Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
Pressemitteilung Nr. 45/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -
Â
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -
Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
Â
Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster
Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang
der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen
Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein
Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen
Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den
Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten
Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit
der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu
berücksichtigen.
Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem voraussichtlichen Titel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin erklärte, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos.
Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem voraussichtlichen Titel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin erklärte, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos.
Â
Â
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 -Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -