Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Pressemitteilung Nr. 44/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 -
Â
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 -
Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Â
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die
Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede
unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach
§ 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien die
Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem
schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine
eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des
unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die
befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich
Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des
schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder
eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem
schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt,
enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem
Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben
sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG.
Â
Â
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 -Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 -