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Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06
Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06
Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit Leitsätze
1.
Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung,
die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um
den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen,
wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.
2.
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer
eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung
für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der
Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht
jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die
zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln
- zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu
beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor
Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten
Bedenkzeit hätte einholen können.
Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2006 - 3 Sa 487/06 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
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Der verheiratete Kläger war bei der Beklagten, einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, seit dem 1. Januar 2002 als angestellter
Rechtsanwalt beschäftigt. Der monatliche Bruttoarbeitsverdienst betrug
zuletzt 5.962,00 Euro. Der Anstellungsvertrag vom 20. November 2001
weist fünf Rechtsanwälte und einen Patentanwalt als Gesellschafter der
Beklagten aus und war für die Beklagte von einem der Partner mit dem
Zusatz “für H” unterzeichnet. |
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Der Kläger war zunächst im Team “Immobilien” und sodann im Team
“Öffentliches Wirtschaftsrecht und Bauen” beschäftigt, das von einem
der Partner, Rechtsanwalt Dr. F, geleitet wird. Neben seiner
anwaltlichen Tätigkeit verfasste der Kläger, ebenso wie die anderen
Rechtsanwälte der Beklagten, auch Beiträge zu Themen aus den von ihm
bearbeiteten Rechtsgebieten. Diese Artikel werden von der Beklagten mit
Unterstützung einer Medienagentur zur Öffentlichkeitsarbeit verwendet.
Im Sommer 2004 schrieb der Kläger einen Beitrag über die Konsequenzen,
die sich für Anleger bei kreditfinanzierten
Immobilien-/Immobilienfonds-Käufen aus der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ergeben. Er übermittelte diesen Beitrag der für die
Beklagte tätigen Medienagentur. Eine Veröffentlichung erfolgte jedoch
nicht; die Gründe hierfür sind streitig. Im Zusammenhang mit dem vom
Kläger verfassten Artikel kam es zu Gesprächen des Klägers mit dem für
ihn zuständigen Partner Dr. F sowie dem im Team “Banking and Finance”
tätigen Rechtsanwalt Dr. B. Der Inhalt dieser Gespräche ist zwischen
den Parteien gleichfalls streitig. |
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Die zum Ende des Jahres 2004 drohende Verjährung zahlreicher
Forderungen von Anlegern nahm der Kläger zum Anlass, sich in einem
Artikel “Anlegerforderungen droht das Aus - Verjährung zum Jahresende”
erneut mit der Thematik auseinanderzusetzen, die bereits Gegenstand des
nicht veröffentlichten Beitrags aus dem Sommer 2004 gewesen war. Mit
E-Mail vom 5. November 2004 übermittelte der Kläger diesen Artikel an
die für die Beklagte zuständige Medienagentur. Eine Kopie dieser E-Mail
erhielten sowohl der für den Kläger zuständige Partner Dr. F als auch
der für die interne Koordination der Zusammenarbeit mit der
Medienagentur zuständige “General Manager” (Bürovorsteher) der
Beklagten zur Kenntnisnahme (“cc”). Am 1. Dezember 2004 erschien in der
Zeitung ein redaktioneller Artikel mit der Überschrift “Zum
Jahresschluss droht die Verjährung”. Darin wurden einzelne Passagen aus
dem vom Kläger an die Medienagentur übersandten Beitrag in Form von
Zitaten unter Nennung des Klägers und unter Hinweis auf seine
Zugehörigkeit zur Kanzlei der Beklagten aufgegriffen. |
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| In
einem Gespräch vom 7. Dezember 2004 teilten die Gesellschafter der
Beklagten Dr. F und Dr. W (Teamleiter “Banking and Finance”) dem Kläger
mit, dass die Veröffentlichung des Artikels zu einer erheblichen
Gefährdung des Mandantenpotentials des Teams “Banking and Finance”
geführt habe. Sie machten ihm zugleich deutlich, dass sie in Konsequenz
dessen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anstrebten. Der Kläger
lehnte dies ab. Daraufhin stellten sie dem Kläger den Ausspruch einer
fristlosen Kündigung in Aussicht. Nach einer Fortsetzung des Gesprächs
am 9. Dezember 2004 sandte Dr. W am 10. Dezember 2004 eine E-Mail an
den Kläger, in der es heißt: |
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“Lieber Herr Kollege Ho, |
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beiliegend
der aus meiner Sicht endverhandelte Vertragsentwurf. Sollten Sie in
einzelnen Punkten noch Klarstellungsbedarf haben, stehe ich Ihnen das
ganze WE über per Handy oder zu Hause unter … zur Verfügung. Seien Sie
aber versichert, dass wir ein definitives Enddatum für Ihr Ausscheiden
benötigen. |
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Die
Partner meinen, dass es sich um ein sehr faires, die wechselseitigen
Interessen ausgewogen berücksichtigendes Angebot handelt. Ich
versichere Ihnen, dass wir Ihnen bei der Suche nach einer neuen
Arbeitsstelle behilflich sein werden, wenn Sie den Vertrag
unterschreiben. Gegebenenfalls können wir Ihnen auch bei der
Koordination mit einem Outplacementberater behilflich sein. |
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Wir sollten uns am kommenden Montag um 10:00 Uhr in meinem Büro zur Vertragsunterzeichnung treffen.
Sollten Sie nicht unterschreiben, würde ich Ihnen ankündigungsgemäß die
fristlose Kündigung übergeben und Sie dann bitten, unverzüglich Ihre
Sachen einzupacken und das Büro sofort zu verlassen. |
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Mit freundlichen kollegialen Grüßen, |
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Ihr |
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Dr. W.
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…” |
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| Der
E-Mail war der Entwurf eines Aufhebungsvertrags beigefügt. Dieser sah
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 und die
Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.000,00 Euro vor, die sich bei
einem Ausscheiden zum 31. März 2005 auf 18.000,00 Euro erhöhen sollte.
