Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Betriebliche Altersversorgung
BAG Pressemitteilung Nr. 88/07
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Betriebliche Altersversorgung
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch in der
betrieblichen Altersversorgung. Das hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2
AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das
Betriebsrentengesetz „gilt“, enthält lediglich eine Kollisionsregel
zwischen beiden Gesetzen: Soweit sich aus den Bestimmungen des
Betriebsrentengesetzes Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale,
zB Alter, ergeben, soll es dabei verbleiben. Das Betriebsrentengesetz
enthält solche Vorschriften zB hinsichtlich der Unverfallbarkeit der
Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.
Der zu entscheidende Fall betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versorgungsordnung hatte für männliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, für Arbeitnehmerinnen dagegen die Witwerversorgung davon abhängig gemacht, dass die - ehemalige - Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits vor Inkrafttreten des AGG während des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Der Dritte Senat konnte daher offen lassen, ob für die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Altersversorgung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.
Der zu entscheidende Fall betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versorgungsordnung hatte für männliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, für Arbeitnehmerinnen dagegen die Witwerversorgung davon abhängig gemacht, dass die - ehemalige - Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits vor Inkrafttreten des AGG während des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Der Dritte Senat konnte daher offen lassen, ob für die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Altersversorgung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4. Januar 2006 - 17 Sa 1034/05 -