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Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.11.2007, 10 AZR 782/06
Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.11.2007, 10 AZR 782/06
Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung Tenor
1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 29. Mai 2006 - 16 Sa 1529/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Monate Januar bis August
1999, Dezember 1999 sowie September 2001 bis Januar 2002 iHv. insgesamt
82.978,14 Euro. Darüber hinaus verlangt die Klägerin von der Beklagten
für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 28. Juni 2004 die Zahlung von
Verzugszinsen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 12.829,53 Euro. |
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Die Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
(ULAK). Diese ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten
Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom
3. Februar 1981 (BRTV) und des Tarifvertrages über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) insbesondere die Aufgabe, die
Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur
Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie von den Arbeitgebern Beiträge,
die sie von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selbst einzieht. Den
Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum Januar bis August 1999
sowie Dezember 1999 der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 idF vom
9. April sowie vom 26. Mai 1999 (VTV/1999) und im übrigen
Anspruchszeitraum der allgemeinverbindliche VTV vom 20. Dezember 1999
(VTV/2000). |
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Die Beklagte ist eine juristische Person polnischen Rechts mit Sitz in
M (Polen). Sie führte in den Kalenderjahren 1999 bis 2002 auf der
Grundlage von Werkverträgen mit deutschen Unternehmen mit aus Polen
entsandten Arbeitnehmern in Deutschland Rohbauarbeiten aus. In N
unterhielt sie eine Betriebsstätte mit Telefon- und Faxanschluss. Im
Schriftverkehr mit ihren Vertragspartnern, deutschen Behörden und der
ULAK trat sie unter der Bezeichnung “Betriebsstätte BRD” unter Angabe
der Telefon- und Faxnummer ihrer Betriebsstätte in N auf. In Polen
betreibt die Beklagte eine Chinchillazucht, ein Sägewerk, eine
Tischlerei und Futtermittelanbau. Außerdem befasst sie sich dort mit
der Herstellung von Futtermitteln, der Gewinnung von Holz sowie der
Ausführung baulicher Tätigkeiten. Nach einem mit Beschluss ihrer
Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 1992 genehmigten
Organisationsschema gibt es die Abteilungen “Holzverarbeitung”,
“Landwirtschaft” und “Bau”. Der Abteilung “Holzverarbeitung” sind die
Waldarbeiten, das Sägewerk, eine Holztrockenanlage, die Tischlerei
sowie eine Polsterei zugeordnet. Zur Abteilung “Landwirtschaft” gehören
der Getreideanbau, die Futterherstellung, die Tierzuchtfarm und eine
Fellgerberei. Die Bauabteilung besteht aus der “Leitung des
Arbeitskreises” in M und der “Leitung des Arbeitskreises” in N/BRD. |
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| In
§ 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227) in der im Klagezeitraum gültigen Fassung (AEntG aF) der
Änderungsgesetze vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2985) und 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) heißt es: |
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“(1) |
Die
Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2
der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1954), die |
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1. |
die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder |
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2. |
die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld |
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zum
Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend
Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des
§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch
inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort
geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. ... |
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... |
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(3) |
Sind
im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch
allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher
Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden
Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, dass |
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1. |
der
ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser
Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat
seines Sitzes herangezogen wird und |
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2. |
das
Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine
Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische
Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits
erbracht hat. |
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Ein
Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1
zustehenden Beiträge zu leisten. ... |
