|
|
Auslegung eines Sozialplans
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2007, 1 AZR 262/06
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2007, 1 AZR 262/06
Auslegung eines Sozialplans Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 15. September 2005 - 19 Sa 26/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
| |
| | |
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung einer
Sozialplanabfindung frühere Beschäftigungszeiten des Klägers zu
berücksichtigen sind. |
| | |
Die Beklagte betreibt eine Kette von Computerfachmärkten. Der 1972
geborene Kläger war bei ihr ab dem 14. Januar 1991 beschäftigt. Mit
Schreiben vom 10. Februar 1998 kündigte er sein Arbeitsverhältnis
fristgemäß zum 31. März 1998 mit der Begründung, er sehe für eine
weitere Entwicklung seiner Fähigkeiten und Person in nächster Zukunft
sonst keine Perspektive. Er wechselte zur S GmbH, einer
Franchise-Nehmerin der Beklagten. Diese kündigte mit Schreiben vom
17. August 1999 das Arbeitsverhältnis wegen Auflösung der
Franchise-Verträge betriebsbedingt zum 30. September 1999. Ab dem
4. Oktober 1999 war der Kläger auf Grund eines Arbeitsvertrags vom
6. Oktober 1999 erneut bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 1 Abs. 3
dieses Vertrags galten die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004
kündigte die Beklagte wegen Aufgabe ihrer Einzelhandelsgeschäfte das
Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. April 2004. Der Kläger bezog
zuletzt ein Jahresgehalt von 46.184,28 Euro. |
| |
| Aus
Anlass einer Reorganisation hatten die Beklagte und der Betriebsrat im
Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten sowie der V S GmbH (VSG) am 27. März
2001 eine Betriebsvereinbarung (BV 2001) geschlossen. Diese galt “für
alle Mitarbeiter und Auszubildenden der V Microcomputer AG und der VSG,
die zum Zeitpunkt der Maßnahme ... länger als 6 Monate im Unternehmen
ununterbrochen beschäftigt sind und an diesem Tage in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, mit Ausnahme der leitenden
Angestellten.” Sie enthält ua. folgende Regelungen: |
| |
“5.1.5
|
Abfindungsregelungen:
|
| |
Sollten
Mitarbeiter seit dem 01.02.2001 betriebsbedingt gekündigt worden sein
oder sollten Mitarbeiter trotz aller Bemühungen betriebsbedingt
gekündigt werden, so erhalten sie eine Abfindung ... |
| |
5.1.6
|
Berechnung:
|
| |
a) |
Jahresbruttogehalt
(ohne Sonderzahlungen, Tantiemen oder Ähnliches) für das Jahr 2000
geteilt durch 12 entspricht dem durchschnittlichen Monatsgehalt.
Leistungslohnprämien sowie sonstige, dauerhaft gewährte übertarifliche
Zulagen werden berücksichtigt. |
| |
b) |
30 % eines durchschnittlichen Monatsgehalts pro vollendetem Halbjahr der Betriebszugehörigkeit. |
| |
c) |
Zusätzlich erhalten Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt 01.01.2001 länger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt sind und das |
| |
|
25. Lebensjahr vollendet haben |
50 % |
| |
|
30. Lebensjahr vollendet haben |
75 % |
| |
|
40. Lebensjahr vollendet haben |
100 % |
| |
|
50. Lebensjahr vollendet haben |
150 % |
| |
|
55. Lebensjahr vollendet haben |
200 % |
| |
|
eines durchschnittlichen Monatsgehalts (Berechnung gemäß Punkt 5.1.6 a). |
| |
d) |
Pro unterhaltsberechtigten Kind wird ein Zuschlag von 500,00 DM gezahlt. |
| |
... |
|
| |
6.3
|
... |
| |
|
In
jedem Fall gelten die Regelungen dieser BV auch uneingeschränkt auf
künftige Maßnahmen (Filialschließungen sowie Entlassungen und
Versetzungen usw.), die während der Laufzeit dieser Vereinbarung
stattfinden. |
| |
|
…” |
| |
| Am
9. Februar 2004 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat des
Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten sowie der B GmbH (in diese hatte
die VSG umfirmiert) die Betriebsvereinbarung Reorganisation V
Microcomputer II (BV 2004). In dieser heißt es ua.: |
| |
“In
Ergänzung zu Ziff. 6.3 der Betriebsvereinbarung “Reorganisation V
Microcomputer AG 2001” vom 27.03.2001, die für diese Maßnahmen
weiterhin Gültigkeit hat, vereinbaren die Betriebsparteien folgendes: |
| |
... |
|
|
| |
3. |
Abfindungen |
|
| |
|
Die
im Rahmen dieser Maßnahme betriebsbedingt entlassenen Mitarbeiter und
Auszubildenden erhalten eine Abfindung gem. Ziff. 5.1.5 und 5.1.6 der
Betriebsvereinbarung vom 27.03.01 ... |
|
| |
|
... |
|
| |
|
In
Abweichung von Ziff. 5.1.6 a) der Betriebsvereinbarung vom 27.03.01
wird die Abfindung auf der Basis des Jahresbruttogehaltes 2003
berechnet und in Euro ausgezahlt; in Ziff. 5.1.6 c) wird das Datum auf
den 01.01.2004 abgeändert. |
|
| |
|
...” |
|
| | |
Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von
13.277,98 Euro. Bei der Berechnung legte sie eine Betriebszugehörigkeit
seit dem 4. Oktober 1999 zugrunde. |
| | |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung der
Abfindung sei von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 14. Januar 1991
auszugehen. Damit ergebe sich ein - rechnerisch unstreitiger -
Abfindungsanspruch von 31.751,70 Euro. Daher stehe ihm noch ein Betrag
von 18.473,22 Euro zu. |
| |
| Der Kläger hat beantragt, |
| |
die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.473,22 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2004 zu zahlen. |
| | |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
|
| |
| Das
Arbeitsgericht hat die bei der Beklagten vom 14. Januar 1991 bis zum
31. März 1998, nicht dagegen die bei der S GmbH vom 1. April 1998 bis
zum 30. September 1999 zurückgelegte Dienstzeit für
berücksichtigungsfähig erachtet. Dementsprechend hat es der Klage in
Höhe von 13.855,28 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen vom Kläger
eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem
Umfang weiter. |
|
Entscheidungsgründe
| |
| | |
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger steht kein
Abfindungsanspruch mehr zu. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt hat, sind bei der Berechnung der Abfindung keine weiteren
Dienstzeiten zu berücksichtigen. Das ergibt die Auslegung der
maßgeblichen Sozialplanbestimmungen. |
| | |
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind
Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus
§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen
Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend
zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber
hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der
Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck
der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu
berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag
gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die
zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und
gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15, zu B II 1 der Gründe)
.
|
| | |
II. Hiernach gehören zur “Betriebszugehörigkeit” iSv. § 5.1.6 Buchst. b
BV 2001 nur die zuletzt ununterbrochen zurückgelegten
Beschäftigungszeiten bei der Beklagten, nicht dagegen Dienstzeiten bei
einem anderen Arbeitgeber sowie frühere Beschäftigungszeiten bei der
Beklagten. |
| | |
1. Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern rechnen nicht zur
Betriebszugehörigkeit iSv. § 5.1.6 Buchst. b BV 2001. Das folgt bereits
aus deren insoweit recht eindeutigem Wortlaut. Unter
“Betriebszugehörigkeit” ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und der
Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu
verstehen (vgl. BAG 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 73, zu II 1 b der Gründe mwN)
. Der Begriff der Betriebszugehörigkeit setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit dem Betrieb des Arbeitgebers
angehörte. Das schließt Beschäftigungszeiten bei einem anderen
Arbeitgeber aus (BAG 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - aaO) . Dieses
Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung.
Sie soll künftige Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch
die Betriebsänderung entstehen können (vgl. etwa BAG 12. November 2002 -
1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, zu III 1 der Gründe mwN).
