Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
Pressemitteilung Nr. 13/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2006 - 5 Sa 159/06 -
Pressemitteilung Nr. 13/08
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Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
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Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des
Krankenpflegegesetzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren. Für die Angemessenheitskontrolle gelten die Grundsätze, die
das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1
BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung
durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. Die
angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget,
sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen.
Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht
tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20Â %, ist sie nur
ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann zB anzunehmen sein,
wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst
nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden
könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch
öffentliche Gelder finanziert wird.
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 229,06 Euro brutto.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 229,06 Euro brutto.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2006 - 5 Sa 159/06 -