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(4) |
Für
die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
nach den Absätzen 1, 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als
Betrieb. |
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...” |
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Die ULAK ist der Ansicht, die Beklagte habe Urlaubskassenbeiträge für
ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu zahlen. Die Beklagte
habe im Klagezeitraum zur Ausführung der Rohbauarbeiten in Deutschland
mit ihrer Betriebsstätte in N eine vom betrieblichen Geltungsbereich
des VTV erfasste selbständige Betriebsabteilung mit einer
eigenständigen Leitung unterhalten. |
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.580,62 Euro zu zahlen. |
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, ihre Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren des
Klagezeitraums nicht arbeitszeitlich überwiegend Bauarbeiten
ausgeführt. Sie habe in Deutschland auch keine selbständige
Betriebsabteilung unterhalten. Ihre unselbständige Betriebsstätte in N
sei nicht ins Handelsregister eingetragen und weitgehend personell
unbesetzt gewesen. Es habe sich bei dieser Betriebsstätte lediglich um
eine “vertrauensbildende Maßnahme” für die deutschen Vertragspartner
und Behörden gehandelt, um den Schriftverkehr zu vereinfachen. Eine
Leitungsebene, die über die arbeitstechnische Abwicklung und
Koordinierung entschieden habe, sei in Deutschland nicht vorhanden und
auch nicht erforderlich gewesen. Die notwendigen Entscheidungen seien
von ihrem Betriebssitz in Polen aus getroffen worden. Für alle
Entscheidungen sei ihr Geschäftsführer zuständig gewesen. Ihre in
Deutschland eingesetzten Bauleiter seien nicht befugt gewesen, eigene
Entscheidungen zu treffen. Die auszuführenden Arbeiten seien vorgegeben
gewesen. Wenn Änderungen erforderlich gewesen seien, hätten ihre
Bauleiter Rücksprache mit der Leitungsebene in Polen halten müssen. Sie
habe bei der Ausführung der Bauarbeiten in Deutschland mit Ausnahme von
Kleinwerkzeugen und den Fahrzeugen für den Transport ihrer Arbeitnehmer
keine eigenen technischen Arbeitsmittel eingesetzt. Die Arbeitsmittel
und alle erforderlichen Baumaterialien hätten ihre Auftraggeber zur
Verfügung gestellt. |
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Ihrer Teilnahme am Urlaubskassenverfahren stehe auch entgegen, dass sie
die Werkverträge mit ihren Auftraggebern vor der Änderung des AEntG mit
Wirkung zum 1. Januar 1999 und vor der rückwirkend zum 1. Januar 1999
erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung des VTV/2000 abgeschlossen
habe. Mit der Änderung des AEntG habe nicht ohne jede Übergangsregelung
in bestehende Verträge eingegriffen werden dürfen. Ein solcher Eingriff
verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung habe in einem Schreiben vom 10. März 1997 die
Auffassung vertreten, dass entgegen einem Gutachten der IG Bau die in
§ 1 Abs. 3 AEntG geregelte Erstreckung der Sozialkassentarifverträge
auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nur solche Arbeitgeber erfasse, die
wegen der gemeinschaftsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit
das Recht hätten, ihre Arbeitnehmer auch ohne Arbeitserlaubnis nach
Deutschland zu entsenden. Bei anderen Arbeitgebern werde das AEntG von
den Spezialvorschriften des deutschen Arbeitserlaubnisrechts und den
entsprechenden bilateralen Regierungsabkommen verdrängt. Auf diese
Auskunft habe sie vertrauen dürfen. |
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Von ihrer Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wären auch ihre nach
Deutschland entsandten Arbeitnehmer betroffen. Diese seien in der Regel
zur Finanzierung des Urlaubs darauf angewiesen, Urlaubsgeld bei Antritt
des Urlaubs und nicht erst nach einer dreimonatigen Wartezeit zu
erhalten. Bei Abschluss der Arbeitsverträge hätten ihre Arbeitnehmer
keine Kenntnis von den Urlaubsregelungen der deutschen Bautarifverträge
gehabt. Insoweit verstoße die Erstreckung der Tarifverträge gegen das
Günstigkeitsprinzip. Da sie nach polnischem Recht die ihren
Arbeitnehmern zustehende Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltung gezahlt
habe, wäre sie bei einer Teilnahme am Urlaubskassenverfahren einer
doppelten und damit Existenz vernichtenden Zahlung ausgesetzt. Das in
§ 18 Abs. 5 VTV/2000 geregelte Verbot, mit Erstattungsforderungen
gegenüber Beitragsansprüchen aufzurechnen, könne allenfalls für
Verträge gelten, die in Kenntnis dieser Bestimmung abgeschlossen worden
seien. |
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| Das
Arbeitsgericht hat der Klage größtenteils stattgeben und die Beklagte
zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen iHv. insgesamt 82.978,14 Euro
sowie der von der ULAK beanspruchten Zinsen iHv. 12.829,53 Euro
verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen
Klageabweisung weiter. Die ULAK beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
hat mit Recht erkannt, dass der ULAK Urlaubskassenbeiträge iHv.
insgesamt 82.978,14 Euro zustehen und die Beklagte Verzugszinsen iHv.