Weiterhin war die Erteilung eines “wohlwollenden” Zeugnisses
vorgesehen. Etwa zwei Stunden später antwortete der Kläger mit einer
E-Mail, in der er den Entwurf des Aufhebungsvertrags mit kenntlich
gemachten inhaltlichen Änderungen zurücksandte. Noch am selben Tag kam
es - ungeachtet der Tatsache, dass das zunächst vorgesehene Datum des
13. Dezember 2004 im Vertragstext beibehalten wurde - zum Abschluss des
folgenden Aufhebungsvertrags: |
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“Zwischen |
den Rechtsanwälten H |
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- nachfolgend “Arbeitgeber” genannt, |
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und |
Herrn Rechtsanwalt Ho |
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- nachfolgend “Arbeitnehmer” genannt, |
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wird in beiderseitigem Einvernehmen folgender |
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Aufhebungsvertrag
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geschlossen: |
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1. |
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 beendet wird. |
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2. |
Der
Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis abweichend von
Ziffer 1. - mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche - vorzeitig zu
beenden. |
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3. |
Der
Arbeitnehmer erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung
in Höhe von EUR 18.000,00. Die Abfindung ist 10 Werktage nach dem
Ausscheiden fällig. |
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4. |
Der
Arbeitnehmer erhält bei seinem Ausscheiden ein wohlwollendes
qualifiziertes, als “sehr gut” zu beurteilendes Zeugnis. Der
Arbeitgeber kann die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung
gedruckten Broschüren in deutscher und englischer Sprache mit dem Foto
und der Namensnennung des Arbeitnehmers auch nach dem Ausscheiden im
normalen Geschäftsgang bis zum Aufbrauchen verwenden. Neue Drucke mit
dem Foto des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber nicht mehr tätigen. Der
Arbeitnehmer ist berechtigt, die von ihm gefertigten Fotos für eigene
Zwecke zu nutzen. |
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5. |
Der
Arbeitnehmer erhält ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich während der
Arbeitszeit um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Die Nutzung von
Büromaterialien (Anfertigung von Zeugniskopien, Telefon etc.) wird ihm
kostenfrei gestattet. Der Arbeitgeber erklärt seine Bereitschaft, den
Arbeitnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Suche eines
gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes zu unterstützen. |
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6. |
Der
Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass der Abschluss des
Aufhebungsvertrages steuer- und sozialrechtliche Konsequenzen nach sich
ziehen kann. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darüber informiert,
dass das Finanzamt und die Agentur für Arbeit verpflichtet sind,
diesbezüglich Auskünfte zu erteilen und verbindliche Entscheidungen zu
treffen. |
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7. |
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung
möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. |
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Berlin, den 13. Dezember 2004 |
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…_________________
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…_________________
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Arbeitgeber |
Arbeitnehmer” |
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Der Aufhebungsvertrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. W und vom Kläger unterzeichnet.
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Der Kläger war nach Abschluss des Aufhebungsvertrags weiterhin für die
Beklagte tätig. Bis Ende November 2005 hat der Kläger insgesamt rund
685 Stunden für die Beklagte gearbeitet. Im Jahre 2003 hatte er 1.276
und im Jahre 2004 insgesamt 1446 Stunden geleistet. |
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Mit einem an Herrn Rechtsanwalt Dr. W und die anderen Partner der
Beklagten gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2005 erklärte der
Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher
Drohung. |
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Mit seiner beim Arbeitsgericht am 22. Dezember 2005 eingegangenen Klage
hat der Kläger geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei
formunwirksam, weil sich aus der Vertragsurkunde nicht ergebe, dass
Herr Rechtsanwalt Dr. W als Vertreter für die Gesellschafter der
Beklagten unterzeichnet habe. Des Weiteren enthalte die Vereinbarung
eine unzulässige nachträgliche Befristung des unbefristet bestehenden
Arbeitsverhältnisses. Die von ihm erklärte Anfechtung wegen
widerrechtlicher Drohung sei wirksam, weil die Beklagte eine
außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Er habe nicht gegen Anweisungen der Beklagten verstoßen. Erstmals Mitte
Dezember 2004 sei er darüber informiert worden, dass zukünftig alle
Publikationen vor der Veröffentlichung einem Partner zur Freigabe
vorzulegen seien. Das Anfechtungsrecht sei weder durch Bestätigung vor
Ablauf der Anfechtungsfrist beseitigt worden noch verwirkt. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Vereinbarung zum
13. Dezember 2004 zum 31. Dezember 2005 beendet worden ist. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, der Gesellschafter Dr. W habe erkennbar für die
als “Arbeitgeber” bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts
unterschrieben. Der Kläger sei nicht durch widerrechtliche Drohung zum
Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt worden. Bereits mit Wirkung
vom 1. Mai 2004 hätten die Gesellschafter der Beklagten vereinbart,
grundsätzlich keine Anleger mehr gegenüber Banken zu vertreten. Dies
sei gegenüber den Mitarbeitern “kommuniziert” worden. Dem Kläger sei
durch den Partner Dr. F unmissverständlich erklärt worden, dass
Veröffentlichungen, Akquisitionsmaßnahmen uä. nur nach Freigabe durch
ihn oder einen anderen Partner erfolgen könnten. Zugleich sei der
Kläger angewiesen worden, zukünftig keine Beiträge mehr zum
Anlegerschutz zu veröffentlichen und sich bei Themen mit einem
ähnlichen Bezug stets mit Rechtsanwalt Dr. B abzustimmen. Gegen diese
Weisungen habe der Kläger durch die Versendung des weiteren Artikels am
5. November 2004 an die Medienagentur verstoßen. Der am 1. Dezember
2004 in der Zeitung veröffentlichte Artikel sei bei der Beklagten wie
die sprichwörtliche Bombe eingeschlagen. Noch am Vormittag des
1. Dezember 2004 habe Herr Dr. B einen Anruf seines bedeutendsten
Bank-Mandanten erhalten, der seine Verwunderung und Verärgerung über
den Artikel geäußert habe. Das Vertrauensverhältnis zum Kläger sei
dadurch restlos zerstört worden. |
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| Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage der vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in
der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). |
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I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der
Auslegung. Der Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach
§ 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen
Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer
Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1
KSchG zulässig. Der Antrag ist aber dahin auszulegen, dass nach § 256
ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe
über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 379/99 - BAGE 95, 124, 127).
