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Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.11.2007, 2 AZR 554/05
Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.11.2007, 2 AZR 554/05
Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 16. Juni 2005 - 5 Sa 326/05 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
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Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Tief- und
Straßenbauunternehmen mit zuletzt 22 gewerblichen Arbeitnehmern und
vier kaufmännischen/technischen Angestellten betrieb, seit dem
1. Oktober 1999 als Baukaufmann beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit
gehörten ua. die Kalkulation von Angeboten und die Anfertigung von
Ausschreibungen, die Rechnungsprüfung, das Mahnwesen und die Verwaltung
von Mietshäusern. |
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Am 24. Oktober 2003 beschloss die Gesellschafterversammlung der
Beklagten, den Betrieb zum 30. April 2004 stillzulegen und den
Geschäftsbetrieb einzustellen. |
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 kündigte die Beklagte - wie allen
anderen Mitarbeitern - das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April
2004. |
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2004, bei der Bundesagentur für Arbeit
- Agentur für Arbeit B - am 26. Januar 2004 eingegangen, erstattete die
Beklagte eine Massenentlassungsanzeige. Mit Bescheid vom 25. März 2004
legte die Agentur für Arbeit die Entlassungssperre für 19
anzeigepflichtige Entlassungen zum 30. April 2004 und für fünf
Entlassungen zum 31. Mai 2004 fest. |
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Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich der Kläger
gegen die Kündigung gewandt und zur Begründung ausgeführt: Der Betrieb
sei nicht zum 30. April 2004 endgültig stillgelegt worden. Die Beklagte
habe ihn nach einer Unterbrechung mit neuer Mannschaft weiterführen
wollen. Dafür spreche, dass sie sich nach dem Ausspruch der Kündigung
noch an Ausschreibungen beteiligt habe, deren Ausführungen zum Teil
nach dem Zeitpunkt der Stilllegung gelegen hätten. Die Beklagte rechne
zum einem noch Bauleistungen ab, die sie zwar nicht selbst erbringe,
aber von anderen Firmen (Firma B) ausführen lasse, und zum anderen
weiterbestehende Aufträge (zB die sog. Hausmeisterverträge), deren
Leistungen sie auch nicht mehr selbst erbringe. Zudem habe die Beklagte
die Massenentlassung nicht rechtzeitig angezeigt. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt |
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. Oktober 2003 nicht aufgelöst worden ist. |
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
vorgetragen: Der Betrieb sei zum 30. April 2004 völlig stillgelegt
worden. Seither übe sie auch keine geschäftlichen und betrieblichen
Aktivitäten mehr aus. Die Maschinen seien genauso wie das Bürogebäude
und der Bauhof an den Vermieter zurückgegeben worden. Damit habe sich
ihre Stilllegungsprognose verwirklicht. Alle vom Kläger genannten
Bauaufträge seien bis zum 30. April 2004 abgearbeitet und neue Aufträge
für die Zeit danach nicht mehr angenommen worden. Seit dem 1. Mai 2004
würden auf dem Betriebsgelände keine geschäftlichen Aktivitäten mehr
entfaltet. Sie habe auch die Massenentlassungsanzeige rechtzeitig vor
der tatsächlichen Durchführung der Entlassung erstattet. Zumindest habe
sie auf die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vertrauen
dürfen und die Massenentlassungsanzeige noch bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist der ausgesprochenen Kündigungen wirksam erstatten
können. |
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| Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger nach wie
vor die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
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Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die
Kündigung vom 29. Oktober 2003 ist weder sozialwidrig noch wegen einer
verspäteten Massenentlassungsanzeige unwirksam. |
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A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Kündigung sei wegen der Betriebsschließung aus betriebsbedingten
Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die
Gesellschafterversammlung der Beklagten habe im Oktober 2003 den
Beschluss gefasst, den Betrieb zum 30. April 2004 einzustellen. Die
Beklagte habe in der Folgezeit diesen Beschluss nicht nur durch den
Ausspruch von Kündigungen gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern umgesetzt,
sondern auch nach dem 30. April 2004 keine Bauvorhaben mehr
durchgeführt oder neue Aufträge angenommen. Unstreitig habe sie seit
dem 30. April 2004 keine betrieblichen Aktivitäten mehr selbst
verfolgt. Darüber hinaus habe sie das gemietete Grundstück
zurückgegeben und die Betriebsmittel nicht mehr genutzt. Auch die vom
Kläger angeführten Abrechnungen von Fremdleistungen widerlegten die
Feststellung nicht, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die
Prognose gerechtfertigt gewesen sei, der Betrieb werde zum 30. April
2004 vollständig eingestellt sein. |
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Die Kündigung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 17 ff. KSchG
nichtig. Zum einen habe die neuere Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885) keine
Auswirkungen auf das Verständnis der §§ 17, 18 KSchG und den
vorliegenden Fall. Zum anderen sei, selbst wenn man der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für das nationale Recht Wirkung beimesse,
die Kündigung schon deshalb nicht unwirksam, weil die Beklagte
jedenfalls für ihre Vorgehensweise Vertrauensschutz genieße. Die
Beklagte habe im Zeitpunkt der Kündigung im Oktober 2003 mit der
Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und die Massenentlassung
noch nach dem Ausspruch der Kündigung anzeigen dürfen. |
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B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
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I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der
ordentlichen Kündigung vom 29. Oktober 2003 dringende betriebliche
Erfordernisse zugrunde lagen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers
im Betrieb der Beklagten entgegenstanden. |
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1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die
Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber. Unter
Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu
verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren
Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige
wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die
Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer
Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne
nicht weiter zu verfolgen (st. Rspr. vgl. bspw. Senat 22. Mai 1986 - 2 AZR
612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 22; 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10;
27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40; zuletzt 12. Juli 2007
- 2 AZR 723/05 -)
.
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Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach
Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine
Kündigung wegen einer beabsichtigten Stilllegung in Betracht. Wird die
Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse
gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden
betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche
greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen
Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins
sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung
erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969
§ 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 118; 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40)
.
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Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der
festgehalten wird, der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine
neuen Aufträge mehr für den Zeitpunkt nach dem Kündigungsfristende
anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu
kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge einige Arbeitnehmer
nur noch während der jeweiligen Kündigungsfrist einzusetzen und so den
Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, als unternehmerische
Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen
wegen Betriebsstilllegung sozial zu rechtfertigen (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10;
18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR
147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116; 7. Juli 2005
- 2 AZR 447/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136 =
EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139).
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Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht demnach nicht
entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten
Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung
vorhandener Aufträge einzusetzen, statt die fraglichen Arbeiten sofort
einzustellen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich
eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten
Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht. Enthält die
Stilllegungsabsicht keine Einschränkungen über Vorbehalte,
beispielsweise die gekündigten Arbeitnehmer über den Ablauf ihrer
Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen, um bestimmte Aufträge
abzuarbeiten, so entfällt durch einen Stilllegungsbeschluss, wenn er im
Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat, das
Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmer des Betriebs jeweils mit
dem Ablauf der für sie einschlägigen Kündigungsfrist. Bei einem
derartigen unternehmerischen Stilllegungskonzept mit der sofortigen und
gleichzeitigen Kündigung aller Arbeitnehmer entfällt auch das
Erfordernis einer sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. zuletzt Senat 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - AP
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139)
.
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2. Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes ist vorliegend nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von einem dringenden
betrieblichen Erfordernis auf Grund einer Betriebsstilllegung zum
30. April 2004 auszugehen. |
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Die Beklagte hat ihren Stilllegungsbeschluss und ihr schlüssiges
Stilllegungskonzept, nach dem nur noch während der Dauer der jeweiligen
Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitnehmer Arbeiten von ihr
- längstens bis zum 30. April 2004 - verrichtet werden sollten,
hinreichend dargelegt. Sie hat nicht nur allen Arbeitnehmern gekündigt,
sondern auch wesentliche Betriebsmittel an die Vermieter zurückgegeben.
Damit lag eine Auflösung der bestehenden Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zum Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers vor.
Unstreitig hat die Beklagte aber auch nach dem 30. April 2004 keine
ihrer bisherigen betrieblichen Aktivitäten eines Straßen- und
Tiefbaubetriebs selbst mehr ausgeübt. Dies hat das Landesarbeitsgericht
zum einen festgestellt und hat der Kläger zum anderen mit seinem
Vortrag in der ersten Instanz ausdrücklich bestätigt, es stehe außer
Frage, dass die Beklagte zur Zeit keine neuen Aufträge durchführe.