12.829,53 Euro zu zahlen hat. |
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die ULAK
habe Anspruch auf die ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beiträge
und Zinsen. Die Voraussetzungen für die Erstreckung der tariflichen
Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens seien erfüllt. Die Beklagte
habe im Klagezeitraum eine selbständige Baubetriebsabteilung in
Deutschland unterhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie mit der
“Betriebsstätte BRD” in N eine von der Geschäftsleitung in Polen
abgegrenzte, auf den Baubereich bezogene eigene Leitungsebene
eingerichtet habe. Die von ihren Arbeitnehmern in Deutschland
ausgeführten Bauarbeiten seien von den Tätigkeiten, die ihre
Arbeitnehmer in Polen verrichtet hätten, räumlich deutlich abgegrenzt
gewesen. Die Bauarbeiten in Deutschland seien von einer eigenen
Personaleinheit, nämlich speziell der Tätigkeit in Deutschland
zugeordnetem Personal, durchgeführt worden. Ein steter Austausch von
Arbeitnehmern bei der Ausführung der Arbeiten in Polen und in
Deutschland habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die in
Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer bei der Ausführung der
Bauarbeiten eigene technische Arbeitsmittel verwendet hätten. Dafür,
dass die erforderliche Steuerung der in Deutschland ausgeführten
Bauarbeiten nicht zentral von Polen aus erfolgt sei, spreche der
Umstand, dass die Beklagte eine Betriebsstätte in N unter der im
Rechtsverkehr verwendeten Bezeichnung “Betriebsstätte BRD” unterhalten
habe. Die Schreiben der Landesarbeitsämter zeigten, dass diese
Betriebsstätte hinsichtlich der in Deutschland erbrachten Tätigkeiten,
insbesondere auch bezüglich der in Deutschland eingesetzten
Arbeitnehmer, Ansprechpartnerin und Kontaktstelle für Dritte gewesen
sei. Diese Betriebsstätte habe auch mit der ULAK korrespondiert. Das
rechtfertige die Annahme, dass von der Betriebsstätte in N aus das in
Deutschland eingesetzte Personal verwaltungsmäßig betreut worden sei.
Die Betriebsstätte in N dokumentiere eine nach außen erkennbare
räumliche Abgrenzung vom übrigen Betrieb. Das Organisationsschema der
Beklagten stehe der Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung in N
nicht entgegen. Es spreche im Gegenteil für eine solche, weil in der
Bauabteilung mit dem “Arbeitskreis N/BRD” für die in Deutschland
ausgeführten Bauarbeiten eine eigene Leitungsebene ausgewiesen sei.
Selbst wenn der Beklagten auf Grund der Zahlung von Urlaubsvergütung an
ihre in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Erstattungsansprüche
gegen die ULAK zustünden, könnte sie mit diesen Ansprüchen wegen des
Aufrechnungsverbots in § 18 Abs. 5 VTV nicht gegen die
Beitragsansprüche der ULAK aufrechnen. Die tariflichen Voraussetzungen
für die Zinsforderung der ULAK seien erfüllt. |
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II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und halten den
Angriffen der Revision stand. Der ULAK stehen nach § 1 Abs. 3 Satz 2
AEntG aF iVm. § 8 Nr. 15.1 BRTV und den §§ 56, 61 Abs. 1 VTV/1999 für
die Monate Januar bis August 1999 sowie Dezember 1999 und nach § 3
Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 VTV/2000 für die Monate September 2001 bis
Januar 2002 Urlaubskassenbeiträge iHv. insgesamt 82.978,14 Euro zu.
Über die Beitragshöhe besteht kein Streit. Das gilt auch für die von
der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 28. Juni 2004
beanspruchten Verzugszinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht vom 29. Mai 2006 hat die Beklagte dazu erklärt, im
Falle einer Beitragsschuld sei nicht im Streit, dass im Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis zum 28. Juni 2004 Verzugszinsen iHv. 12.829,53 Euro
angefallen seien. |
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1. Die Anwendung des § 1 AEntG aF folgt aus Art. 34 EGBGB. Danach sind
Bestimmungen des deutschen Rechts ohne Rücksicht auf das im Übrigen
anzuwendende Schuldrecht maßgebend, wenn sie den Sachverhalt zwingend
regeln. § 1 AEntG aF enthält zwingendes Recht iSv. Art. 34 EGBGB (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA
AEntG § 1 Nr. 9; 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 - BAGE 111, 247; 25. Juni
2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 359; 25. Juni 2002 - 9 AZR
440/01 -, zu B II 1 der Gründe) . Ohne Bedeutung ist deshalb, dass
die Arbeitsverhältnisse der von der Beklagten nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmer polnischem Recht unterlagen. |
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a) Die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des
Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz
in Polen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG in der im Klagezeitraum geltenden
Fassung ist wirksam (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 370 f.)
. Die Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm. Abs. 1
AEntG aF für die Anwendung der den Beitragseinzug regelnden tariflichen
Rechtsnormen aufgestellt sind, werden durch den BRTV, den VTV/1999 und
den VTV/2000 erfüllt (st. Rspr., vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR
28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 - BAGE 111,
247; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1, 6 f.)
. Die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG aF verstößt nicht gegen Europa- oder Völkerrecht.
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aa) Polen ist erst seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EG. Die Beklagte
hatte damit im streitbefangenen Zeitraum ihren Sitz in einem Land, das
kein Mitgliedstaat der EG war. Ein Verstoß gegen die in Art. 49 und
Art. 50 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit und die
EG-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996
- ABl. EG Nr. L 18 vom 21. Januar 1997 S. 1) scheidet deshalb von
vornherein aus (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 370 f.)