Die Nachteile liegen bei einer betriebsbedingten Kündigung im Verlust
des Arbeitsverhältnisses und des damit verbundenen Besitzstands. Dazu
gehört der vormals bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Besitzstand
nicht. Dieser geht bereits durch die Beendigung des früheren
Arbeitsverhältnisses und nicht erst durch die vom letzten Arbeitgeber
vorgenommene Betriebsänderung verloren. |
| | |
2. Auch frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber sind bei
der Berechnung der Abfindung dann nicht zu berücksichtigen, wenn
zwischen ihnen und dem letzten Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher
Zusammenhang besteht. |
| | |
a) Der Wortlaut des § 5.1.6 Buchst. b BV 2001 ist insoweit allerdings
nicht eindeutig. Nach ihm stehen etwaige Unterbrechungen zwischen
mehreren bei der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten deren
Zusammenrechnung nicht ohne Weiteres entgegen. Ebenso wenig gebietet er
aber die Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten. Er deckt
vielmehr auch ein Verständnis, nach dem nur die Beschäftigungszeit in
dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, um dessen
Beendigung es geht. |
| | |
b) Der systematische Gesamtzusammenhang der BV 2001 ist ebenso wenig
aussagekräftig. Insbesondere gebietet die Regelung über den
Geltungsbereich der BV 2001 entgegen der Auffassung des Klägers nicht
den (Umkehr-)Schluss, bei der Berechnung der Abfindungshöhe nach
§ 5.1.6 Buchst. b BV 2001 seien frühere Beschäftigungszeiten trotz
erheblicher zeitlicher Unterbrechungen zu berücksichtigen. Allerdings
verlangt die Regelung über den Anwendungsbereich des Sozialplans, dass
der Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen “ununterbrochen”
beschäftigt sein muss, um überhaupt anspruchsberechtigt zu sein.
Gleichwohl stellt das Fehlen des Wortes “ununterbrochen” in § 5.1.6
Buchst. b BV 2001 kein “beredtes” Schweigen der Betriebsparteien
dahingehend dar, dass bei der Berechnung der Abfindungshöhe eine
ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nicht verlangt werde. Ein solcher
Schluss wird auch in vergleichbaren rechtlichen Zusammenhängen nicht
gezogen. So setzt § 1 Abs. 1 KSchG das ununterbrochene Bestehen des
Arbeitsverhältnisses voraus, während in § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG die
Worte “ohne Unterbrechung” fehlen. Gleichwohl entspricht es allgemeiner
Auffassung, dass bei der nach § 10 KSchG zu bestimmenden Abfindungshöhe
grundsätzlich nur der rechtlich ununterbrochene Bestand des
Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist (vgl. etwa ErfK/Kiel 7. Aufl. § 10 KSchG Rn. 5; KR-Spilger
8. Aufl. § 10 KSchG Rn. 37; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl.
§ 10 Rn. 17; Kittner/Däubler/Zwanziger Kündigungsschutzrecht 6. Aufl.
§ 10 KSchG Rn. 9) . Gleiches gilt für die Betriebszugehörigkeit
iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, bei der im Gesetzestext ebenfalls das
Attribut “ununterbrochen” fehlt (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51, zu II 1 b bb (1) der Gründe)
.
|
| | |
c) Das zutreffende Verständnis folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
|
| | |
aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor
allem eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Normzweck des § 112
Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es, die künftigen Nachteile auszugleichen, die
den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (vgl. 12. November 2002 -
1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, zu III 1 der Gründe mwN)
. Dabei ist es den Betriebsparteien nicht verwehrt, bei der Höhe der
Sozialplanleistungen auf das vergangenheitsbezogene Kriterium der
Betriebszugehörigkeit abzustellen (12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - aaO, zu III 2 a der Gründe)
. Der durch den Sozialplan auszugleichende oder abzumildernde Verlust
wird maßgeblich auch durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmt
(12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - aaO; Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 103 mwN)
. Die mit der Betriebszugehörigkeit wachsenden Besitzstände setzen das
ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Das gilt
insbesondere bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
Hier zählt nur die Beschäftigungszeit in dem letzten rechtlich
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Zeiten eines früheren
Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber sind nur zu
berücksichtigen, wenn das spätere Arbeitsverhältnis mit dem früheren in
einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51, zu II 1 b bb (1) der Gründe mwN)
.
