Ansprüche wegen „Mobbings“
Pressemitteilung Nr. 35/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 -
Pressemitteilung Nr. 35/07
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Ansprüche wegen „Mobbings“
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Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist
grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für
Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch
die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als
eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches
Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu
berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren
„Mobbing“-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 -