.
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bb) Auch das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 (ABl. EG
Nr. L 348 vom 31. Dezember 1993 S. 1 - Assoziationsabkommen), das ein
Beitrittsabkommen iSv. Art. 310 EG ist, steht der Erstreckung der
tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in der
Bauwirtschaft auf die Beklagte nicht entgegen. Die den
Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen betreffende
Regelung in Art. 55 Abs. 1 Assoziationsabkommen begründete keine
unmittelbaren Rechte (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 371)
und bezweckte keine Besserstellung von Arbeitgebern mit Sitz in Polen
gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in einem EG-Mitgliedstaat. Nach Art. 55
Abs. 3 Assoziationsabkommen hatte der Assoziationsrat die
erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Durchführung von Abs. 1 zu
treffen. Art. 55 Assoziationsabkommen diente damit der schrittweisen
Beseitigung innerstaatlicher Hindernisse für den freien
Dienstleistungsverkehr. Aus diesem Zweck des Art. 55
Assoziationsabkommen wird deutlich, dass diese Bestimmung Polen für die
Übergangsphase der Assoziation keine weitergehende Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs sichern sollte als diejenige, die sich die
Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der
Gemeinschaft einräumen. Die schrittweise angestrebte Gleichstellung
Polens mit den EG-Mitgliedstaaten war nicht nur Ziel, sondern zugleich
auch immanente Grenze der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Da der
freie Dienstleistungsverkehr mit Polen auf das Maß der einem
EG-Mitgliedstaat eingeräumten Dienstleistungsfreiheit begrenzt war,
könnte die Beklagte selbst dann aus Art. 55 Assoziationsabkommen nichts
herleiten, wenn diese Bestimmung ihr unmittelbare Rechte gewährte. Die
Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in
der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist seit dem
1. Januar 1999 mit dem in Art. 49 und Art. 50 EG festgelegten Grundsatz
des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG
§ 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247; 25. Januar
2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238) . Die Neufassung des AEntG
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3850 f.,
Art. 10 Nr. 1) hat die potentielle Begünstigung inländischer
Arbeitgeber (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - Finalarte ua. - EuGHE I 2001, 7884)
aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 1999 ist
die Regelung in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AEntG aF damit
uneingeschränkt anwendbar (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - aaO; 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 - BAGE 111, 247)
. Allerdings erfordert die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme
Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 3 AEntG die Untersuchung, ob die
deutschen Rechtsvorschriften über bezahlten Urlaub den Arbeitnehmern,
die von außerhalb Deutschlands ansässigen Dienstleistungserbringern
entsandt worden sind, einen tatsächlichen zusätzlichen Schutz gewähren
und ob die Anwendung dieser Rechtsvorschriften im Hinblick auf die
Verwirklichung des Ziels des sozialen Schutzes dieser Arbeitnehmer
verhältnismäßig ist (EuGH 18. Juli 2007 - C-490/04 - NZA 2007, 540)
. Das ist der Fall
(BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 364)
.
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b) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, ihre Einbeziehung in das
Urlaubskassenverfahren greife unzulässig in bestehende Verträge ein und
verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie die Werkverträge
mit ihren Auftraggebern vor der Änderung des AEntG mit Wirkung zum
1. Januar 1999 und vor der rückwirkend zum 1. Januar 1999 erfolgten
Allgemeinverbindlicherklärung des VTV/2000 abgeschlossen habe. |
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aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die am 1. Januar
1999 in Kraft getretene Neufassung des AEntG nicht gegen das sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende
Rückwirkungsverbot. |
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(1) Die Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkender Normänderungen
unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 -; 23. Februar 2005
- 4 AZR 172/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG
§ 4 Luftfahrt Nr. 12) . Eine echte Rückwirkung setzt voraus, dass
der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen
Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie in
Kraft getreten ist (BVerfG 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78; BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 117)
. Bei einer echten Rückwirkung greift die Rechtsnorm nachträglich
ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein (BVerfG 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196 mwN; 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - BVerfGE 11, 139, 145 f.)
. Eine Rückwirkung in Form der unechten Rückwirkung ist gegeben, wenn
der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die
zwar in der Vergangenheit begründet wurden, jedoch auf Dauer angelegt
und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 346)
.
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(2) Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des AEntG
kommt keine echte Rückwirkung zu. Der Gesetzgeber hat den Beginn des
zeitlichen Anwendungsbereichs der Neufassung nicht auf einen vor ihrer
Verkündung liegenden Zeitpunkt erstreckt. Die Neufassung des AEntG
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 ist am 28. Dezember 1998
verkündet worden (BGBl. I S. 3843, 3850 f., Art. 10 Nr. 1) und erst am
1. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Regelung greift damit nicht in am
1. Januar 1999 bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende
Tatbestände ein. |
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(3) Die Neufassung des AEntG gilt allerdings ohne Übergangsregelung.