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II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der
Aufhebungsvertrag wahre nicht die gesetzlich vorgeschriebene
Schriftform des § 623 BGB. |
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1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
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a) Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1
BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis
hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll
Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung
im Rechtsstreit bewirken. Die eigenhändige Unterschrift stellt darüber
hinaus eine eindeutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem
Aussteller her (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen
Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung
inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Durch die
Unterschrift erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu
überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt
ist (Verifikationsfunktion). Für die Einhaltung der Schriftform ist
deshalb erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche
Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei
ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der
Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann insbesondere durch
einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen (vgl. BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB
§ 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; BGH
5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103, zu 3 der Gründe
jeweils mwN) . Unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen
Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die
Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter
vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu
prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des
handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht
unterzeichnenden Gesellschafter decken soll, also auch in deren Namen
erfolgt ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - aaO; BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177 f.)
.
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b) Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen
abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist
gemäß § 157 BGB, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei
sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen,
die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der
Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem
Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die
Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand
angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche
Schriftform (§ 126 BGB) ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte
rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur
unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623
Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; BGH 22. Februar
1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178; ähnlich BGH 16. Juli 2003
- XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054, zu 3 der Gründe)
.
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2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine hinreichenden,
in der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesellschafter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W, seine
Unterschrift auch für die übrigen Gesellschafter geleistet habe, ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften
über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff
vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (dazu
BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 3 der Gründe)
. Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Ermittlung des objektiven
Erklärungswerts der streitgegenständlichen Willenserklärung den Inhalt
der Erklärungen der Parteien nicht umfassend gewürdigt und den zugrunde
liegenden Lebensverhältnissen sowie dem Geschäftsbereich, in dem der
Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, nicht die notwendige Bedeutung
beigemessen. Es hat nicht genügend berücksichtigt, dass sich hier
- anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der
Gewerberaummiete - die Vertragsparteien auf Grund ihrer
arbeitsvertraglichen Beziehung kannten und ständig miteinander
arbeiteten. Durch seine mehrjährige Tätigkeit als angestellter
Rechtsanwalt war dem Kläger bekannt, dass es sich bei seiner
Arbeitgeberin um eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Ihm war auch bekannt, dass
Rechtsanwalt Dr. W Gesellschafter dieser Gesellschaft war. Bereits dem
Wortlaut der an ihn gerichteten E-Mail des Gesellschafters Dr. W vom
10. Dezember 2004 konnte der Kläger entnehmen, dass dieser in den
Verhandlungen nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Partner
vertrat. Indem er ausdrücklich ausführte, “die Partner” meinten, es
handele sich bei dem beigefügten Aufhebungsvertrag um ein sehr faires
Angebot, machte Rechtsanwalt Dr. W deutlich, dass er sich mit seinen
Partnern abgestimmt hatte und diese in den Verhandlungen vertreten
werde. Dies hat der Kläger offenbar auch so verstanden, denn er hat im
ersten Rechtszug eingeräumt, es sei unstreitig, dass Rechtsanwalt Dr. W
nicht als Privatperson, sondern für den Arbeitgeber, deren
Gesellschafter er sei, handeln wollte. |
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b) Soweit der Kläger weiter meint, aus der Urkunde ergebe sich nicht,
dass Rechtsanwalt Dr. W auch die übrigen Gesellschafter habe vertreten
wollen, steht dem der Gesamtzusammenhang der Urkunde entgegen. Der
rechtsgeschäftliche Vertretungswille hat in der Urkunde zwar nicht in
einer im Interesse der Rechtssicherheit von vertragschließenden
Parteien möglichst anzustrebenden “vollkommenen” Weise seinen Ausdruck
gefunden. Dessen bedarf es zur Einhaltung der Schriftform allerdings
auch nicht. Es genügt, dass der Vertretungswille des Vertreters im Text
der Urkunde “unvollkommen” andeutungsweise zum Ausdruck kommt. |
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aa) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit
einem klar gefassten Vertretungszusatz unterzeichnet. So kann eine
Unterschrift beispielsweise “als alleiniger Vertreter der ABC GbR” oder
“in Alleinvertretung für die ABC GbR” erfolgen. Mit einer solchen
Erklärung bringt der Vertreter zum Ausdruck, dass er die anderen
Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu
tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die Einhaltung der
Formvorschriften unerheblich. Auch bedarf die rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigung nach §§ 164 ff. BGB gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der
Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die
Vollmacht bezieht. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung, wie
sie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das Formerfordernis bei
Bürgschaftsversprechen nach § 766 Satz 1 BGB vorgenommen hat (BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119),
ist bei dem Formerfordernis des § 623 BGB nicht geboten. § 766 Satz 1
BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen, der durch
diese Bestimmung zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht
ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll (BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119, 122 f., zu II 1 der Gründe; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 766 Rn. 1)
. Demgegenüber ist vorrangiges Ziel des § 623 BGB die Stärkung der Rechtssicherheit
(ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 623 BGB Rn. 1)
. Die daneben bestehende Warnfunktion des Formerfordernisses ist nicht
geeignet, eine Abweichung von der klaren Regelung des § 167 Abs. 2 BGB
zu begründen. |
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bb) Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch
einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht,
sondern hat der Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen
Zusammenhang mit einem Klartext unterzeichnet, der seinen Namen
wiedergibt, findet der Vertretungswille in der Urkunde keinerlei
Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere Besonderheiten
hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkt für
den Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen
Gesellschafter abgeben zu wollen. Das gilt erst recht, wenn - wie in
dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April
2005 (- 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4)
zugrunde lag - die Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche
Aufführung der Namen der anderen Gesellschafter in der
Unterschriftenzeile enthält. |
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cc) Eine einzelfallbezogene Würdigung der Gestaltung und des Inhalts
der Vertragsurkunde ist insbesondere dann erforderlich, wenn der
Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit einer klarschriftlichen
Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zB “ABC GbR”)
unterschreibt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob aus dem Inhalt der
Vertragsurkunde andeutungsweise der Wille zur Vertretung der anderen
Gesellschafter zum Ausdruck kommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende
aufgeführt sowie mit einer kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der
Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten
Kurzbezeichnung unterschreibt. |
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dd) Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
der Vertragsurkunde hinreichend deutlich zu entnehmen, dass
Rechtsanwalt Dr. W die Beklagte mit seiner Unterschrift allein
vertreten wollte. Der Senat kann das selbst entscheiden, weil die
hierfür maßgeblichen Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt
sind. Im Einleitungssatz des Aufhebungsvertrags heißt es “Zwischen den
Rechtsanwälten H … - nachfolgend ‚Arbeitgeber’ genannt, und … wird im
beiderseitigen Einvernehmen folgender Aufhebungsvertrag geschlossen …”.
