Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
BAG Pressemitteilung Nr. 93/07
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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
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Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der
Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur
dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf
die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei
Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der
Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht
darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine
gerichtliche Aus-einandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer
Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf
nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf
nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der
Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag -
doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot
einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.
Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit unterbreitete ihr die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über die Beendigungsvereinbarung. Die Beklagte sprach am 4. März 2005 eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro nach § 1a KSchG begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit unterbreitete ihr die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über die Beendigungsvereinbarung. Die Beklagte sprach am 4. März 2005 eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro nach § 1a KSchG begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 22 Sa 7/06 - und - 22 Sa 44/06 -