|
|
Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 880/06
Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 880/06
Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis Leitsätze
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser
Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach
§ 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben.
Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.
Tenor
1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006 - 6 Sa 827/05 - aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
zurückverwiesen.
Tatbestand
| |
| | |
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
|
| | |
Der im Jahre 1969 geborene Kläger war ab dem 18. Oktober 2004 als
Hilfskraft bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Oktober
2004 zugrunde. Danach betrug der Stundenlohn des Klägers 6,30 Euro
brutto bzw. 6,70 Euro brutto (Produktivlohn). Die Beklagte kündigte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, dem Kläger
zugegangen am 11. Dezember 2004, ordentlich zum 18. Dezember 2004. |
| | |
Die spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom
30. Dezember 2004 restliche Vergütungsansprüche für Oktober und
November 2004 iHv. 493,21 Euro brutto und mit weiterem Schreiben vom
11. Februar 2005 diese und weitere Ansprüche für Dezember 2004 geltend.
Am 14. Februar 2005 erschien der Kläger vereinbarungsgemäß gegen
9.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten, um die Arbeitspapiere,
die Abrechnung für Dezember 2004 und restlichen Lohn abzuholen. Nach
einer Wartezeit von über zwei Stunden erhielt er 144,57 Euro in bar als
restliche Vergütung für November 2004, nach dem Vortrag der Beklagten
zusätzlich noch 89,99 Euro für Dezember 2004, und unterzeichnete
folgendes von der Beklagten vorformulierte und handschriftlich ergänzte
Schriftstück: |
| |
|
| |
“… |
| |
Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung
|
| |
Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift folgende Papiere ordnungsgemäß von der Firma H erhalten zu haben: |
| |
x |
a) |
Lohnsteuerkarte
2004
|
| |
|
b) |
Versicherungsnachweisheft |
| |
x |
c) |
Zeugnis |
| |
x |
d) |
Durchschrift Sozialversicherungsanmeldung + -abmeldung |
| |
x |
e) |
Lohnrestzahlung Monat
11+12
per Scheck / per Überweisung / bar
|
| |
x |
f) |
Lohnabrechnung Monat
Korrektur 11+12
|
| |
|
g) |
|
| |
|
| |
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum
18.12.04
beendet worden ist.
|
| |
Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H abgegolten. |
| |
Mit dem Austritt aus der Firma H erklärt sich der Unterzeichner/-in einverstanden. |
| |
14.02.05
|
|
| |
Datum |
Unterschrift Mitarbeiter” |
| | |
Der Kläger hat diese Erklärung mit Schreiben vom 18. März 2005
angefochten. Er hat mit der am 17. Februar 2005 eingereichten Klage
restliche Zahlungsansprüche für Oktober bis Dezember 2004 geltend
gemacht. Es handelt sich hierbei um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall, auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzugs, auf Überstundenzuschläge iHv. 25 %, auf abgerechnete,
aber nicht ausgezahlte Vergütung, auf abgerechnete, aber anderweitig
verrechnete Vergütung und auf Ausgleich für Zeitguthaben im
Arbeitszeitkonto. Was der Kläger hierzu vorgetragen hat, hat das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. |
| | |
Der Kläger hat geltend gemacht, die Ausgleichsquittung sei unwirksam
und zudem wirksam angefochten worden. Er habe angenommen, es handele
sich um eine Empfangsbestätigung für die in der Erklärung genannten
Dokumente. Mit einem negativen Schuldanerkenntnis habe er nicht zu
rechnen brauchen. |
| | |
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
|
| |
|
| |
1. |
die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 493,21 Euro brutto nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2004
zu zahlen, |
| |
2. |
die
Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 226,80 Euro brutto und
120,55 Euro netto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen. |
| | |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis seien ordnungsgemäß abgerechnet und erfüllt worden.