Ihre Bestimmungen erstrecken sich damit auf alle Sachverhalte, die sich
seit dem 1. Januar 1999 im Geltungsbereich des geänderten AEntG
verwirklichen. Danach sind auch Bauarbeitgeber in das
Urlaubskassenverfahren einbezogen, die vor Inkrafttreten der Neufassung
des AEntG Verträge mit ihren Auftraggebern über die Ausführung von
Bauarbeiten und Arbeitsverträge mit ihren gewerblichen Arbeitnehmern
zur Durchführung der Aufträge abgeschlossen hatten. Die Änderung des
AEntG erfasst jedoch nur Bauarbeitgeber, die ab dem 1. Januar 1999
gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt haben. Sie knüpft an bestehende
Arbeitsverhältnisse und somit an einen gegenwärtigen, noch nicht
abgeschlossenen Sachverhalt an. Eine solche Anknüpfung in Form der
unechten Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 118)
. Die Regelungskompetenz des Gesetzgebers im Arbeitsrecht beschränkt
sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Inkrafttreten
einer arbeitsrechtlichen Regelung begründet werden. Er kann und will in
der Regel auch die Arbeitsbedingungen für bestehende Arbeitsverträge
regeln. |
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(4) Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann allerdings je nach
Lage der Verhältnisse im Einzelfall der Regelungsbefugnis Schranken
setzen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 118)
. Wie weit der Vertrauensschutz bei der Einbeziehung von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern in ein tarifliches Urlaubskassenverfahren reicht,
kann hier offenbleiben. Das AEntG ist am 1. März 1996 in Kraft getreten
(BGBl. I S. 227). Seine Regelungen waren ständigen rechtlichen
Angriffen ausgesetzt. Dies zeigt besonders die Vielzahl von Verfahren
vor den Gerichten für Arbeitssachen. Die Frage nach der
gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des Urlaubskassenverfahrens war
auch in der Literatur von Beginn an streitig (vgl. Preis/Temming Anm. EzA § 1 AEntG Nr. 3 mwN)
. Im Hinblick darauf und auf Grund der wiederholt geänderten
Bestimmungen des AEntG konnte niemand darauf vertrauen, dass § 1 AEntG
in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, die auf Grund der
potentiellen Begünstigung inländischer Arbeitgeber mit dem
europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar war
(BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 - BAGE 111, 247)
, nicht verändert und gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet werden würde.
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(5) Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 10. März 1997 führt nicht dazu, dass die Beklagte und
ihre Arbeitnehmer nicht in das Urlaubskassenverfahren einzubeziehen
sind. Selbst wenn der Inhalt dieses von der Beklagten erstmals mit der
Revisionsbegründung vorgelegten Schreibens in der Revisionsinstanz noch
berücksichtigt werden könnte, würde dieses Schreiben keinen
Vertrauensschutz für die Beklagte begründen. Die Entscheidung, ob die
in § 1 Abs. 3 AEntG geregelte Erstreckung der Sozialkassentarifverträge
auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nur solche Arbeitgeber erfasst, die
wegen der gemeinschaftsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit
das Recht haben, ihre Arbeitnehmer auch ohne Arbeitserlaubnis nach
Deutschland zu entsenden, oblag nicht dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung. Dieses hat zudem in seinem Schreiben auf die
gegenteilige Auffassung im Gutachten der IG Bau ausdrücklich
hingewiesen. Eine ganz herrschende Auffassung in der Literatur oder
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer einer Arbeitserlaubnis für
einen Einsatz in Deutschland bedurften, nicht in das
Urlaubskassenverfahren einzubeziehen waren, gab es nicht. Deshalb kann
offenbleiben, ob eine gefestigte Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichts für die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen
begründen hätte können mit der Folge, dass ihr eine günstigere
Behandlung gewährt würde als diejenige, die sich Mitgliedstaaten
untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft
einräumen. |
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bb) Auch der Hinweis der Beklagten auf die rückwirkend zum 1. Januar
2000 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des VTV/2000 (BAnz. Nr. 61
vom 28. März 2000) hilft ihr nicht weiter. Die
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (§ 5 TVG) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322)
. Sie ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art
zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine
eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. § 7 Satz 2 der
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 23. Dezember
1988 (TVGDV, BGBl. I. 1989 S. 77) sieht eine
Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ausdrücklich vor. Die
Vorschrift bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns der
Allgemeinverbindlichkeit in aller Regel nicht vor dem Tage der
Bekanntmachung des Antrages liegt, sofern es sich nicht um die
Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages handelt. In einem solchen Fall wird durch die
mit Rückwirkung ergehende Allgemeinverbindlichkeit weder der Grundsatz
der Rechtssicherheit noch derjenige des Vertrauensschutzes verletzt. In
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb anerkannt,
dass die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages mit
Rückwirkung ergehen kann, wenn wie hier bereits der erneuerte oder
geänderte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war (BAG 25. September 1996 - 4 AZR 209/95 - BAGE 84, 147 mwN)
.