In der Unterschriftszeile hat Dr. W dann oberhalb der Bezeichnung
“Arbeitgeber” unterzeichnet. Diese Formulierungen bringen im
Zusammenhang mit der Kenntnis des Klägers von der Rechtsform der
Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Rechtsanwalt Dr. W
für den “Arbeitgeber” und damit in Vertretung der übrigen
Gesellschafter der Beklagten gehandelt hat. Hinzu kommt, dass sich
seine Unterschrift über die gesamte Länge des oberhalb der Bezeichnung
“Arbeitgeber” vorgesehenen Strichs erstreckt. Nach der äußeren
Gestaltung des Aufhebungsvertrags ist kein Raum für eine weitere
Unterschrift. Die Formatierung und der Inhalt der Urkunde schließen für
den Kläger erkennbar aus, dass die Unterzeichnung durch sämtliche
Gesellschafter erfolgen sollte. Damit findet der Wille zur
Alleinvertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der äußeren
Gestaltung der Urkunde seinen zwar unvollkommenen, aber doch
hinreichend deutlichen Ausdruck. Der Aufhebungsvertrag ist nicht nach
§ 623 BGB formunwirksam. |
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c) Die weitere Rüge des Klägers, es sei unklar, wer mit der im
Aufhebungsvertrag verwendeten Bezeichnung “Rechtsanwälte H” gemeint
sei, ist unbegründet. Für einen verständigen Leser des
Aufhebungsvertrags ist gemäß § 157 BGB erkennbar, dass damit die aus
den Gesellschaftern, dh. den Partnern bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gemeint ist, wozu nicht die angestellten Anwälte
gehören. Soweit der Kläger die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt
Dr. W in Frage gestellt hat, übersieht der Kläger, dass ein möglicher
Mangel spätestens durch die Prozessführung der Beklagten mit
Rückwirkung (§ 184 Abs. 1 BGB) geheilt worden ist. |
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III. Der Aufhebungsvertrag zielt nicht auf die befristete Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen Beendigung ab und
unterliegt deshalb nicht einer Befristungskontrolle gem. § 14 Abs. 1
TzBfG. |
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1. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige
Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er
ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der
arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in
der Regel durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an
der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen
über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung
zum Ausdruck. Ein solcher auf die alsbaldige Beendigung eines
Dauerarbeitsverhältnisses gerichteter Aufhebungsvertrag ist nicht
Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dagegen
bedarf ein Vertrag, dessen Regelungsgehalt nicht auf die Beendigung,
sondern auf eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses
gerichtet ist, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Für das
Eingreifen der Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien
gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt
der getroffenen Vereinbarung. Besteht dieser in der befristeten
Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses, kann eine funktionswidrige
Verwendung der in § 620 BGB gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einen
befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, vorliegen. Das gilt vor allem
dann, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die
jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an
weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig
getroffen werden. Dazu gehören insbesondere Freistellungen,
Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen uä. (Senat 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, AP
BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 611
Aufhebungsvertrag Nr. 6; 23. November 2006
- 6 AZR 394/06 - Rn. 52, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1; BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - BAGE 93, 162, 166)
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2. Der sich aus einer Gesamtschau ergebende Regelungsgehalt der am
10. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarung macht deutlich, dass die
Parteien eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden des Klägers
aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen und nicht eine befristete
Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. |
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a) Der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt 31. Dezember 2005
überschreitet die nach dem Arbeitsvertrag geltende gesetzliche
Kündigungsfrist zwar um ein Vielfaches, denn zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags am 10. Dezember 2004 betrug die
Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende des
Kalendermonats. Soweit die Revision hieraus folgert, es liege in
Wahrheit eine unwirksame nachträgliche Befristung des unbefristet
bestehenden Arbeitsverhältnisses vor, übersieht sie jedoch, dass die
Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die rechtliche
Einordnung der Vereinbarung nicht allein maßgebend ist. Erforderlich
ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Vereinbarten. |
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aa) Die verlängerte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann durchaus
ein Element eines Aufhebungsvertrags sein, denn der Arbeitgeber räumt
damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, sich aus einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis um eine neue Stelle zu bewerben. Dies
gilt insbesondere dann, wenn den Arbeitnehmer für die Dauer der
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur eingeschränkte
Arbeitspflichten treffen. |
| | |
bb) Vorliegend wurde der späte Beendigungszeitpunkt auf Veranlassung
des Klägers in den Vertrag aufgenommen. Ungeachtet der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob der von der Beklagten als Anlage B 1 in
den Prozess eingeführte erste Entwurf eines Aufhebungsvertrags dem
Kläger vorgelegt worden ist, ergibt sich aus dessen Inhalt, dass die
Beklagte zunächst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März
2005 anstrebte. Von dieser Position rückte die Beklagte nicht ab, weil
sie im Zuge der Aufhebungsverhandlungen ein betriebliches Interesse an
einer längeren Beschäftigung des Klägers erkannt hat. Die Verschiebung
des Beendigungszeitpunktes auf den 30. Juni 2005 in dem Vertragsangebot
der Beklagten vom 10. Dezember 2004 war vielmehr eine Reaktion auf die
in der vorangegangenen Besprechung deutlich gewordene Position des
Klägers. Die weitere Änderung des Enddatums auf den 31. Dezember 2005
ging auf den Kläger zurück und lag als solche allein in seinem
Interesse. Dies kann angesichts des Umstands, dass der Kläger in seiner
E-Mail-Antwort vom 10. Dezember 2004 diese Änderung in dem von der
Beklagten vorgelegten Entwurf selbst vornahm, nicht zweifelhaft sein.