Die Erklärung des Klägers vom 14. Februar 2005 sei wirksam und habe
alle etwa noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum
Erlöschen gebracht. |
| | |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Ansprüche weiter. |
|
Entscheidungsgründe
| |
| | |
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht,
§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Für eine
abschließende Entscheidung über die Ansprüche des Klägers fehlt es an
ausreichenden Feststellungen. |
| | |
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine
Ansprüche gegen die Beklagte mehr zu, weil seine Erklärung vom
14. Februar 2005 dem entgegenstehe. Das Schreiben enthalte ua. eine
Ausgleichsquittung, weil der Kläger erkläre, dass weitere Ansprüche
gegen die Beklagte nicht mehr bestünden. Es handele sich um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung, weil die Beklagte derartige Formulare in
einer Reihe von Fällen verwende. Die Erklärung sei auch unter
Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB wirksam. |
| | |
II. Dem vermag der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen.
|
| | |
1. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Erklärung des Klägers
abgestellt, “damit”, also mit allem Vorstehenden seien “alle Ansprüche
… abgegolten”. Es hat die Erklärung aber nicht einmal ansatzweise
ausgelegt, sondern ohne Weiteres angenommen, diese Ausgleichsquittung
stehe den Ansprüchen entgegen. Ohne jede Begründung spricht es von
einer “Verzichtserklärung” des Klägers. Der Senat kann die
unterbliebene Auslegung selbst nachholen, da die maßgebenden Umstände
hierfür feststehen. |
| | |
2. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die auszulegende
Erklärung von der Beklagten formularmäßig für eine Vielzahl von Fällen
verwendet wurde. Das entspricht den tatsächlichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts. Damit handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Beklagten gem. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte
weist zwar auf die handschriftliche Ausfüllung des Formulars im Beisein
des Klägers hin. Das bezieht sich aber weder auf die bezeichnete
Erklärung noch liegt darin eine individuelle Vereinbarung iSv. § 305
Abs. 1 Satz 3 BGB. |
| | |
3. Die Parteien haben etwa bestehende Ansprüche nicht rechtsgeschäftlich zum Erlöschen gebracht.
|
| | |
a) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer
Ausgleichsquittung abgegebenen Erklärungen haben, ist nach den Regeln
der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Als rechtstechnische
Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen,
kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das
deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag
(§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen
einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht
mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives
Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der
Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von
bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein
deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die
Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig
dokumentieren und damit fixieren wollen (vgl. BAG 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 - BAGE 117, 218,
225; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, 45 f.;
19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel
Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 2, zu II 2 a aa
der Gründe; BGH 28. Juni 1968 - V ZR 77/65 - NJW 1968, 1928, zu 2 der
Gründe insoweit in NJW nicht veröffentlicht) . Maßgebend ist das
Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm
erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der
Erklärende gemeint hat (vgl. nur BGH 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 - Rn. 19, NZA 2007, 816, 817 mwN)
. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung
(vgl. nur BGH 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - NJW 2002, 506, zu II 1 der Gründe mwN)
. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt
(vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rn. 9)
.
|
| | |
b) Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, der Kläger wolle den
Bestand seiner Rechte in irgendeiner Weise verändern und dabei auf
seine Ansprüche verzichten. |
| | |
aa) Schon der Wortlaut (“sind … abgegolten”) spricht gegen eine solche
Erklärung. Das Wort “abgegolten” lässt sich ohne den Zusammenhang mit
einer bislang nicht geschuldeten Leistung nur im Sinne von “erfüllt”,
nicht im Sinne von “kompensiert” verstehen. Durch die Erfüllung
einzelner Ansprüche wird kein anderer Anspruch abgegolten. Beiden
Parteien musste klar sein, dass mit der Übergabe der Arbeitspapiere und
der geringfügigen Restzahlung die im Raum stehenden Ansprüche nicht
erledigt werden konnten. Deshalb liegt die Annahme nahe, der Kläger
bestätige hier lediglich, die Ansprüche seien seines Wissens
vollständig erfüllt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist damit nicht
verbunden. |
| | |
bb) Der Zusammenhang des Schriftstücks bekräftigt dieses Verständnis.
