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Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß §125 SBG IX zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub

BAG 24.10.2006 Az.: 669/05/ Pressemitteilung 64/06

Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß §125 SBG IX zusätzlich zum  arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub (BAG 24.10.2006 Az.: 669/05/ Pressemitteilung 64/06)

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.10.2006 entschieden, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tagewoche gemäß §125 SGB IX einen Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Tagen haben, welcher zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub und nicht etwa nur zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren ist.

 

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger, mit einem Grad der Behinderung von 50, war beim Beklagten, einem Pflegedienst, in einer Fünf-Tagewoche als Krankenpfleger beschäftigt. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wurden 29 Tage Urlaub vereinbart. Der Kläger verlangte unter Berufung auf §125 SGB IX nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Beklagten die Abgeltung von fünf zusätzlichen Urlaubstagen. Von der Beklagtenseite wurde dies mit dem Argument abgelehnt, dass der Zusatzurlaub nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen erhöhe. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass die fünf Urlaubstage zusätzlich zu dem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren seien, dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Gerichte aller drei Instanzen an.

 

Begründung:

 

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Abgeltung von fünf zusätzlichen Urlaubstagen ergibt sich aus  § 125 SGB IX in Verbindung mit § 7 IV Bundesurlaubsgesetz. §125 SGB IX beruht auf dem Gedanken, dass behinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Dies bedeutet, dass der Urlaub, den der Schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne seine Behinderung beanspruchen könnte um fünf Arbeitstage zu erhöhen ist. Aus § 125 SGB IX  ergibt sich in keiner Weise, dass der Zusatzurlaub nur den gesetzlichen Mindesturlaub erhöhen soll.

 

 

 

v.i.S.d.P. RAin Buchmüller

 

 


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