Diese Vertragsgestaltung trug damit erkennbar dem Wunsch des Klägers
Rechnung, ausreichend Zeit und Gelegenheit zu erhalten, sich aus einem
bestehenden Arbeitsverhältnis heraus um eine neue Anstellung zu
bemühen. Dieser Wunsch des Klägers hat in Ziff. 5 des
Aufhebungsvertrags auch seine ausdrückliche Erwähnung gefunden. |
| | |
b) Bei der Gesamtwürdigung des Vereinbarten ist des Weiteren zu
berücksichtigen, dass die Vereinbarung im Übrigen für einen
Aufhebungsvertrag typische Regelungen enthält. So ist in Ziff. 3
vorgesehen, dass die Beklagte an den Kläger für den Verlust des
Arbeitsplatzes eine Abfindung iHv. 18.000,00 Euro zu zahlen hat.
Ziff. 4 befasst sich mit der Erteilung eines Endzeugnisses, dessen Note
die Parteien auf Betreiben des Klägers mit “sehr gut” festgelegt haben.
Aus diesen Umständen folgt, dass die Vereinbarung vom 10. Dezember 2004
auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf dessen
nachträgliche Befristung gerichtet ist. |
| | |
IV. Die vom Kläger erklärte Anfechtung ist nicht durch Bestätigung gemäß § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
|
| | |
1. Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das
anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt
wird. Bestätigung ist jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in
der sein Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht
nicht auszuüben (BGH 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1800, zu II 3 e cc der Gründe).
Zwar kann eine solche Bestätigung auch durch schlüssige Handlung
erfolgen, jedoch muss das Verhalten den eindeutigen Willen offenbaren,
trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen;
jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung muss
ausgeschlossen sein (BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 148/04 - AP BGB § 123 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe mwN)
.
|
| | |
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe in Kenntnis
der Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags diesen für sich genutzt und
damit gegenüber der Beklagten bis zum 1. Dezember 2005 zum Ausdruck
gebracht, es solle bei der Beendigung zum 31. Dezember 2005 bleiben,
hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. |
| | |
a) Dass der Kläger nach Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags während seiner
Arbeitszeit der Stellensuche nachgehen konnte und dies auch getan hat,
stellt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trotz der im
Verhältnis zu den beiden Vorjahren deutlich geringeren Arbeitsleistung
im Jahre 2005 keine Bestätigungshandlung iSv. § 144 Abs. 1 BGB dar.
Darin kann schon deshalb keine Bestätigungshandlung des Klägers gesehen
werden, weil sich der Kläger die Arbeit nicht selbst zugewiesen hat,
sondern sie ihm als angestelltem Anwalt von der Beklagten zugeteilt
worden ist. |
| | |
b) In Betracht kommt allenfalls eine Bestätigung durch das Unterlassen
der Anforderung von Arbeit. Der Kläger war jedoch entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, sie aufzufordern, ihm
Arbeit zuzuweisen. Es war vielmehr Sache der Beklagten als Arbeitgeber,
dem Kläger in Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106
GewO) Arbeit zuzuteilen. Der Kläger hat durch seine vertragsgemäße
Anwesenheit in der Kanzlei der Beklagten seine Arbeitskraft tatsächlich
angeboten (§ 294 BGB), so dass die Beklagte in Annahmeverzug geraten
ist (§ 615 BGB), soweit sie ihm keine Arbeit zugeteilt hat. Der Kläger
rügt in der Revisionserwiderung zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe
nicht berücksichtigt, dass die Beklagte aus ihrer Sicht gute Gründe
hatte, ihm weniger Arbeit zuzuweisen. Es lag in ihrem Interesse, den
Kläger von Mandanten fernzuhalten, um zu verhindern, dass er nach dem
im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausscheiden aus den Diensten der
Beklagten die zuletzt bearbeiteten Mandate “mitnimmt”. Damit kann in
der im Verhältnis zu den Vorjahren deutlich geringen Arbeitsleistung
nicht mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit eine Bestätigung der
zum Abschluss des Aufhebungsvertrags führenden Willenserklärung des
Klägers gesehen werden. Wie der Kläger aufgezeigt hat, sind insoweit
andere den Umständen nach verständliche Deutungen nicht ausgeschlossen.
|
| | |
V. Ob die vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB
erklärte Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1
BGB wirksam ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Auf der
Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden,
die von der Beklagten angedrohte außerordentliche Kündigung sei nicht
widerrechtlich gewesen. Zur Kausalität der Drohung mit einer
außerordentlichen Kündigung für die angefochtene Willenserklärung
fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. |
| | |
1. Der Kläger hat innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB am
1. Dezember 2005 wegen widerrechtlicher Drohung die Anfechtung seiner
zum Abschluss des Aufhebungsvertrags führenden Willenserklärung
erklärt. |
| | |
a) Für eine teleologische Reduktion des § 124 Abs. 1 BGB in Fällen der
vorliegenden Art, wie sie im Schrifttum vertreten wird (dazu Wolfgang Hromadka FS Zöllner 1998 S. 785, 790 ff.)
, besteht keine Veranlassung
.
Angesichts der klaren Regelung in § 124 Abs. 1 BGB ist kein Raum für
eine analoge Anwendung der in § 2 Satz 2 KSchG geregelten
Drei-Wochen-Frist zur Annahme eines Änderungsangebots unter Vorbehalt.