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2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des
Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe im Klagezeitraum eine
selbständige Baubetriebsabteilung unterhalten. |
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a) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die gesetzliche
Fiktion in § 1 Abs. 4 AEntG aF, wonach für die Zuordnung zum
betrieblichen Geltungsbereich eines erstreckten Tarifvertrages die vom
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in
ihrer Gesamtheit als Betrieb galten, sich schon dem Wortlaut nach nicht
auf den Betriebsbegriff des § 1 Abs. 1 AEntG aF bezog. Diese zum
1. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehobene
Vorschrift kann auch für die Zuordnung der von der Beklagten in den
Jahren 1999 und 2000 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zum VTV
und BRTV nicht angewandt werden. Der Europäische Gerichtshof (25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - Finalarte ua. - EuGHE I 2001, 7884)
hat diese Regelung als gemeinschaftsrechtlich unzulässige
Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EG-Vertrag,
jetzt Art. 49, 50 EG) beanstandet. Der Gesetzgeber hat deshalb § 1
Abs. 4 AEntG aufgehoben und in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF vor dem Wort
“überwiegend” die Wörter “oder die selbständige Betriebsabteilung im
Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages” eingefügt
(Art. 92 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. a des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 - BGBl.
I S. 2848). Mit dieser Änderung des AEntG hat der Gesetzgeber nicht nur
auf einen eigenständigen Betriebsbegriff in Bezug auf Arbeitgeber mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der EG verzichtet (BT-Drucks. 15/1515
S. 131). Er hat damit auch von einer Sonderregelung für Arbeitgeber mit
Sitz außerhalb der EG abgesehen. Die Anwendung des aufgehobenen § 1
Abs. 4 AEntG durch Organe - auch Gerichte - der EG-Mitgliedstaaten ist
nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung unzulässig. Dies
gilt auch, wenn es sich - wie hier - um Zeiträume vor dem Inkrafttreten
der Änderung handelt und der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in einem
EG-Mitgliedstaat hatte (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9 mwN)
.
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b) Für die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des
Urlaubskassenverfahrens auf die Beklagte ist maßgebend, dass diese im
streitbefangenen Zeitraum in Deutschland eine Betriebsabteilung iSd.
§ 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III und eine selbständige Betriebsabteilung
iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV/1999 und § 1 Abs. 2 Abschnitt VI
VTV/2000 unterhalten hat. |
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aa) Das erstreckte Tarifrecht der Bauwirtschaft erfasst nicht nur
Betriebe des Baugewerbes. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 Satz 2
BRTV und § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV in den im
Klagezeitraum gültigen Fassungen regeln, dass selbständige
Betriebsabteilungen Betriebe iSd. Tarifvertrages sind. Nach den mit
Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärten
Neufassungen des BRTV (AVE vom 30. Januar 2003, Bekanntmachung im BAnz.
Nr. 34 vom 19. Februar 2003 S. 3025) und des VTV (AVE vom 30. Oktober
2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297)
vom 4. Juli 2002 gilt nach dem in § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1
neu eingefügten Satz 3 auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die
außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht baugewerblichen
Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt, als selbständige
Betriebsabteilung. Diese Neuregelung ist für den streitbefangenen
Zeitraum allerdings ohne Bedeutung. |
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bb) Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein
räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter
Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen
Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -;
28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar
2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238) . Das zusätzliche tarifliche
Merkmal der Selbständigkeit in § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV erfordert
eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische
Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen
arbeitstechnischen Zweck (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO; 25. Januar
2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247; 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 -
BAGE 113, 21) . Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung der
Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen,
genügt für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Bau Nr. 268; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Bau Nr. 265) . Keine organisatorisch abgegrenzten
Betriebsteile sind Baustellen eines Bauunternehmens, auch wenn auf
jeder ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen den
verschiedenen Baustellen jedenfalls für deren Dauer nicht ausgetauscht
wird (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -) .
