Anspruch auf Paginierung der Personalakte
Pressemitteilung Nr. 72/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 110/07 -
Pressemitteilung Nr. 72/07
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Anspruch auf Paginierung der Personalakte
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Personalakten sollen wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft
über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im
Arbeitsverhältnis Aufschluss geben. Zur Personalakte gehören deshalb
alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines
bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines
Arbeitsverhältnisses befassen. Über die Art und Weise der
Personalaktenführung entscheidet der Arbeitgeber allein.
Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakten ua. fest, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangt er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) fehlt eine Anspruchsgrundlage.
Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakten ua. fest, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangt er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) fehlt eine Anspruchsgrundlage.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 110/07 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2006 - 10 Sa 665/05 -