|
| | |
bb) Dementsprechend ist ein Sozialplan, der die Höhe der Abfindungen
von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig macht, nach seinem
Sinn und Zweck regelmäßig dahin zu verstehen, dass nur die
ununterbrochene letzte Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist (ebenso Schaub/Koch Arbeitsrechts-Handbuch 11. Aufl. § 242
Rn. 49; Küttner/Eisemann Personalbuch 2006 13. Aufl. Sozialplan Rn. 25)
. Der Verlust, den der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung
erleidet, ist der mit dem letzten Arbeitsverhältnis verbundene
Besitzstand. Der mit früheren Arbeitsverhältnissen verbundene
Besitzstand geht durch die Betriebsänderung, die zur Beendigung des
letzten Arbeitsverhältnisses führt, nicht verloren. Dies wird besonders
in Fällen deutlich, in denen ein größerer Zeitraum zwischen dem
früheren und dem letzten Arbeitsverhältnis liegt, in denen der
Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des früheren
Arbeitsverhältnisses für die damit verbundenen Nachteile bereits einen
wirtschaftlichen Ausgleich - etwa durch eine Abfindung - erhalten hat
oder in denen er - wie im Streitfall - das frühere Arbeitsverhältnis
aus persönlichen Gründen selbst gekündigt hat. |
| | |
cc) Dies bedeutet nicht, dass die Berücksichtigung der in einem
früheren Arbeitsverhältnis geleisteten Dienstzeit stets ausgeschlossen
wäre. Eine Berücksichtigung erscheint insbesondere dann möglich, wenn
die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart
haben, dass die in dem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Dienstzeit in dem neuen Arbeitsverhältnis - etwa bei Kündigungsfristen,
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, Versorgungsanwartschaften - zu
Gunsten des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden soll. Dann ist auch
der “Besitzstand” in dem letzten Arbeitsverhältnis, dessen Verlust die
Abfindung ausgleichen oder abmildern soll, entsprechend größer. |
| | |
III. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die
vom Kläger bei der Beklagten vom 14. Januar 1991 bis zum 31. März 1998
und bei der S GmbH vom 1. April 1998 bis zum 30. September 1999
zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung der Abfindung nicht zu
berücksichtigen waren. |
| | |
1. Die Dienstzeit bei der S GmbH war schon deshalb nicht
berücksichtigungsfähig, weil sie bei einem anderen Arbeitgeber
geleistet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die S GmbH ein
Franchise-Nehmer der Beklagten war. Selbst wenn sie in Abhängigkeit zur
Beklagten gestanden haben sollte - hinreichend zuverlässige
Feststellungen sind insoweit vom Landesarbeitsgericht nicht
getroffen -, bedeutet dies nicht, dass die bei ihr begründeten
Arbeitsverhältnisse der Beklagten zugerechnet werden könnten. Eine
Vereinbarung, wonach die bei der S GmbH zurückgelegte Dienstzeit in dem
letzten mit der Beklagten eingegangenen Arbeitsverhältnis
berücksichtigt werden soll, haben die Parteien nicht geschlossen. |
| |
| 2.
Auch die bei der Beklagten vom 14. Januar 1991 bis zum 31. März 1998
zurückgelegte Dienstzeit war bei der Abfindungshöhe nicht zu
berücksichtigen. Die zeitliche Unterbrechung zwischen dem früheren und
dem letzten Arbeitsverhältnis war zu lang, um von einem einheitlichen,
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ausgehen zu können. Sie betrug
immerhin 1 ½ Jahre. Die Beklagte und der Kläger haben im letzten
Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1999 auch weder eine ausdrückliche noch
eine konkludente Vereinbarung dahingehend getroffen, dass im neuen
Arbeitsverhältnis die früher zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt
werden soll. Sie haben vielmehr in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom
6. Oktober 1999 eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während
derer eine Kündigungsfrist von einem Monat galt. Damit sind sie
selbstverständlich davon ausgegangen, dass es sich um ein völlig neues
Arbeitsverhältnis handelte, in das zuvor erworbene Besitzstände nicht
übertragen werden sollten. |
| |
Schmidt |
|
Kreft |
|
Linsenmaier |
|
| |
|
Giese |
|
Buschmann | |
|