Eine selbständige Betriebsabteilung liegt dagegen vor, wenn der
ausländische Arbeitgeber in Deutschland eine Niederlassung unterhält,
von der aus er den Einsatz der von ihm entsandten Arbeitnehmer
koordiniert (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO; 25. Juni 2002 - 9 AZR 322/01 -)
. Die Voraussetzung einer für Außenstehende wahrnehmbaren räumlichen
und organisatorischen Abgrenzung vom Gesamtbetrieb ist in einem solchen
Fall erfüllt. |
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cc) Daran gemessen lässt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die
Beklagte habe im Klagezeitraum in Deutschland eine selbständige
Baubetriebsabteilung unterhalten, Rechtsfehler nicht erkennen. |
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(1) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die vom Betriebssitz der
Beklagten in Polen räumlich weit entfernte Betriebstätte der Beklagten
in N berücksichtigt. Die Beklagte ist im Geschäftsverkehr mit ihren
Vertragspartnern, mit deutschen Behörden und auch der ULAK unter der
Bezeichnung “Betriebsstätte BRD” und unter Angabe der Telefon- und
Faxnummer dieser Betriebsstätte aufgetreten. Sie hat nach ihrem eigenen
Vortrag über diese Betriebsstätte den Schriftverkehr abgewickelt. Damit
ist die Voraussetzung einer für Außenstehende wahrnehmbaren, räumlichen
und organisatorischen Abgrenzung vom Gesamtbetrieb erfüllt. Ohne
entscheidungserhebliche Bedeutung ist, dass die Betriebsstätte der
Beklagten in N nicht als Zweigniederlassung ins Handelsregister
eingetragen war. Auch ohne die Eintragung ins Handelsregister war es
der Beklagten möglich, entsprechend der Behauptung der ULAK den Einsatz
der von ihr nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu koordinieren.
Die Beklagte hat zwar die Behauptung der ULAK bestritten, wonach die
Betriebsstätte in N über eine eigenständige Leitung verfügt hat. Sie
hat behauptet, die Leitung, Überwachung und Erteilung von Weisungen zur
Durchführung der Werkverträge seien nicht von der nicht ständig mit
Personal besetzten Betriebsstätte in N aus erfolgt. Diese Aufgaben habe
ihr Geschäftsführer von Polen aus wahrgenommen. Damit hat die Beklagte
das von der ULAK behauptete Bestehen eines eigenständigen
Leitungsapparates jedoch nicht substantiiert und damit nicht wirksam
bestritten. Angesichts der von der ULAK dargelegten und vom
Landesarbeitsgericht festgestellten deutlichen räumlichen Abgrenzung
der Tätigkeitsbereiche in Polen und Deutschland, des Einsatzes einer
eigenen Personaleinheit zur Erfüllung der mit deutschen Unternehmen
abgeschlossenen Werkverträge sowie der Verwendung von speziell auf die
in Deutschland ausgeführten baugewerblichen Arbeiten ausgerichteten
Arbeitsmitteln durfte sich die Beklagte nicht auf die pauschale
Behauptung beschränken, alle Leitungsaufgaben habe ihr Geschäftsführer
von Polen aus erledigt (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -) . Hat
die ULAK ihrer Darlegungslast genügt, indem sie die äußeren Umstände
dargetan hat, unter denen ein ausländischer Arbeitgeber in Deutschland
bauliche Leistungen erbracht hat, und behauptet, der Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland habe für die Durchführung der Werkverträge eine eigene
Leitungsebene eingerichtet, hat sich der von der ULAK in Anspruch
genommene Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO konkret zu äußern.
Die pauschale Behauptung, alle Leitungsaufgaben hätte ihr
Geschäftsführer vom Betriebssitz im Ausland aus wahrgenommen, genügt
nicht (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 - 9 AZR
146/04 - BAGE 113, 238)
.
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(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ohne Bedeutung, dass die
zur Ausführung der Bauaufträge in Deutschland verwendeten Arbeitsmittel
nicht in ihrem Eigentum standen, sondern von ihren Auftraggebern zur
Verfügung gestellt wurden. Auf die Eigentumslage kommt es nicht an.
Auch Bauarbeitgeber mit Sitz in Deutschland setzen bei der Ausführung
von Bauarbeiten nicht selten Arbeitsmittel ein, die nicht in ihrem
Eigentum stehen, sondern unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder an
Kreditgeber sicherungsübereignet wurden. Der Begriff der “eigenen
technischen Betriebsmittel” dient der Abgrenzung. Maßgebend ist, dass
die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer der Beklagten bei der
Ausführung der Bauarbeiten andere Arbeitsmittel eingesetzt haben als zB
die in Polen im Sägewerk, in der Tischlerei, in der Polsterei, in der
Chinchillazucht, in der Fellgerberei, im Futtermittelanbau oder in der
Futtermittelherstellung beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten. |
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(3) Schließlich ist im Organigramm die “Leitung des Arbeitskreises
N/BRD” ausdrücklich als eigenständiger Bestandteil der Bauabteilung
aufgeführt. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen,
dass auch dies dafür spricht, dass für die in Deutschland ausgeführten
Arbeiten eine eigene Leitungseinheit vorhanden war. |
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3. Die von der Beklagten gerügte unzulässige Doppelbelastung liegt
nicht vor. Die tarifliche Regelung der Erstattung der von einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach den Vorschriften seines
Heimatstaates gezahlten Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung verstößt
nicht gegen das sog. Doppelbelastungsverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 AEntG aF, das dazu dient, Diskriminierungen ausländischer
Arbeitgeber zu vermeiden (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 167/07 -; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1)
.
