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Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.5.2011, 8 AZR 18/10
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.5.2011, 8 AZR 18/10
Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung Tenor
Die
Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 6 Sa 765/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. |
| | | Die Klägerin war seit dem 1. November 1992 bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. |
| | | Zuletzt war die Klägerin für die Beklagte in der K (K) am Standort C tätig. |
| | | Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 informierte die V GmbH (im Folgenden: V)
die Klägerin über die beabsichtigte Veräußerung der K an die V zum
1. September 2007 und den hierdurch ausgelösten Betriebsübergang von der
Beklagten auf die V. Auszugsweise lautet das Unterrichtungsschreiben: |
|         | | „- II - Unterrichtung über die Betriebsübergangsfolgen |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Durch
den Verkauf kommt es zu einem so genannten Betriebsübergang. Ihr
Arbeitsverhältnis geht auf die V über, d.h. die V wird kraft Gesetz Ihr
neuer Arbeitgeber. Die für Sie und Ihr Arbeitsverhältnis entscheidende
Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 613a BGB, der als Anhang im
Wortlaut abgedruckt ist. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Vereinfacht
ausgedrückt lässt sich festhalten, dass der größte Teil der für Sie bis
zum 29.02.04 (Zeitpunkt vor Inkrafttreten der
Wochenarbeitszeitverkürzung in der D AG) in der D AG gültigen
Arbeitsbedingungen bei dem Wechsel in die V unverändert bestehen bleibt. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Ihre
Arbeitsbedingungen nach dem Wechsel richten sich nach den Regelungen
des mit ver.di vereinbarten Umsetzungstarifvertrags der V. Danach gilt
für Vollzeitbeschäftigte in der V eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden.
Ihr Gehalt, das Sie am Tag vor der Überleitung zur V bei der DAG haben,
wird entsprechend der Systematik der Tarifverträge NBBS mit Stand vom
29.02.2004 umgerechnet, d.h., Sie erhalten bei der V wieder Urlaubsgeld
und Sonderzuwendung. Gleichzeitig wird Ihr Gehalt bei einer
38-Stunden-Woche auf 91,25Â % abgesenkt. |
| |         | | Das Gleiche gilt natürlich für Sie entsprechend, wenn Sie derzeit teilzeitbeschäftigt sind. |
| |         | | Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze: |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Durch
den Betriebsübergang tritt für Sie ein Arbeitgeberwechsel von der D AG
zur V ein. Ihr Arbeitsverhältnis geht mit allen zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die V über,
deren Arbeitnehmer Sie werden. Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zur D AG
erlischt. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Die
V hat sich mit der Gewerkschaft ver.di über einen Tarifvertrag zur
Überleitung von bestimmten Rechten auf das Arbeitsverhältnis bei der V
geeinigt, dem so genannten UTV (Tarifvertrag zur Umsetzung des
Beschäftigungsbündnisses). Das bedeutet für Sie, dass ein Großteil der
tariflichen Regelungen bei der D AG auch bei der V weiter gelten. |
| |         | |         | |         | | | Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit bei der D AG bleibt Ihnen auch bei der V erhalten. |
| |         | | | Die V haftet auch für Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die Ihnen vor dem Betriebsübergang gegen die D AG zustanden.“ |
|
| | | Mit
Wirkung vom 1. September 2007 wurde der Betrieb der K auf die V
übertragen. Die Klägerin arbeitete dort zunächst widerspruchslos weiter. |
| | | Zum 1. März 2008 fand ein weiterer Betriebsübergang der K statt. Es erfolgte eine Übertragung von der V auf die A GmbH (im Folgenden: A). Diesem Betriebsübergang hatte die Klägerin gegenüber der V mit Schreiben vom 13. Februar 2008 widersprochen. |
| | | Mit
Anwaltsschreiben vom 28. April 2008 widersprach die Klägerin dann
gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von
dieser auf die V zum 1. September 2007. |
| | | Die
Klägerin meint, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht von der Beklagten auf
die V übergegangen, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
wirksam widersprochen habe. Im Zeitpunkt des Widerspruchs sei die
Widerspruchsfrist nicht abgelaufen gewesen, da das
Unterrichtungsschreiben vom 26. Juli 2007, welches den Betriebsübergang
von der Beklagten auf die V zum 1. September 2007 betraf, nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und inhaltlich unzureichend
gewesen sei. Die Arbeitnehmer seien nicht vollständig über die Folgen
des Betriebsübergangs, insbesondere nicht zutreffend über die geltenden
Tarifverträge, Arbeitsbedingungen und die Haftungsverteilung informiert
worden. Auch habe sie ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt, da sie keine
Umstände gesetzt habe, die das Vertrauen der Beklagten hätten begründen
können, das Widerspruchsrecht werde nicht mehr ausgeübt. |
| | | Die Klägerin hat zuletzt beantragt |
| Â Â Â Â Â Â Â Â | | festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen
über den 1. September 2007 hinaus fortbesteht. |
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| | | Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
| | | Sie
vertritt die Ansicht, der Widerspruch der Klägerin sei verspätet. Die
Unterrichtung über den Betriebsübergang auf die V sei durch ihr
Schreiben vom 26. Juli 2007 ordnungsgemäß erfolgt und habe die
einmonatige Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Jedenfalls habe die
Klägerin ihr Recht zum Widerspruch aber verwirkt. Das Zeitmoment der
Verwirkung sei erfüllt, da die Klägerin ihre Tätigkeit nach der
Unterrichtung widerspruchslos über neun Monate für die V fortgesetzt
habe. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, da die Klägerin mit Schreiben
vom 13. Februar 2008 zunächst dem zeitlich nachfolgenden zweiten
Betriebsübergang von der V auf die A widersprochen habe und erst
zweieinhalb Monate später dem zeitlich vorgelagerten ersten
Betriebsübergang von der Beklagten auf die V. Wegen des zeitlich
vorausgehenden Widerspruchs gegen den zeitlich nachfolgenden zweiten
Betriebsübergang sei bei der Beklagten ein Vertrauen darauf begründet
worden, dass die Klägerin dem ersten Betriebsübergang nicht mehr
widersprechen werde. |
| | | Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert
und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die
Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt. |
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Entscheidungsgründe |  | | | | Die
Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien besteht über den 1. September 2007 hinaus fort. Die Klägerin
hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen. |
| | | I.
Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Das Unterrichtungsschreiben der V vom
26. Juli 2007 habe nicht den Anforderungen des § 613a BGB entsprochen
und mithin die Widerspruchsfrist für die Klägerin nicht in Lauf gesetzt.
Daher sei der Widerspruch vom 28. April 2008 nicht verspätet und ihr
Arbeitsverhältnis nicht auf die V übergegangen. |
| | | Es
könne dahinstehen, ob die Informationen in dem Unterrichtungsschreiben
hinsichtlich der anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen genügend
seien. Jedenfalls sei die Klägerin nicht hinreichend über das
Haftungssystem des § 613a Abs. 2 BGB unterrichtet worden. Durch die
Formulierungen in Ziffer II.9. des Unterrichtungsschreibens werde der
Eindruck erweckt, es bestehe fortan eine alleinige Haftung der
Übernehmerin. |
| | | Eine
Verwirkung des Widerspruchsrechts sei nicht gegeben. Ob das für die
Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt sei, könne dahinstehen, da
es am Umstandsmoment fehle. Die Klägerin habe keine Umstände gesetzt,
die das Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung ihres
Widerspruchsrechts hätten rechtfertigen können. Insbesondere habe die
Klägerin nicht in einer bei der Beklagten im Hinblick auf den
Betriebsübergang vom 1. September 2007 vertrauensbegründenden Form über
ihr Arbeitsverhältnis disponiert. Zwar habe die Klägerin dem zeitlich
nachfolgenden zweiten Betriebsübergang widersprochen und hierdurch einen
erneuten Arbeitgeberwechsel verhindert. Hieraus habe aber die Beklagte
nicht den Schluss ziehen dürfen, die Klägerin bestätige den Bestand des
Arbeitsverhältnisses mit der V und verzichte endgültig auf die
arbeitsvertragliche Bindung zu der Beklagten. Auch die widerspruchslose
Weiterarbeit der Klägerin ab dem 1. September 2008 (richtig wohl: 1. September 2007) bei der V begründe keine Verwirkung des Widerspruchsrechts. |
| | | II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. |
| | | 1.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die
Unterrichtung der Klägerin durch das Schreiben der V vom 26. Juli 2007
über den am 1. September 2007 erfolgenden Betriebsübergang von der
Beklagten auf die V nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a
Abs. 5 BGB entspricht, so dass der Widerspruch der Klägerin vom
28. April 2008 nicht verspätet war. |
| | | Hierbei
durfte das Landesarbeitsgericht offenlassen, ob die Unterrichtung über
die weitere Anwendbarkeit bestimmter kollektivrechtlicher Regelungen
beim Betriebserwerber zutreffend ist. Das Landesarbeitsgericht hat
nämlich zu Recht festgestellt, dass die Unterrichtung zumindest
hinsichtlich des Haftungssystems des § 613a Abs. 2 BGB, insbesondere der
gesamtschuldnerischen Nachhaftung rechtsfehlerhaft ist. |
| | | a)
Nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der
neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer
über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten. Die Unterrichtung
muss präzise sein und darf keine juristischen Fehler enthalten (BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354). |
| | | Zu
der erforderlichen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des
Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB
gehört ua. der Hinweis auf das Haftungssystem, welches sich aus dem
Zusammenspiel der Regelungen in § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB
ergibt. Die gebotene Information beinhaltet auch die Darstellung der
begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB.
