Beiordnung eines Notanwalts
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 28.12.2007, 9 AS 5/07
Beiordnung eines Notanwalts
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 28.12.2007, 9 AS 5/07
Beiordnung eines Notanwalts
Leitsätze
Die
Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer
Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b
ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten
Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs.
2 ArbGG in Betracht kommt.
Tenor
1.
Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 11. September 2007 - 19 Sa 448/07 - wird abgelehnt.
2.
Die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für
die beabsichtigte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. September 2007 - 5 Sa
447/07Â - wird abgetrennt.
Gründe
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A. Der Antrag auf Beiordnung vom 5. November 2007 wird, soweit das Verfahren nicht abgetrennt ist, zurückgewiesen.
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I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur
Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11
Abs. 2 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer
Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm.
§§ 555, 78b ZPO). Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass
sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme
eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - BFH/NV
2007, 1527; 14. Oktober 2002 - VI B 105/02 - BFH/NV 2003, 77; VG
Baden-Württemberg 29. August 2007 - 8 S 1892/07 - VBlBW 2007, 475; BGH
27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016) . Die Beiordnung
eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Daran mangelt
es hier. |
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1. Soweit die Klägerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 2007 (- 19 Sa 448/07 -)
begehrt, ist der Antrag nicht schon deshalb abweisungsreif, weil das
Urteil des Landesarbeitsgerichts ihrem damaligen
Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellt worden und nach
Ablauf der einmonatigen Notfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG
inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat nämlich
mit dem am 7. November 2007 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig vor Fristablauf das
Vorliegen eines Hindernisses für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde angezeigt. Einer Partei, der es in
Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht möglich ist,
innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde
einzulegen, kann - soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist - Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt
werden (vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - BFH/NV 2007, 1527)
.
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2. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. September 2007
(-Â 19Â Sa 448/07Â -) erscheint aussichtslos. Von einer Aussichtslosigkeit
der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten
kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Revision nach § 72
Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde im
finanzgerichtlichen Verfahren BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) -
BFH/NV 2007, 1527) . So ist es hier. In ihrem Beiordnungsantrag
vom 5. November 2007 hat die Antragstellerin keine Zulassungsgründe
angegeben. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. September
2007 (- 19 Sa 448/07 -) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das
Landesarbeitsgericht die Revision hätte zulassen müssen. Das
Landesarbeitsgericht hat insbesondere die vom Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts als Fachsenat für Zeugnisangelegenheiten
vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86)
zugrunde gelegt.
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II. Soweit die Antragstellerin für die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
vom 26. September 2007 (- 5 Sa 447/07 -) die Notbeiordnung eines
Rechtsanwalts nach § 78b ZPO beansprucht, ist die Sache wegen
mangelnder Entscheidungsreife abgetrennt worden. Insoweit muss zunächst
die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils abgewartet werden.
Erst aus den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, welcher Senat
des Bundesarbeitsgerichts für die dort entschiedenen Rechtsfragen nach
dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan zuständig ist und ob für
eine Beschwerde ein Grund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar ist. Ist
kein Zulassungsgrund ersichtlich, dann besteht keine Aussicht, die
Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der
Beschwerde nach § 72a Abs. 1 ArbGG erfolgreich anzufechten. Erst bei
Kenntnis der vollständig abgefassten Entscheidung ist dem
Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung darüber möglich, ob die
beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. |
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B. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ergeht gerichtsgebührenfrei
(vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - BFH/NV 2007, 1527; 16. Juni 2006 - III S 11/06 - Rn. 18)
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    Düwell    |
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    Creutzfeldt    |
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    Krasshöfer    |
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