Damit hat der Kläger gerade nicht vorgetragen, die Beklagte führe die
betrieblichen Aktivitäten über den Kündigungstermin hinaus in der
bisherigen Art und Weise fort und sei entsprechend tätig geworden.
Vielmehr hat die Beklagte auch später ihre betrieblichen Aktivitäten
nicht wieder aufgenommen. Diese nach dem Ausspruch der Kündigung
liegenden Umstände konnten vom Landesarbeitsgericht - und auch vom
Revisionsgericht - noch berücksichtigt werden, selbst wenn es für die
Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung primär auf den
Zeitpunkt des Kündigungszugangs ankommt. Dem Kündigungsgrund wohnt ein
prognostisches Element inne und der tatsächliche Eintritt der
prognostizierten Entwicklung kann Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit
und Plausibilität einer Prognose zulassen. Dementsprechend kann die
Entwicklung nach Ausspruch der Kündigung zur Bestätigung der Prognose
ohne Weiteres herangezogen werden (vgl. insbesondere Senat 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40; auch zuletzt 12. Juli 2007 - 2 AZR 723/05 -)
. Steht danach aber fest, dass die Beklagte seit der Stilllegung der
Betriebsstätte keine betrieblichen Aktivitäten mehr selbst entwickelt
hat, wäre es an dem Kläger, die von der Beklagten dargelegte
Stilllegungsprognose mit weiterem erheblichen Sachvortrag zu
widerlegen. |
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Diesen Erfordernissen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Soweit er darauf verweist, die Beklagte rechne nach wie vor
“Fremdleistungen” ab und erbringe damit ihre vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber Drittfirmen, ergibt sich daraus kein nach wie
vor bestehendes betriebliches Beschäftigungsbedürfnis. Selbst nach dem
eigenen Vorbringen des Klägers übt die Beklagte nämlich gerade keine
eigenen betrieblichen Aktivitäten mehr aus, wie sie für den Tiefbau-
und Straßenbaubetrieb typisch sind. Dementsprechend ist der
Revisionsvortrag des Klägers nicht ausreichend, den
Stilllegungsbeschluss und das Stilllegungskonzept der Beklagten in
Frage zu stellen. |
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II. Die Kündigung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die
Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam. |
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1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war allerdings vor
Ausspruch der Kündigung im Oktober 2003 die Massenentlassung bei der
Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG von der Beklagten
anzuzeigen, da diese Kündigung Teil einer anzeigepflichtigen
Massenentlassung iSd. § 17 KSchG war. |
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Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005
(- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885)
geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr davon aus, dass “unter
Entlassung” iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG der Ausspruch der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist (23. März 2006
- 2 AZR 343/05 -
BAGE 117, 281; 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; 21.
September 2006 - 2 AZR 801/05 -; 1. Februar 2007 - 2 AZR 15/06 -;
13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG
§ 17 Nr. 17; 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - EzA KSchG § 17 Nr. 19;
12. Juli 2007 - 2 AZR 740/05 - unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung)
.
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2. Der Wirksamkeit der Kündigung steht jedoch nicht entgegen, dass die
Beklagte die Massenentlassung der Agentur für Arbeit erst nach
Ausspruch der Kündigung im Januar 2004 angezeigt hatte. Selbst wenn
eine verspätete Massenentlassungsanzeige grundsätzlich zur
Unwirksamkeit einer vorher ausgesprochenen Kündigung führen würde,
verbietet es im Entscheidungsfall der Grundsatz des Vertrauensschutzes,
die Kündigung vom 29. Oktober 2003 deswegen als unwirksam zu
qualifizieren. Der Senat hat die Grundsätze zur Gewährung von
Vertrauensschutz im Urteil vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281) , auf die im
Einzelnen verwiesen wird, ausführlich dargestellt. Danach sind
zusammenfassend folgende Aspekte maßgeblich: |
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a) Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Junk vom 27. Januar 2005
(- C-188/03 - EuGHE I 2005, 885)
war nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und im
Schrifttum sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis der Agenturen für
Arbeit unter “Entlassung” iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG der
tatsächliche Beendigungszeitpunkt zu verstehen. Der Senat hat diese
Auffassung in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) noch einmal
umfassend bestätigt. Bei Ausspruch der Kündigung am 29. Oktober 2003
war eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts im Zuge der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und einer
richtlinienkonformen Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelung
nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als sich der Senat in der
genannten Entscheidung vom 18. September 2003 auch inhaltlich eingehend
mit der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) auseinandergesetzt und eine
richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG - das Verständnis von
“Entlassung” als “Kündigung” im Sinne der nachfolgend ergangenen
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - aaO)
unterstellend - als nicht möglich angesehen hatte.