Das Gesetz gewährt in § 124 Abs. 1 BGB bei der widerrechtlichen Drohung
dem Bedrohten eine lange Überlegungsfrist von einem Jahr und macht
damit deutlich, dass es das Recht des Drohenden, schnellstmöglich über
die Rechtslage Bescheid zu wissen, verhältnismäßig gering einschätzt.
Diese gesetzgeberische Wertung ist eindeutig und zu respektieren (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - AP BGB § 242
Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung Nr. 2, zu II 3 b der
Gründe; zust. Mankowski Anm. EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung Nr. 2)
.
|
| | |
b) Das Anfechtungsrecht des Klägers war am 1. Dezember 2005 auch noch nicht nach § 242 BGB verwirkt.
|
| | |
aa) Die Verwirkung ist ein Untertatbestand der unzulässigen
Rechtsausübung. Diese hat ihre Rechtsgrundlage in dem Gebot von Treu
und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Inhaber mit
der Geltendmachung längere Zeit abwartet, sich infolge dieses
Zeitablaufs für den Gegner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit
der Geltendmachung des Rechts nicht mehr rechnen zu müssen, und dem
Gegner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Rechts nicht
mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, 379 mwN)
.
|
| | |
bb) Angesichts der dem Anfechtenden in § 124 Abs. 1 BGB eingeräumten
Jahresfrist und der Regelung des § 144 Abs. 1 BGB bedarf es zur Annahme
einer Verwirkung ganz besonderer Umstände, sollen diese gesetzlichen
Vorgaben durch § 242 BGB nicht ausgehöhlt werden. Solche besonderen
Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nach Abschluss des
Aufhebungsvertrags lediglich vereinbarungsgemäß weitergearbeitet, ohne
durch besondere Handlungen oder Äußerungen bei der Beklagten einen
Vertrauenstatbestand geweckt zu haben. Aus diesem Grund konnte der
Kläger auch noch mit seiner am 22. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den
31. Dezember 2005 hinaus geltend machen. |
| | |
2. Die Androhung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis durch eine
außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, wenn der Kläger nicht
einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellte eine Drohung iSv. § 123
Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte kündigte hierdurch gegenüber dem Kläger
die Zufügung eines zukünftigen empfindlichen Übels an, dessen
Verwirklichung in ihrer Macht lag (vgl. Senat 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 39, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1 mwN)
.
|
| | |
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Drohung mit
der außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich erfolgt. |
| | |
a) Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist
widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung
nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der
Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von
Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des
verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr als angemessenes Mittel zur
Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich.
Nicht erforderlich ist, dass sich die angedrohte Kündigung, wenn sie
ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als
rechtsbeständig erwiesen hätte. Von dem Arbeitgeber kann nicht verlangt
werden, dass er bei seiner Abwägung generell die Beurteilung des
Tatsachengerichts “trifft”. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte
Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen
Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die
außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um
damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu
veranlassen (Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6 mwN)
. Dem entspricht im Ergebnis die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Danach ist die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich, wenn der
Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein
Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist (BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768 f., zu II 6 a der Gründe)
.
|
| | |
b) Dem Tatsachengericht steht bei der Würdigung des festgestellten
Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der von einem verständigen
Arbeitgeber anzustellenden Erwägungen ebenso wie bei der Anwendung der
unbestimmten Rechtsbegriffe “wichtiger Grund” (§ 626 Abs. 1 BGB) und
“sozial gerechtfertigt” (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) ein
Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das
Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, 27)
.
|
| | |
c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Drohung der Beklagten mit
einer außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen,
hält auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfungsmaßstab nicht stand. Der Kläger macht in der
Revisionserwiderung mit einer begründeten Gegenrüge nach § 286 ZPO zu
Recht geltend, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag aus der
Berufungsbegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung
unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme des
Landesarbeitsgerichts war gerade nicht unstreitig, dass der Kläger
bereits im Sommer 2004 unmissverständlich angewiesen worden sei,
Veröffentlichungen vor dem Erscheinen durch seinen Teamleiter,
Rechtsanwalt Dr. F, oder Herrn Rechtsanwalt Dr. B genehmigen zu lassen.
Der Kläger hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dies sei erst
im Dezember 2004 erfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat auch die
Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen, Rechtsanwalt Dr. F
sei bereits im Rahmen eines “unit meetings” am 28. Juli 2004 über die
beabsichtigte Publikation unterrichtet worden und habe keine Einwände
erhoben. Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht nicht die vom Kläger
vorgelegte, an ihn gerichtete E-Mail von Rechtsanwalt Dr. F vom
6. Dezember 2004 gewürdigt. Danach war eine inhaltliche Absprache zu
der Veröffentlichung mit Rechtsanwalt Dr. F nicht über das hinaus
vorgesehen, was in dem “unit meeting” kursorisch besprochen war.
Demgegenüber hat die Beklagte jedoch in der Klageerwiderung
vorgetragen, Herr Dr. F habe dem Kläger unmissverständlich erklärt,
Veröffentlichungen dürften nur nach entsprechender Freigabe durch ihn
oder einen anderen Partner erfolgen. Mit Herrn Dr. B habe er sich stets
vorab abzustimmen. Der Kläger hat weiterhin die Behauptung der
Beklagten aus der Klageerwiderung bestritten, mit Wirkung vom 1. Mai
2004 sei festgelegt worden, zukünftig keine Anleger mehr gegenüber
Banken zu vertreten, was gegenüber den betroffenen Mitarbeitern
“kommuniziert” worden sei. Er hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen
dargelegt, dass die Beklagte im September 2004 und auch im Jahre 2005
noch Mandate von Anlegern, ua. mit einem Gegenstandswert von 3,3 Mio.
