Ihrem Wohnort: bei der dortigen Rechtsantragsstelle kann ein entsprechender Antrag gestellt werden, wobei nach Möglichkeit bereits bei Antragsstellung die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse anhand von Belegen (Kontoauszüge, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid etc.) dargelegt werden sollten.
- Vom Amtsgericht erhalten Sie bei Bewilligung einen Berechtigungsschein, welcher Sie berechtigt Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
- Für die Tätigkeit des Rechtsanwalt ist von Ihnen lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von € 10,00 zu bezahlen. Die übrigen Gebühren werden von Seiten des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse abgerechnet.
Sie können jedoch immer den Rechtsanwalt aufsuchen, man wird Sie dann über diese Rechte genau informieren und die Vorgehensweise absprechen.