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Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 381/10
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 381/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung Tenor
Die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 18. Januar 2010 - 9 Sa 1913/08 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. |
| | | Die
Klägerin war bei der Beklagten seit September 2001 als
Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand
kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die
Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom
15. Oktober 1991 (MDK-T) Anwendung. Die Beklagte rechnete der
Klägerin nach § 14 MDK-T eine Vorbeschäftigungszeit seit Januar 1991 an.
Die Klägerin war deshalb gem. § 34 Abs. 1 MDK-T nur noch aus wichtigem
Grund kündbar. |
| | | Bei
der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung über die gleitende
Arbeitszeit. Die Mitarbeiter, die an der Gleitzeit teilnehmen, können
danach in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00Â Uhr Beginn und Ende ihrer
Arbeitszeit selbst bestimmen. Nach Nr. VII der Dienstvereinbarung sind
von jedem Mitarbeiter Beginn und Ende der Anwesenheitszeit minutengenau
zu dokumentieren. Dies geschieht durch Eingabe in ein elektronisches
Zeiterfassungssystem mit Hilfe des PCs am Arbeitsplatz. Nach § 12 Abs. 9
MDK-T beginnt und endet die Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“. Unter
Nr. IX der Dienstvereinbarung heißt es zu „Unregelmäßigkeiten und
Missbrauch“: |
| | „Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die die in dieser Dienstvereinbarung und den
Verwaltungsanordnungen enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen nicht
einhalten, können mit Zustimmung der Personalvertretung von der GLAZ
ausgeschlossen werden. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Jedes
bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige Manipulation
des Zeiterfassungsverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen
die mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen dar. Der Missbrauch
hat grundsätzlich disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur
Folge.“ |
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| | | Mit
Schreiben vom 17. Juni 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
der Klägerin wegen „Arbeitszeitbetrugs“ im Zeitraum vom 26. Mai bis
2. Juni 2008, zumindest wegen eines entsprechenden Verdachts
außerordentlich. |
| | | Dagegen
hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Arbeitszeit beginne jeweils bereits dann,
wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Sie hat behauptet, es
habe keine Anweisung bestanden, dass maßgeblich die Uhr im
Eingangsbereich sei. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem
Parkplatz verbracht, für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur
Verfügung gestanden. |
| | | Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt |
| | | festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung
der Beklagten vom 17. Juni 2008 nicht beendet wird; |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | im
Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen,
sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen. |
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| | | Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in den
Rechtsstreit weitere fehlerhafte Arbeitszeitabrechungen der Klägerin für
den 3. und 4. Juni 2008 eingeführt. Sie hat behauptet, die Klägerin
habe an der gleitenden Arbeitszeit teilgenommen und an insgesamt sieben
Arbeitstagen jeweils mindestens 13Â Minuten, an einigen Tagen sogar mehr
als 20Â Minuten als Arbeitszeiten dokumentiert, obwohl sie noch nicht im
Betrieb gewesen sei oder den Betrieb bereits verlassen hätte. |
| | | Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision
begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung. |
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Entscheidungsgründe |  | | | | Die
Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist wirksam und hat das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst. Der
Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. |
| | | I.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist
wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang
aufgelöst. |
| | | 1. Ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T, § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. |
| | | a)
Das Arbeitsverhältnis eines nach § 34 Abs. 1 MDK-T ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmers kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Der Begriff des wichtigen Grundes iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T ist
inhaltsgleich mit dem des § 626 Abs. 1 BGB (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 16, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu
prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh.
typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der
Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220).
Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das
Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist. Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist
dabei auf die „fiktive“ Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 24). |
| | | b)
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, das Verhalten der
Klägerin rechtfertige an sich eine außerordentliche Kündigung. |
| | | aa)
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung,
die abgeleistete,vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende
Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der
Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005
- 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264). Dies gilt
für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das
wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare
(vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO). Dabei kommt
es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf
den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG
24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 -
zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53).
Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der
am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können.
Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern
selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten
Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in
aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - aaO).
Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet
ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in
einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei
vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in
erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht
zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). |
| | | bb)
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe für den
26., 27., 28. und 29. Mai, sowie den 2., 3. und 4. Juni 2008 jeweils
mindestens 13 Minuten, einmal 28 Minuten - insgesamt 135 Minuten -
vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeiten in der
Zeiterfassung dokumentiert. Angesichts der nicht unerheblichen
Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem
tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich bei den
Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen
gehandelt haben. Die Klägerin habe im Zeitraum der Beobachtung täglich
und damit systematisch fehlerhafte Angaben gemacht. Dabei sei zu ihren
Gunsten berücksichtigt, dass die Uhr im Eingangsbereich im Einzelfall um
einige Minuten falsch gegangen sein könnte. Ihr Vorbringen zu einer
rechtlichen Information von dritter Seite über Beginn und Ende der zu
dokumentierenden Anwesenheitszeit sei nicht geeignet, ihren Vorsatz in
Frage zu stellen. So erklärten sich die Arbeitszeitdifferenzen von 15
bis zu 28 Minuten selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das
Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als
maßgeblich zugrunde lege. |
| | | cc)
Gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin
keine beachtlichen Verfahrensrügen erhoben. Sie sind damit für den Senat
bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung des Fehlverhaltens
der Klägerin als vorsätzlich lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie
liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der
tatrichterlichen Beweiswürdigung iSv. § 286 ZPO. Das
Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur
prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben
ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl.
BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21, NZA 2011, 571; 23. Juni
2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 27 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 17). Danach ist die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar war in der
Dienstvereinbarung keine Definition enthalten, wann die zu
dokumentierende Anwesenheitszeit beginnt bzw. endet, und auch der
Begriff der „Arbeitsstelle“ in § 12 Abs. 9 MDK-T ist auslegungsfähig.
Hierauf kam es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber
nicht an, da die Angaben der Klägerin selbst bei weitest möglichem
Begriffsverständnis nicht zu erklären seien. |
| | | c)
Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine Abmahnung sei im
Streitfall entbehrlich gewesen, und seine weitere Interessenabwägung
sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. |
| | | aa)
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung
jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer
Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des
Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des
Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu
erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227).
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen
angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem
Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, NZA 2011, 571; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).
Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine
Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten
steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass
eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den
Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010
- 2 AZR 541/09 - Rn. 37, aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP
KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT
§ 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, aaO). |
| | | bb)
Eine Abmahnung war demnach im Streitfall entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht schon deswegen entbehrlich, weil das
Fehlverhalten der Klägerin den Vertrauensbereich betrifft. Seine
Entscheidung erweist sich im Ergebnis aber als richtig, da eine Hinnahme
des Fehlverhaltens durch die Beklagte offensichtlich - auch für die
Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war. |
| | | Die
Klägerin hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu
Lasten der Beklagten an mehreren Tagen hintereinander systematisch und
vorsätzlich um jeweils mindestens 13 Minuten - insgesamt 135 Minuten -
falsche Arbeitszeiten angegeben und damit in beträchtlichem Umfang über
die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Dieses auf Heimlichkeit
angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiegt besonders
schwer. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, andere Mitarbeiter
hätten sie ohne Weiteres beobachten können, wenn sie noch in ihrem Pkw
saß, um zu rauchen oder auf ihre Tochter zu warten, ändert dies nichts
daran, dass ihre Falschangaben bei der Arbeitszeiterfassung nicht offen
erfolgten. Aus den angegeben Arbeitszeiten als solchen ließ sich nicht
ersehen, dass sie nicht korrekt waren. Die für eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage erscheint
angesichts dessen auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr
wiederherstellbar. Eine Hinnahme des vorsätzlichen und systematischen
Fehlverhaltens durch die Beklagte war - auch für die Klägerin
erkennbar - aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung unabhängig von
einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. |
| | | cc) Auch im Übrigen hält die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. |
| | | (1)
Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu
berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen
einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines
durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen
Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche
Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen
störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 39). |
| | | (2)
Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie
bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, die
Klägerin auch nur bis zum Ablauf einer „fiktiven“ Kündigungsfrist
weiterzubeschäftigen. Die längste ordentliche Kündigungsfrist hätte nach
§ 33 MDK-T zwölf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
betragen. Auch die langjährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit der
Klägerin von gut 17 Jahren, ihr Alter sowie die von ihr angegebene
Unterhaltspflicht für eine Person führen angesichts des mit der
Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer
Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat nicht nur einmal
in etwa nur geringem Umfang, sondern an sieben Arbeitstagen
hintereinander systematisch und vorsätzlich ihre Arbeitszeit im Umfang
von jeweils 13 bis 28Â Minuten zu Lasten der Beklagten falsch angegeben.
Die Störung des Vertrauensverhältnisses durch ihren Täuschungsversuch
wiegt besonders schwer, und zwar unabhängig davon, ob eine
Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass die
Klägerin aus der Gleitzeit herausgenommen würde. Das Verschulden der
Klägerin ist so erheblich, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, das
Arbeitsverhältnis für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist
fortzusetzen. Aus Nr. IX der Dienstvereinbarung über die gleitende
Arbeitszeit lässt sich nicht etwa die Abrede entnehmen, ein Missbrauch
könne allenfalls zu einer Herausnahme des Arbeitnehmers aus der
gleitenden Arbeitszeit führen. Dort ist vielmehr für diesen Fall
ausdrücklich auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Schritte
hingewiesen. |
| | | 2.
Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die
Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt
und den Personalrat ordnungsgemäß angehört. Die Revision erhebt
insoweit auch keine Einwände. |
| | | II.
Der Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des vorliegenden
Kündigungsschutzverfahrens fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
Der Rechtsstreit ist abgeschlossen. |
| | | III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. |
| | | | | | | | | |     Torsten Falke    |
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