Euro, angenommen und bearbeitet habe. Auch wenn es sich hierbei - wie
die Beklagte behauptet - um Einzelfälle gehandelt haben sollte, kann
dieser Vortrag im Hinblick auf die Bewertung des von der Beklagten
geltend gemachten Vertrauensverlustes in den Kläger nicht unbeachtet
bleiben. Unter Berücksichtigung des zum Teil streitigen und im Übrigen
nicht ganz widerspruchsfreien Parteivortrags der Beklagten konnte das
Landesarbeitsgericht ohne weitere Sachaufklärung nicht zu dem Ergebnis
gelangen, die Kündigungsdrohung der Beklagten sei nicht widerrechtlich
gewesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb auch aus
diesem Grund aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). |
| | |
d) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO) wird
das Landesarbeitsgericht nicht nur den von der Beklagten behaupteten
Kündigungsgrund aufzuklären, sondern auch der in den Vorinstanzen noch
nicht vertieften Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte unter
Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit einer
außerordentlichen Kündigung drohen durfte. |
| | |
aa) Maßgeblich ist insoweit, ob die angedrohte Kündigung im Falle ihres
Ausspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit an § 626 Abs. 2 BGB scheitern
würde (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1, zu B I 3 c der Gründe)
. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der
Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige
positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die
ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige
Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9, zu B I 2 der Gründe mwN).
|
| | |
bb) Ist Arbeitgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beginnt die
Frist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn auch nur einer der Gesellschafter den
Kündigungsgrund kennt (KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 349; aA Eisenbeis in Handbuch zum Kündigungsrecht Teil 4 Rn. 121)
. Sein Wissen ist der Gesellschaft in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen
(Staudinger/Weick (2005) § 31 Rn. 45)
, denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts wird der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr
eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341, 344 ff.;
24. Februar
2003 - II ZR 385/99 - NJW 2003, 1445, 1446; 3. Mai 2007 - IX ZR
218/05 - NJW 2007, 2490, 2491, zu II 2 b der Gründe; BAG 1. Dezember
2004 - 5 AZR 597/03 - BAGE 113, 50, 53 f. jeweils mwN; zust.
MünchKommBGB/Ulmer § 705 Rn. 263; Erman/H.P. Westermann BGB 11. Aufl.
§ 31 Rn. 1) . Der Sozius einer Anwaltssozietät, die in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, ist
“verfassungsmäßig berufener Vertreter” iSd. § 31 BGB. Hierfür genügt
es, dass einzelnen Sozien die selbständige und eigenverantwortliche
Bearbeitung von Mandaten überlassen worden ist. Die Sozien müssen nicht
in Angelegenheiten des “Managements” tätig geworden sein, welche die
Sozietät als solche betreffen. Auch der Rechtsanwalt, der “nur” Mandate
bearbeitet, tritt bei der Wahrnehmung des Mandats als Repräsentant der
Sozietät in Erscheinung (BGH 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05 - NJW 2007, 2490, 2491 f., zu II 2 c cc (1) der Gründe).
|
| | |
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird das
Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, wann einer der Gesellschafter
von dem von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgrund Kenntnis
erlangt hat. Dabei ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags
in der Zeitung vom 1. Dezember 2004 dann nicht maßgeblich, wenn einer
der Gesellschafter bereits zuvor von dem Beitrag des Klägers und dessen
Zusendung an die Medienagentur Kenntnis erlangt hatte, denn die von der
Beklagten behauptete Pflichtverletzung des Klägers besteht in dieser
Zusendung des anlegerfreundlichen Beitrags ohne vorherige Genehmigung
durch einen der Partner bzw. ohne Abstimmung mit Rechtsanwalt Dr. B.
Der Kläger hat mittels “cc” auch seinem Teamleiter, Rechtsanwalt Dr. F,
am 5. November 2004 die Ausarbeitung zur Kenntnis gemailt. Dieser hat
in seiner vom Kläger vorgelegten E-Mail vom 6. Dezember 2004 jedoch
behauptet, den Artikel nicht gelesen und die E-Mail erst “gut zehn Tage
nach dem Versenden überhaupt zur Kenntnis genommen” zu haben.
Allerdings lautet der von der Software der Beklagten generierte und auf
der vom Kläger vorgelegten Hardcopy der E-Mail vom 5. November 2004
enthaltene Vermerk “Gelesen: 06.12.2004 19:47”. Nachdem das
Landesarbeitsgericht diese für die Frage der Wirksamkeit der
angedrohten außerordentlichen Kündigung erheblichen Ausführungen nicht
beachtet hat, wird es den Sachverhalt, ggf. unter Berücksichtigung
ergänzenden Vortrags der Parteien, weiter aufzuklären haben. |
| | |
dd) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das
Landesarbeitsgericht des Weiteren genauer die abgestufte Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast zu beachten haben. Der Kläger trägt zwar als
Anfechtender die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche
Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat deshalb die
Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte
außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52,
57; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB
§ 123 Nr. 53) . Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die
Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die
Kündigung gerechtfertigt. Da es sich dabei jedoch um einen
Negativbeweis handelt, genügt hierfür zunächst eine entsprechende
pauschale Behauptung. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist
von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der
sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen
Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und
Umstände zu verlangen (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768, zu II 5 b aa der Gründe)
. Die Beklagte hat damit im Einzelnen darzulegen, dass sie in
vertretbarer Weise einen Kündigungsgrund annehmen durfte. Nur die von
der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände braucht der
beweispflichtige Kläger dann zu widerlegen. Bei der neuen Verhandlung
wird das Landesarbeitsgericht ggf. auch § 448 ZPO zu beachten haben,
soweit die maßgeblichen Gespräche zwischen dem Kläger und einzelnen
Gesellschaftern der Beklagten stattgefunden haben (dazu BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - Rn. 16, AP
ZPO § 448 Nr. 6 = EzA GG Art. 103 Nr. 8; 16. September 1999 - 2 AZR
712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe).
