Änderung der "Kleinbetriebsklausel" im KSchG ab dem 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 59/06 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 840/05 - Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1. September 2005 - 8 Sa 58/05 -
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ÂNach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in
Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt
werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in
der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat;
diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn
Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass bei
einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten
Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden
"Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem
Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen
insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch
dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer
eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach
Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2
KSchG für deren Anwendung nicht aus.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpapierhandelsbank, seit August 2003
angestellt. Am Stichtag 31. Dezember 2003 beschäftigte die Beklagte
regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30. November 2004
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem
Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers weniger als zehn
Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei
Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt
waren.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die
Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem
KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Übergangsregelung auf
"Alt-Fälle" anwendbar.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die
Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
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