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a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV/2000 erstattet die ULAK dem Arbeitgeber
monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung
sowie eine von ihm nach § 8 Nr. 6.2 BRTV geleistete Urlaubsabgeltung,
soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch
bestand. Die Erstattung erfolgt auf Grund vollständiger und
ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6 (§ 13 Abs. 1 Satz 2
VTV/2000). Hat ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer nach den
Vorschriften seines Heimatstaates Anspruch auf Urlaubsabgeltung und
gilt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland diesen Urlaub ab, hat der
ausländische Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1
Satz 1 VTV/2000 auch dann einen Erstattungsanspruch, wenn die
Urlaubsabgeltung nicht nach Maßgabe des § 8 BRTV erfolgt ist (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 375 f.)
. Die zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und von Arbeitgebern mit Sitz im
Inland gebotene entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV/2000
setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine
Meldepflichten nach § 5 und § 6 VTV/2000 vollständig und ordnungsgemäß
erfüllt hat (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA
AEntG § 1 Nr. 9; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Bau Nr. 265) . Eine Erstattung trotz nicht
erfüllter Meldepflichten führte zu einer ebenfalls nicht
gerechtfertigten Privilegierung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO)
.
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b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte ihre
Meldepflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt und an ihre
Arbeitnehmer nach polnischem Recht Urlaubsvergütung oder
Urlaubsabgeltung gezahlt hat, führt dies nicht zum Erlöschen oder zur
Verringerung ihrer Beitragsschuld. Die Tarifvertragsparteien haben in
§ 18 Abs. 5 Satz 1 VTV/2000 geregelt, dass Erstattungsforderungen des
Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckgebunden sind, dass der Arbeitgeber
über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende
Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten
entsprochen hat. Damit haben sie den Erstattungsanspruch des
Arbeitgebers an ein ausgeglichenes Beitragskonto und somit an die
vollständige Zahlung der nach der tariflichen Regelung geschuldeten
Beiträge geknüpft. Der Arbeitgeber hat damit solange keinen
Erstattungsanspruch, bis er die tariflich festgelegten Beiträge
entrichtet hat (BAG
14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 - AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 26)
. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung verhindern, dass
der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung hat, obwohl noch
Beitragsforderungen gegen ihn bestehen (vgl. zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe:
BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau
Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160) . Wenn das
Beitragskonto des Arbeitgebers einen Debetsaldo ausweist, hindert schon
die Bindung des Erstattungsanspruchs an ein ausgeglichenes
Beitragskonto in § 18 Abs. 5 Satz 1 VTV/2000 das Entstehen eines
Erstattungsanspruchs und damit auch die Aufrechnung mit einem
Erstattungsanspruch. In § 18 Abs. 5 Satz 2 VTV/2000 haben die
Tarifvertragsparteien dies nochmals klargestellt und ausdrücklich
bestimmt, dass eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände für
den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit des
tariflichen Aufrechnungsverbots bestehen nicht (BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 344/05 - AP AEntG § 1
Nr. 25 = EzA AEntG § 1 Nr. 10; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265; 14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 - aaO)
.
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| c)
Die Bindung des Erstattungsanspruchs an ein ausgeglichenes
Beitragskonto und das tarifliche Aufrechnungsverbot begründen entgegen
der Auffassung der Beklagten weder eine unzulässige Doppelbelastung
noch eine sonstige Benachteiligung der Beklagten. Die tarifliche
Erstattungsregelung stellt Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und damit
auch die Beklagte im Vergleich zu Arbeitgebern mit Sitz im Inland nicht
schlechter. Sie stellt bezüglich der Bindung des Erstattungsanspruchs
an ein ausgeglichenes Beitragskonto und des tariflichen
Aufrechnungsverbots auf den Sitz des Arbeitgebers nicht ab. Die den
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers regelnden tariflichen Bestimmungen
differenzieren nicht zwischen Arbeitgebern mit Sitz im Inland und
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und nehmen letztere damit von der
Erstattung nicht aus. |
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Dr. Freitag |
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Marquardt |
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Brühler |
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Kay Ohl |
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Thiel |
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