|
| | |
e) Falls eine Widerrechtlichkeit der Drohung vorgelegen haben sollte,
wird diese nicht durch die dem Kläger von der Beklagten eingeräumte
Bedenkzeit beseitigt. Soweit dies im Schrifttum ohne nähere Begründung
vertreten wird (vgl. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge
8. Aufl. I Rn. 186; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 353;
Franz Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags S. 481; Legerlotz in
Handbuch zum Kündigungsrecht Teil 1 Rn. 615) , steht dem entgegen,
dass die angedrohte Kündigung durch die eingeräumte Bedenkzeit nicht
“wirksamer” wird. Zur Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Drohung
iSv. § 123 Abs. 1 BGB sind äußere Umstände nicht einzubeziehen, wenn
sie nicht von Einfluss auf den Inhalt der Drohung sind (Thüsing RdA 2005, 257, 267) . Dies ist für die
Bedenkzeit zu verneinen. An der Inadäquanz zwischen dem Mittel und dem
Zweck ändert eine dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Drohung
eingeräumte Bedenkzeit nichts. Der Zweck - Abschluss des
Aufhebungsvertrags - und das Mittel - Drohung mit der außerordentlichen
Kündigung - bleiben auch bei einer eingeräumten Bedenkzeit und der
damit verbundenen Möglichkeit einer rechtlichen Beratung unverändert. |
| | |
4. Die dem Kläger von der Beklagten gewährte Bedenkzeit könnte jedoch
die Kausalität der Drohung für den späteren Abschluss des
Aufhebungsvertrags beseitigt haben. |
| | |
a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss die Drohung für die angefochtene
Willenserklärung des Bedrohten ursächlich gewesen sein. Dabei genügt
es, dass die Drohung nach der Vorstellung des Drohenden mitursächlich
gewesen ist (Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn.
19
,
AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 47).
Eine Willenserklärung kann nur dann erfolgreich wegen Drohung
angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die Bestimmung des
Willens gerichteten Verlangen nachgegeben, und die Willenserklärung
nicht aus eigener, selbständiger Überlegung abgegeben hat (
Senat 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1).
|
| | |
b) Die Ursächlichkeit der Drohung kann nicht schon dann ohne Weiteres
bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung conditio sine qua non,
dh. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung
ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die
Drohung zur Abgabe der Willenserklärung “bestimmt” worden sein. Er muss
noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung
gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich
beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH 6. Juni 1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe).
Davon ist zwar regelmäßig auch dann auszugehen, wenn dem widerrechtlich Bedrohten eine Bedenkzeit eingeräumt wurde
(ebenso, jedoch ohne weitere Differenzierung
Staudinger/Singer/v. Finckenstein (2004) § 123 Rn. 66; Soergel/Hefermehl 13. Aufl. § 123 Rn. 43)
. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer
eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung (vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 50; aA Bauer
Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge I Rn. 186; Burkardt Der
arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag S. 227; Franz Der Abschluss eines
Aufhebungsvertrags S. 491; Thies Der Schutz des Arbeitnehmers bei
Abschluss arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge S. 243 f.). Für
eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung
spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat,
die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives
Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu
beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor
Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten
Bedenkzeit hätte einholen können (Brecht-Heitzmann Anm. EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1
S. 27; angedeutet in BAG 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - SAE 1971,
70, 73, zu IV der Gründe, insoweit in AP und EzA nicht abgedruckt;
weitergehend wohl BGH 14. Juni 1951 - IV ZR 42/50 - BGHZ 2, 287, 300).
Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt nämlich die Annahme eines Vertragsangebots
unter Erweiterungen, Einschränkungen, oder sonstigen Änderungen als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. In diesem Fall bedarf es
weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines
entsprechenden Beweisantritts dafür, dass der Anfechtende seine
Willenserklärung letztlich immer noch unter dem Druck der
widerrechtlichen Drohung abgegeben und damit weiterhin nur das
kleinere, wenn auch auf Grund des Nachverhandelns verkleinerte Übel
gewählt und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat,
einen selbstbestimmt gebildeten Willen (hier: Abkehrwillen) zu von ihm
angestrebten oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen
Bedingungen zu verwirklichen. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen
Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung. |
| |
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c) Ob der Bedrohte eine Willenserklärung auf Grund freier Entschließung
abgegeben oder aber einem Druck nachgegeben hat, ist eine Tatfrage, die
nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht
unterliegt (BGH 6. Juni 1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 2 der Gründe).
Nachdem das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -
hierzu keine Feststellungen getroffen hat und dieser Gesichtspunkt in
der Revision erstmals vertieft wurde, wird das Landesarbeitsgericht im
Rahmen der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen
nachzuholen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass der
Kläger als Rechtsanwalt die Möglichkeit hatte, innerhalb der ihm
eingeräumten Bedenkzeit von drei Tagen das Für und Wider des
Abschlusses eines Aufhebungsvertrags abzuwägen. Unerheblich ist, dass
der Kläger sich bereits nach zwei Stunden entschieden und ein
Gegenangebot vorgelegt hat. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet,
die eingeräumte Bedenkzeit voll auszunutzen. Für eine von der Drohung
nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht vorliegend,
dass es dem Kläger gelungen ist, den Abfindungsbetrag um 50 % von
12.000,00 Euro auf 18.000,00 Euro zu erhöhen und den
Beendigungszeitpunkt vom 30. Juni 2005 auf den 31. Dezember 2005 zu
verschieben. Daneben hat er auch erreicht, dass die Beurteilung im
Zeugnis mit “sehr gut” erfolgt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der
Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Angebot auf Abschluss
eines Aufhebungsvertrags als Chance für einen beruflichen Neuanfang
wahrgenommen hat und davon ausging, innerhalb des folgenden Jahres eine
zumindest gleichwertige neue Tätigkeit aufnehmen zu können. Nachdem der
Kläger jedoch immer wieder geltend gemacht hat, bei den Beklagten
weiterarbeiten zu wollen, muss ihm Gelegenheit gegeben werden,
darzulegen und zu beweisen, dass er den Aufhebungsvertrag letztlich
immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgeschlossen
und damit weiterhin nur das kleinere, wenn auch auf Grund des
Nachverhandelns verkleinerte Übel gewählt hat. |
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Fischermeier |
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Dr. Armbrüster |
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Linck |
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Schäferkord |
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Spiekermann |
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