Die genaue Darstellung der Arbeitspapiere lässt vermuten, dass es in
erster Linie hierum geht. Die streitige Formulierung ist dann
eingebettet in die bestätigende und deklaratorische Regelung. Sie
enthält keine Aufschlüsselung, die angesichts der genauen Darstellung
zuvor eigentlich zu erwarten war. Die Bezeichnung als
Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung besagt nichts,
weil sie den verschiedenen Erklärungen nicht zugeordnet wird. |
| | |
cc) Nach den unstreitigen sowie den von der Beklagten vorgetragenen
Umständen der Erklärung bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt
dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche verzichten. |
| | |
An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu
stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig
erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht
angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten
Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser
Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht
einfach wieder aufgegeben (BGH 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046, zu 4 der Gründe mwN)
. Dem steht die Annahme nicht entgegen, eine Ausgleichsquittung sei im
Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (so BAG 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611
Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2,
zu II 2 a bb der Gründe; 28. Juli 2004 - 10 AZR 661/03 - BAGE 111, 315,
318)
, denn das betrifft den Umfang der Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist.
|
| | |
Der Kläger hatte die streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit
Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 bei der
Beklagten geltend machen lassen. Am 14. Februar 2005 sollte er
vereinbarungsgemäß Arbeitspapiere, Dezemberabrechnung und Restlohn
abholen. Die Anwältin hatte die gerichtliche Geltendmachung bei nicht
vollständiger Erfüllung der Ansprüche angekündigt. Der Kläger besaß
nicht das geringste Interesse, auf den wesentlichen Teil seiner
Ansprüche ohne irgendeine Gegenleistung zu verzichten. Das war für die
Beklagte erkennbar. Wenn sie ihm gleichwohl das vorbereitete Formular
zur Unterschrift vorlegte, ohne auf die von ihr gewünschte Bedeutung
hinzuweisen, konnte sie redlicherweise nicht davon ausgehen, der Kläger
wolle allein damit alle Ansprüche zum Erlöschen bringen. Insofern
unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem der Entscheidung des
Zehnten Senats vom 28. Juli 2004 (- 10 AZR 661/03 - BAGE 111, 315) zugrunde liegenden
Sachverhalt. Dort hatten die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens
einen Vergleich, aber jedenfalls einen im Interesse des Arbeitnehmers
liegenden Aufhebungsvertrag zwecks kurzfristiger Aufnahme einer anderen
Arbeit mit in diesem Zusammenhang umfassender und abschließender
Bereinigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Ebenso betraf die
Abgeltungsklausel in dem am 19. November 2003 entschiedenen Fall (- 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2)
einen nach mehrmonatigen Verhandlungen zustande gekommenen
Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung. Der rechtsgeschäftliche, die
Rechtslage gestaltende Charakter war jeweils unzweifelhaft. Dasselbe
galt auf Grund der Einbeziehung von bekannten und unbekannten
Ansprüchen in dem Entscheidungsfall des Vierten Senats vom 23. Februar
2005 (- 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, 46) . Demgegenüber
war im Streitfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
18. Dezember 2004 von Anfang an unstreitig. Eine irgendwie geartete
Gegenleistung oder ein Vergleichscharakter werden nicht einmal von der
Beklagten behauptet. Die Parteien wollten keinen Streit beenden und
keine Meinungsverschiedenheit bereinigen. Aus welchen Gründen der
Kläger auf Ansprüche verzichten sollte und welchen Sinn und Zweck eine
solche Vereinbarung über die einseitige Durchsetzung der Interessen der
Beklagten hinaus haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 - Rn. 22, NZA 2007, 816, 817)
.
|
| | |
4. Im Übrigen wäre das Ergebnis kein anderes, wenn zugunsten der
Beklagten unterstellt würde, der Kläger habe rechtsgeschäftlich
bestätigt, dass alle Ansprüche erfüllt seien und sonstige Ansprüche
nicht bestünden. Ein solches deklaratorisches negatives
Schuldanerkenntnis hinderte die weitere Geltendmachung der Ansprüche
nicht. Der Kläger dürfte auch in diesem Falle die Unrichtigkeit seiner
Erklärung beweisen, indem er seine Ansprüche beweist. |
| | |
III. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr die erforderlichen
Feststellungen zu treffen und über die Klageforderungen in der Sache zu
entscheiden. |
| |
|
| |
Müller-Glöge |
|
Mikosch |
|
Laux |
|
| |
|
Heel |
|
Rolf Steinmann |
| |
|