Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücknahme der Ernennung zum DO-Angestellten
LAG Nürnberg, 24.08.2005, 9 Sa 400/05
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
in dem Rechtsstreit
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A…
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- Kläger und Berufungskläger -
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Prozessbevollmächtigte: …
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g e g e n
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Berufsgenossenschaft der B…-Industrie
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- Beklagte und Berufungsbeklagte -
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Prozessbevollmächtigte: …
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wegen Anfechtung
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Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg  R o t h  und die ehrenamtlichen Richter Steigerwald und Kretschmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005
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für Recht erkannt:
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.02.2005,
   Az.: 1 Ca 2141/04, wird auf
Kosten
des Berufungsführers zurückgewiesen.
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2. Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
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Die
Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen bestandenen
Arbeitsverhältnisses.
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Der am 03.09.1958 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.1988 als sogenannte Nachwuchskraft angestellt, um die erforderliche betriebliche Praxis für den vorgesehenen späteren Einsatz im höheren technischen Aufsichtsdienst zu erwerben.
Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 der Dienstsordnung für die Angestellten der Beklagten (künftig: DO) i.V.m. § 23 der Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst der Beklagten (künftig: Richtlinien) war für die Einstellung als Aufsichtsperson im höheren Dienst ein abgeschlossenes technisches oder sonstiges wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung.
Der Kläger studierte damals an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen im Studiengang Bergbau. Ohne über einen entsprechenden Hochschulabschluss zu verfügen, legte der Kläger zum Nachweis der Einstellungsvoraussetzungen das von ihm gefälschte Diplomzeugnis vom 23.06.1988 (Kopie Bl. 15/16 d.A.) und das Hochschul-Diplom vom selben Tag (Kopie Bl. 14 d.A.) vor.
Der Kläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 04.12.1989 (Kopie Bl. 18 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.12.1989 als Technischer Aufsichtsbeamter auf Probe eingestellt und nach bestandener Prüfung für den Technischen Aufsichtsdienst mit Anstellungsvertrag vom 20.03.1992 (Kopie Bl. 21 d.A.) mit Wirkung ab dem 13.03.1992 als Dienstordnungs-Angestellter mit der Dienstbezeichnung „Technischer Aufsichtsbeamter“ beschäftigt.
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Die Beklagte erfuhr erst im Jahr 2004 davon, dass der Kläger sein Hochschulstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und von ihm das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde vom 23.06.1988 gefälscht worden sind. Mit Schreiben vom 11.08.2004 (Kopie Bl. 22 d.A.) wurden von ihr die Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten zurückgenommen und die abgeschlossenen Anstellungsverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 02.09.2004 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Klage.
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Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 17.02.2005 die Klage abgewiesen.
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Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.04.2005 zugestellten Urteils haben diese mit Telefax vom 17.05.2005 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Der Kläger meint, die Beklagte könne von ihrem Anfechtungsrecht unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht mehr wirksam Gebrauch machen, denn er habe die Aufgaben eines Technischen Aufsichtsbeamten über viele Jahre engagiert und zur vollen Zufriedenheit seines Dienstherrn erledigt. Durch seine erfolgreiche berufliche Tätigkeit habe er seine ausreichende fachliche Qualifikation nachgewiesen. Insofern trete der nicht vollständig erlangte Hochschulabschluss in den Hintergrund. Zudem seien die einschneidenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme der Arbeitgeberin im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen.
