Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Pressemitteilung Nr. 65/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 -
Pressemitteilung Nr. 65/07
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Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem
Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf
Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen
Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in
denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen
Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt
werden. Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt
wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein
Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn
der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in
den Betrieben darstellt, in denen die Arbeitszeitbestimmungen der
Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarifvertragliche
Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in Köln-Godorf beschäftigt. Die Beklagte zahlt als betriebliche Altersversorgung monatliche Prämien auf eine Direktversicherung als Kapitallebensversicherung. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) heißt es, die Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeitregelungen sollten in allen Einrichtungshäusern im Wesentlichen gleichgestaltet werden. Dies solle in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte und unter Beachtung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgen. Die Geschäftsleitung des jeweiligen Einrichtungshauses werde eine Gesamtzusage erteilen, die Prämien zur betrieblichen Altersversorgung für jeden Arbeitnehmer zu erhöhen, wenn diese GBV in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt werde. Im Betrieb Köln-Godorf kam es in der Folgezeit zu einer Arbeitszeitregelung durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser Spruch verlangt den dortigen Arbeitnehmern ein geringeres Maß an Flexibilität ab als die Bestimmungen der GBV, da nach der Begründung des Einigungsstellenspruchs die Bestimmungen der GBV tarifwidrig sind. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung der erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, gerechtfertigt ist. Für eine Maßregelung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in Köln-Godorf beschäftigt. Die Beklagte zahlt als betriebliche Altersversorgung monatliche Prämien auf eine Direktversicherung als Kapitallebensversicherung. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) heißt es, die Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeitregelungen sollten in allen Einrichtungshäusern im Wesentlichen gleichgestaltet werden. Dies solle in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte und unter Beachtung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgen. Die Geschäftsleitung des jeweiligen Einrichtungshauses werde eine Gesamtzusage erteilen, die Prämien zur betrieblichen Altersversorgung für jeden Arbeitnehmer zu erhöhen, wenn diese GBV in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt werde. Im Betrieb Köln-Godorf kam es in der Folgezeit zu einer Arbeitszeitregelung durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser Spruch verlangt den dortigen Arbeitnehmern ein geringeres Maß an Flexibilität ab als die Bestimmungen der GBV, da nach der Begründung des Einigungsstellenspruchs die Bestimmungen der GBV tarifwidrig sind. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung der erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, gerechtfertigt ist. Für eine Maßregelung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2006 - 7 (4) Sa 576/05 -