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b) Diesen Umständen kommt bei der Prüfung, ob einem betroffenen
Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist, ein erhebliches Gewicht
zu (so auch zuletzt BAG 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - EzA KSchG § 17 Nr. 19 und 12. Juli 2007 - 2 AZR 740/05 -)
. Der Arbeitgeber, dem eine gesetzliche Handlungspflicht auferlegt
wird, muss sich grundsätzlich auf eine höchstrichterliche
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu den von ihm geforderten
Verhaltensweisen verlassen und sein Verhalten daran ausrichten können. |
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c) Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beklagten sei kein
Vertrauensschutz zu gewähren, weil bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs
der Kündigung - insbesondere auf Grund des Vorlagebeschlusses des
Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265) - nicht
ausgeschlossen gewesen sei, dass der Europäische Gerichtshof den
Begriff der “Entlassung” anders interpretieren könnte, wird nicht
hinreichend berücksichtigt, dass sich der Senat noch in der
Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) mit den
europarechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt und die Möglichkeit einer
richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts im Sinne der jetzt vom
Europäischen Gerichtshof zur MERL vertretenen Auffassung verneint
hatte. |
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d) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 29. Oktober
2003 und somit weit vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
vom 27. Januar 2005 gekündigt worden ist, konnte die Beklagte mithin
auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und der geltenden Verwaltungspraxis darstellte. |
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3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Senat eine Entscheidung
über den Vertrauensschutz auch nicht “entzogen”. Insbesondere bedarf es
insoweit keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234
EG (aA Schiek AuR 2006, 41, 43 f.)
.
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a) Im Entscheidungsfall geht es nicht um die Gewährung von
Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts,
sondern um Vertrauensschutz bei der Anwendung und Auslegung nationalen
Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281;
13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG
§ 17 Nr. 17; 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - EzA KSchG § 17 Nr. 19;
12. Juli 2007 - 2 AZR 740/05 -) . Der Senat hat lediglich seine
eigene Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelung des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Er hat
kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern das nationale
Kündigungsschutzrecht “richtlinienkonform” angewendet, indem er den
Begriff “Entlassung” in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zukünftig im Sinne der
vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegung der MERL verstanden
wissen will. Damit handelt es sich um eine Frage der nationalen
Rechtsanwendung (vgl. Canaris FS Bydlinski S. 47, 64; Piekenbrock ZZP
2006, 3, 30; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO und 12. Juli 2007
- 2 AZR 740/05 -)
.
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b) Das nationale Recht ist - wenn es möglich ist - richtlinienkonform
auszulegen. Ob eine solche richtlinienkonforme Auslegung möglich ist,
entscheiden die nationalen Gerichte nach nationalem Recht (EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] EuGHE I 2004, 8835)
. Die richtlinienkonforme Auslegung wird durch die allgemeinen
Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit
begrenzt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] EuGHE I 2006, 6057)
.
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Hierbei ist der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. dem jeweiligen
Individualgrundrecht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG) folgende
Vertrauensschutz zu berücksichtigen (BAG 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - EzA KSchG § 17 Nr. 19; Kokott RdA 2006 Sonderbeilage zu Heft 6 S. 30, 37)
. Dementsprechend konnte das Bundesarbeitsgericht, das durch seine
Rechtsprechung, insbesondere durch die letzte Entscheidung vom
18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) , einen
Vertrauenstatbestand für die Handlungsabläufe und Verhaltenspflichten
bei den Massenentlassungsanträgen geschaffen hatte, in dem die
bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteil vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281) den beklagten
Arbeitgebern einen Vertrauensschutz zubilligen und durfte ihnen nicht
nachträglich sanktionsbewehrte Handlungspflichten auferlegen. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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Rost |
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Schmitz-Scholemann |
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Eylert |
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Beckerle |
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Pitsch |
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