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Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
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Unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg, 1 Ca 2141/04, wird festgestellt,
dass das seit dem 01.12.1989 zunächst als Technischer Aufsichtsbeamter auf Probe und dann durch An-
stellungsvertrag vom 20.03.1992 ab 13.03.1992 aus Dienstordnungs-Angestellter bestehende Dienstverhältnis
nicht mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.08.2004 endete.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:
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I.     Die
Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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II.   Der Berufungskläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Rücknahme der Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten und der Anfechtung des Anstellungsvertrages nicht entgegen. Vielmehr habe der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen, als er sie durch die Vorlage gefälschter Zeugnisse über das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen getäuscht habe. Die in § 3 DO in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften sähen bei einer durch arglistige Täuschen erlangten Ernennung zwingend deren Rücknahme vor. Die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und die sich daran anschließende jahrelange Tätigkeit könnten hieran nichts ändern. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers könne damit nicht begründet werden. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers seien bereits dadurch ausreichend berücksichtigt worden, dass sie von einer möglichen Rückforderung der Dienstbezüge, Beihilfen und sonstigen Leistungen abgesehen habe. Der Kläger habe auch nicht in anderer Funktion weiterbeschäftigt werden können, da freie Stellen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stünden.
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Bezüglich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
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II.
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Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen, denn mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.08.2004 ist das Vertragsverhältnis des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter rechtswirksam beendet worden.
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1.   Die
Beklagte war berechtigt, die mit Vertrag vom 20.03.1992 vorgenommene Bestellung
des Klägers zum Dienstordnungs-Angestellten einseitig mit Schreiben vom
11.08.2004 wieder zurückzunehmen. Ein solches Rücknahmerecht ergibt sich aus § 3
Abs. 1 DO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG.
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a)Â Â Â Â Nach
§ 3 Abs. 1 DO gelten für das Rechtsverhältnis eines Dienstordnungs-Angestellten
der Beklagten die für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Vorordnungen, soweit
keine spezielleren gesetzlichen Vorschriften oder Regelungen der DO greifen.
Für die Rücknahme der Bestellung enthält weder die DO eine spezielle Regelung
noch greifen andere gesetzlichen Vorschriften außerhalb des
Bundesbeamtengesetzes.
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b)    Gemäß
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch
arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
Im vorliegenden Fall täuschte der Kläger durch die Vorlage eines gefälschten
Diplomzeugnisses und einer gefälschten Diplomurkunde unstreitig über die
Einstellungsvoraussetzungen in § 23 der Richtlinien, denn er verfügte nicht über
die geforderte abgeschlossene Hochschulausbildung. Dies geschah auch arglistig,
denn durch sein Vorgehen wollte der Kläger die im Rahmen der Einstellung tätigen
Vertreter der Beklagten zum Vertragsschluss und zur Bestellung zum
Dienstordnungs-Angestellten bestimmen. Der bei den Vertretern der Beklagten
hervorgerufene Irrtum war auch ursächlich für die Begründung des
Vertragsverhältnisses mit dem Kläger und seine spätere Ernennung zum
Dienstordnungs-Angestellten.
Für die durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung zu einem
Bundesbeamten sieht § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zwingend die Rücknahme der
Ernennung vor.
Im Hinblick auf den zu Unrecht erlangten besonderen Status, die durch die
arglistige Täuschung erfolgte Beeinträchtigung der Interessen des Prozessgegners
aber auch anderer Bewerber, greifen hier Vertrauensschutz- und
Verhältnismäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des arglistig täuschenden Bewerbers
nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.10.1968 (Az.:
VIÂ CÂ 95.67, BVerwGEÂ 31,1) auch noch 14Â Jahre nach Erschleichung der Ernennung
die Rücknahme für zulässig erklärt und in der weiteren Entscheidung vom
29.07.1998 (Az.: 2 B 63/98, DVBl 1999, 319) klargestellt, dass die negativen
rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung wegen
des zwingenden Charakters der gesetzlichen Rücknahmeregelung nicht deren
Unverhältnismäßigkeit begründen können.
