Betriebsübergang bei Lagerhaltung
BAG Pressemitteilung Nr. 96/07
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Betriebsübergang bei Lagerhaltung
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Für den Betrieb eines Lagers machen die sächlichen Betriebsmittel bei
wertender Betrachtung regelmäßig nicht allein den Kern des zur
Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Ebenso
unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit ist die
Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung, welche für einen
Lagerbetrieb identitätsprägend sein können. Werden diese von einem
neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und
Lagerdienstleistungen übernommen, so kann ein Betriebsübergang
vorliegen. Auf die Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems
oder eines bestimmten Datenbestandes kommt es dagegen nicht an.
Der Kläger war seit 1978 als Staplerfahrer im Lager des Pappe- und Kartonagenherstellers E. AG beschäftigt. Diese gliederte 2002 ihren Lagerbetrieb räumlich und organisatorisch aus dem Stammwerk aus und ließ das neue Lager bis in das Jahr 2005 durch die Gesellschaft L. betreiben. Zum 28. Februar 2005 kündigte die E. AG den Lagerhaltungsauftrag gegenüber der L. und vergab ihn neu an die U. Spedition. Darauf kündigte die L. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2005.
Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, sein Arbeitsverhältnis sei auf die U. Spedition übergegangen. Vor dem Landesarbeitsgericht war nur der Kündigungsschutzantrag des Klägers erfolgreich. Aufgrund seiner Revision hat der Achte Senat festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der L. auf die U. Spedition stattgefunden hat und deswegen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U. Spedition fortbesteht.
Der Kläger war seit 1978 als Staplerfahrer im Lager des Pappe- und Kartonagenherstellers E. AG beschäftigt. Diese gliederte 2002 ihren Lagerbetrieb räumlich und organisatorisch aus dem Stammwerk aus und ließ das neue Lager bis in das Jahr 2005 durch die Gesellschaft L. betreiben. Zum 28. Februar 2005 kündigte die E. AG den Lagerhaltungsauftrag gegenüber der L. und vergab ihn neu an die U. Spedition. Darauf kündigte die L. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2005.
Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, sein Arbeitsverhältnis sei auf die U. Spedition übergegangen. Vor dem Landesarbeitsgericht war nur der Kündigungsschutzantrag des Klägers erfolgreich. Aufgrund seiner Revision hat der Achte Senat festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der L. auf die U. Spedition stattgefunden hat und deswegen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U. Spedition fortbesteht.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 AZR 924/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 Sa 1145/05 -