Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz
Pressemitteilung Nr. 18/09 BAG
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Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz
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Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das
Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung,
kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren,
dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung
trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich
einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch
vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt.
Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig
benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der
Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der
Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung
durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen
wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen
Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist
unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende
Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“ stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“ stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juli 2007 - 9 Sa 1894/06 -