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c)    Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte von der durch § 3 Abs. 1 DO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG bindend vorgegebenen Rücknahmeregelung Gebrauch machen konnte, ohne infolge der langen Zeitspanne oder die gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahme hieran gehindert zu sein. Insoweit sind die Interessen der arglistig getäuschten Arbeitgeberin in Bezug auf ihre rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung, die Wahrung der Anforderungen an ihre Technischen Aufsichtsbeamten und deren Ansehens bei Dritten sowie die Gleichbehandlung aller Bewerber höher zu bewerten als die individuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des zu Unrecht in Technischen Aufsichtsdienst eingesetzten Mitarbeiters. Hieran vermag auch die vom Kläger vorgetragene jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit nichts zu ändern. Angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an den hohen Standart des Schutzes vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und der hoheitlichen Vertrauensposition, den die Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft genießen, darf die Beklagte stets Wert darauf legen, diesen hohen Standart und das erforderliche besondere Vertrauen durch keine Maßnahme zu gefährden. Durch ein Absehen von der geregelten zwingenden Rücknahme der Bestellung zum Technischen Aufsichtsbeamten träte eine solche Gefährdung ein, insbesondere was das Vertrauen der Öffentlichkeit anlangt.
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d)Â Â Â Â Durch
die wirksame Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten entfällt
die rechtliche Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.03.1992, da dieser
ausschließlich eine Tätigkeit des Klägers mit dem Status eines
Dienstordnungs-Angestellten und in der Funktion eines „Technischen
Aufsichtsbeamten“ zum Gegenstand hatte. Insoweit erfasst die Rücknahme der
Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten das gesamte Rechtsverhältnis des
Klägers, wie es im Anstellungsvertrag vom 20.03.1992 geregelt worden ist.
Ein zwischen den Parteien bereits bestandenes Vertragsverhältnis, insbesondere
auf der Basis des Vertrages vom 04.12.1989, wurde mit  Abschluss des Vertrages
vom 20.03.1992 einvernehmlich aufgehoben und bestand nicht daneben fort. Die
zunächst eingegangene Vertragsbeziehung diente nämlich nur der theoretischen und
praktischen Weiterqualifikation des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit als
Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten. Mit
Abschluss des Vertrages vom 20.03.1992 wurde dieser Vertragszweck erfüllt.
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2.   Soweit
nicht jegliche arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung der Parteien bereits durch
die Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten erloschen sein
sollte, wurde diese durch die im Schreiben vom 11.08.2004 ebenfalls erklärte
Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet. Mit Zugang der Anfechtungserklärung
endete jegliche arbeitsvertragliche Beziehung der Parteien ex nunc (vgl. BAG vom
28.05.1998 – 2 AZR 549/97 – AP Nr. 46 zu § 123 BGB).
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a)Â Â Â Â Zwischen
den Parteien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß
§ 123 Abs. 1 BGB unstreitig, denn der Kläger hat ausdrücklich zugestanden, die
Beklagte durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss der
streitgegenständlichen Arbeitsverträge bestimmt zu haben. Die getäuschte
Beklagte hat innerhalb der Frist des § 124 BGB mit Schreiben vom 11.08.2004 das
Vertragsverhältnis mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten.
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b)Â Â Â Â Entgegen
der Ansicht des Berufungsführers verstößt die Ausübung des Anfechtungsrechts
durch die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.
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ba)Â Â Â Auch
das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausübung nicht
gegen Treu und Glauben verstößt. Die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn
die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige
Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist. Da es sich bei dem Arbeitsverhältnis
häufig um ein lang währendes Dauerschuldverhältnis handelt, kann sich ergeben,
dass der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung so viel an
Bedeutung verloren hat, dass er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG vom 28.05.1998, a.a.O., m.w.N.).
Eine Abwägung der beidseitigen Interessen, wie sie bei Ausspruch einer Kündigung
geboten ist, findet dagegen im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB nicht statt (so BAG,
a.a.O.). Insofern hängt die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht von den
Sozialdaten des Klägers, dem bisherigen beanstandungsfreien Verlauf des
Arbeitsverhältnisses und den rechtlichen und wirtschaftlichen nachteiligen
Auswirkungen für den Anfechtungsgegner ab.
