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Prozesskostenhilfe (PKH)

Prozesskostenhilfe soll allen Bürgern, die nicht in der Lage sind sich Anwalts- und Gerichtskosten zu leisten, eine gerichtliche Klärung ermöglichen. Die Durchsetzung und Verteidigung von Rechten und Ansprüchen sollen nicht an den finanziellen Möglichkeiten scheitern.


Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe bekommt jeder Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder aber nur in Raten aufbringen kann.

Würde Ihnen in einem außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe zustehen, werden grundsätzlich im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch die Kosten der Prozessführung vollständig vom Land getragen. Je nach Einkommensverhältnissen kann auch nur ein Teil der Prozesskosten vom Staat getragen werden oder aber festgelegt werden, dass die Prozesskosten in Raten zurückgezahlt werden müssen. Die Höhe der Raten wird durch das Gericht festgesetzt, wobei insgesamt maximal 48 Ratenzahlungen auferlegt werden dürfen. Eine Prozesskostenbewilligung kommt dann nicht in Betracht, wenn nur lediglich bis zu vier Monatsraten aufzubringen wären.

Von den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen Anwälte / des eigenen Anwalts wird völlig befreit, wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,00 € beträgt.

Einzusetzendes Einkommen bedeutet nicht gleich „Nettoeinkommen“, sondern ergibt sich aus den folgenden Rechensschritten:

  • zunächst werden vom Bruttoeinkommen, Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung) sowie Werbungskosten abgezogen
  • abgezogen werden desweiteren Freibeträge für die Partei sowie deren Ehegatten in Höhe von jeweils 353,00 € sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind 248,00 €
  • für eine Partei, die erwerbstätig ist, wird ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 145,00 € abgesetzt
  • abzuziehen sind desweiteren die Kosten der Wohnung (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) sowie evt. weiter Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. eine Körperbehinderung)

Der sich nach dieser Rechnung ergebende Rest ist das „einzusetzende Einkommen“, welches für die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidend ist.


Voraussetzung der Prozesskostenhilfe:

  1. Der beabsichtigte Prozess oder die beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche einer anderer Partei bietet Aussicht auf Erfolg.
  2. Die Prozessführung ist nicht mutwillig – nicht mutwillig bedeutet, dass eine verständige Partei ihr Recht in gleicher Weise auch ohne Prozesskostenhilfe anstreben würde.
  3. Die Partei ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil bzw. in Raten aufzubringen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich an die Stellung eines entsprechenden Antrages geknüpft, welcher beim zuständigen Gericht entweder zusammen mit der Klage oder bereits im Vorfeld einer Klageerhebung einzureichen ist. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim zuständigen Gericht oder können Ihnen in unseren Kanzleiräumen im Rahmen der entsprechenden Klageerhebung oder Verteidigung gegen eine entsprechende Klage ausgehändigt werden.

Wichtiger Hinweis: Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die gesamten Prozessführungskosten. Übernommen werden zum einen die Prozesskosten sowie die eigenen Anwaltskosten. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich jedoch nicht auf die Prozessführungskosten der gegnerischen Partei. D.h. im Falle einer Niederlage im Prozess müssten die Kosten des gegnerischen Anwalts von Ihnen getragen werden, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Für weitere Fragen zum Thema Prozesskostenhilfe stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.


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