Änderungskündigung und Namensliste
Pressemitteilung Nr. 47/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 -
Änderungskündigung und Namensliste
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Im Kündigungsschutzprozess muss regelmäßig der Arbeitgeber die
Tatsachen beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4
KSchG). Anders kann es bei Betriebsänderungen (zB Stilllegungen,
Verlegungen, grundlegenden Änderungen der Organisation) sein:
Vereinbaren in einem solchen Fall Arbeitgeber und Betriebsrat einen
sog. Interessenausgleich und bezeichnen darin die zu Kündigenden
namentlich, so ändert sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die
beweisrechtliche Lage zu Gunsten des Arbeitgebers. Es greift eine
gesetzliche Vermutung dafür ein, dass die Kündigungen durch
betriebliche Erfordernisse bedingt sind, dh. im Kündigungsschutzprozess
muss nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit beweisen, sondern
der Arbeitnehmer muss die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen.
Die Sozialauswahl kann in diesen Fällen nur noch auf grobe
Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese im Gesetz vorgesehene Regelung
gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen
Tage nicht nur für Beendigungskündigungen, sondern auch für
betriebsbedingte Änderungskündigungen. Hier wird - wenn ein
Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt - zu Gunsten des
Arbeitgebers vermutet, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch
betriebliche Erfordernisse veranlasst war. Außerdem ist auch hier die
Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.
Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte der in einem Bahnhof in Sachsen beschäftigten Klägerin im Rahmen einer Betriebsänderung (Umstrukturierung mit erheblichem Personalabbau) Ende 2004 fristgemäß gekündigt und eine Weiterbeschäftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin benannt. Die Klägerin lehnte die Beschäftigung in Dortmund ab. Sie bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Einen anderen freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen hat sie nicht benannt. Die Sozialauswahl war nicht grob fehlerhaft.
Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte der in einem Bahnhof in Sachsen beschäftigten Klägerin im Rahmen einer Betriebsänderung (Umstrukturierung mit erheblichem Personalabbau) Ende 2004 fristgemäß gekündigt und eine Weiterbeschäftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin benannt. Die Klägerin lehnte die Beschäftigung in Dortmund ab. Sie bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Einen anderen freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen hat sie nicht benannt. Die Sozialauswahl war nicht grob fehlerhaft.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 -Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 7 Sa 584/05 -