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bb)Â Â Â Die
Vertragsbeziehung der Parteien ist infolge der arglistigen Täuschung des Klägers
auch nach jahrelangem beanstandungsfreien Vollzug noch nachhaltig
beeinträchtigt. Hierbei ist auf den mit den Einstellungsvoraussetzungen
verfolgten Zweck und auf die vertraglich geschuldete Leistung abzustellen.
Wie in dem vom BAG im Urteil vom 28.05.1998 entschiedenen Fall ist hier von
besondere Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten um einen Träger der
Sozialversicherung, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung handelt, deren Aufgabe es ist, den versicherten Personenkreis
vor Unfällen, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
schützen. Die hierbei zum Einsatz kommenden Technischen Aufsichtsbeamten haben
eine besonders verantwortungsvolle Funktion. Sie haben die Durchführung der
Unfallverhütung zu überwachen, die Mitgliedsunternehmen zu beraten, die von
Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen ausgehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren zu ermitteln und die geeigneten Anordnungen zur Eindämmung
und Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. Im Interesse
dieser für das Leben und die Gesundheit der versicherten Personen besonders
verantwortungs- und vertrauensvollen Tätigkeit dürfen an die Qualifizierung der
eingesetzten Technischen Aufsichtsbeamten hohe Anforderungen gestellt werden.
Dies gilt auch in Bezug auf die formellen fachlichen Qualifizierungsmerkmale,
wie den hier geforderten Hochschulabschluss. Gerade bei Durchsetzung von
Maßnahmen, die Mitgliedsunternehmen belasten, muss jeglicher begründete
Vorbehalt gegen die ausreichende fachliche Qualifikation und persönliche
Integrität des eingesetzten Technischen Aufsichtsbeamten ausgeschlossen werden.
Dies gebietet das öffentliche Ansehen des Versicherungsträgers und sein
Interesse an einer effektiven Umsetzung der Maßnahmen des Technischen
Aufsichtsdienstes.
Das Bekanntwerden der fehlenden fachlichen Einstellungsvoraussetzungen beim
Kläger hätte trotz der langjährigen Tätigkeit für die Beklagte erhebliche
negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der von ihm getroffenen Entscheidungen.
Selbst fachlich gebotene Maßnahmen würden aus Sicht der belasteten
Mitgliedsunternehmen entwertet und damit
letztlich das Ansehen und die Effektivität der Beklagten empfindlich
beeinträchtigt.
Aus den genannten Gründen ist die Beklagte nicht gemäß § 242 BGB gehindert,
durch Ausübung des Anfechtungsrechts sich vor jeglichen nachteiligen
Auswirkungen einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Technischen
Aufsichtsdienst zu schützen. Nach Bekanntwerden der begangenen arglistigen
Täuschung des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dritte hiervon
Kenntnis erlangen. Insoweit schützt § 123 BGB nicht nur die frei
Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet sondern auch vor nachteiligen
Auswirkungen des Festhaltens an dem begründeten Vertragsverhältnis.
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3.  Da von dem Kläger keine freien Arbeitsplätze aufgezeigt worden sind, für deren Besetzung er die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen würde, braucht nicht näher untersucht zu werden, ob im Zusammenhang mit der erfolgten Rücknahme der Bestellung und der Anfechtung des Anstellungsverhältnisses die Beklagte verpflichtet wäre, ihm eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Vertragsbedingungen anzubieten.
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III.
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1.   Der
Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97
Abs. 1 ZPO.
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2.   Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Beschränkungen der Beklagten in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aus § 12 BBG und § 123 Abs. 1 BGB wird der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG beigemessen.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden.
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt
(Telefax-Nr. 0361/2636 - 20 00) eingelegt und in gleicher Weise innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
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Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
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Roth, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Steigerwald, Ehrenamtlicher Richter
Kretschmer, Ehrenamtlicher Richter
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Verkündet am 24. August 2005