Hiernach haftet der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem
neuen Inhaber für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor
dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem
Jahr nach dem Übergang fällig werden. Werden solche entstandenen
Verpflichtungen erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet
der bisherige Arbeitgeber für sie nur zeitanteilig. |
| | | Nur
die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die
Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rechtsrat einzuholen,
wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114). |
| | | b)
Dieses Haftungssystem wird im Unterrichtungsschreiben vom 26. Juli 2007
nicht zutreffend wiedergegeben. Während in Ziffer II.1. des Schreibens
der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die V als neue Arbeitgeberin
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs mit allen Rechten und Pflichten
aufgezeigt wird, heißt es in Ziffer II.9.: „Die V haftet auch für
Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die Ihnen vor dem
Betriebsübergang gegen die D AG zustanden“. Ziffer II.1. des
Unterrichtungsschreibens bringt zum Ausdruck, dass Ansprüche der
übergehenden Arbeitnehmer, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs
entstanden sind, ab diesem Zeitpunkt gegenüber der V bestehen. Ob für
solche Ansprüche neben der V auch die Beklagte haftet, ergibt sich aus
Ziffer II.1. nicht. Diese Frage wird auch durch Ziffer II.9. des
Unterrichtungsschreibens nicht ausdrücklich beantwortet. Aus der
Formulierung wird nicht klar, ob die Beklagte aus der Haftung ab dem
Zeitpunkt des Betriebsübergangs ausscheidet, da die V „auch“ für
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haftet, die vor dem Betriebsübergang
entstanden sind. Entscheidende Bedeutung in der gewählten Formulierung
besitzt das Wort „auch“. „Auch“ kann einerseits eine Haftung neben der
Beklagten ausdrücken (nicht nur die Beklagte haftet, sondern auch die V).
Andererseits kann „auch“ stattdessen zum Ausdruck bringen, dass die V
nicht nur für Ansprüche ab dem Betriebsübergang, sondern auch für ältere
Ansprüche (unbeschränkt) haftet. |
| | | Allein
wegen dieser unklaren und missverständlichen Formulierung ist die
Unterrichtung nicht vollständig. Hinzu kommt, dass daneben jeglicher
Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 BGB fehlt. Ebenso wenig wird auf die Tatsache einer
gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der V hingewiesen. |
| | | c)
Diese unzureichende Unterrichtung wird auch nicht dadurch
vervollständigt und zutreffend, dass dem Unterrichtungsschreiben der
Gesetzeswortlaut des § 613a BGB beigefügt ist. Die bloße Wiedergabe des
Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht.
Erforderlich ist eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer
auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 63). |
| | | d)
Mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung ist die einmonatige
Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB mit Zugang der
Unterrichtung im Juli 2007 nicht in Lauf gesetzt worden (st. Rspr., BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119). |
| | | 2. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. |
| | | a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB).
Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten
ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den
Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien,
wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht
hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen
untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, er wolle sein
Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf
einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).
Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des
Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass
ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. |
| | | Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 BGB) verwirken (vgl. BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12). |
| | | b)
Dem Landesarbeitsgericht ist dahin zu folgen, dass es vorliegend
dahinstehen kann, ob das für das Vorliegen einer Verwirkung
erforderliche Zeitmoment erfüllt ist. Die Klägerin hat jedenfalls kein
Umstandsmoment verwirklicht. |
| | | c)
Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines
Verhaltens des Arbeitnehmers davon ausgehen durfte, der Widerspruch
werde nicht mehr ausgeübt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zu
erkennen gegeben hat, er habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber
akzeptiert. Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem
Betriebserwerber disponiert hat (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113). Eine solche Disposition über ihr Arbeitsverhältnis hat die Klägerin nicht getroffen. |
| | | aa) Weder die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebsübernehmer (BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8)
noch etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch die
einzelne Arbeitsbedingungen, etwa die Art und der Umfang der zu
erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung,
geändert werden, stellen Sachverhalte dar, durch die das Umstandsmoment
der Verwirkung ausgelöst ist. Im Gegensatz hierzu begründen
Dispositionen des Arbeitnehmers über den Bestand seines
Arbeitsverhältnisses an sich das für die Annahme einer Verwirkung
erforderliche Umstandsmoment. Als Dispositionen über den Bestand des
Arbeitsverhältnisses sind nur solche Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen des Arbeitnehmers anzusehen, durch die es zu einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dies können insbesondere der
Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Betriebserwerber oder die
widerspruchslose Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen
Kündigung sein. Auch eine Vereinbarung mit dem Betriebsübernehmer, durch
die das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage
gestellt wird, die nicht mehr als Fortführung des bisherigen Vertrags
angesehen werden kann, stellt eine Disposition über das
Arbeitsverhältnis dar (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113). |
| | | Kein
Umstandsmoment begründet hingegen die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung (vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9). |
| | | bb)
Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, unterliegt
grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des
Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu
würdigen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen
Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen
Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser
Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen
wird (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119). Dies ist vorliegend der Fall. |
| | | Zu
Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe
mit dem Widerspruch vom 13. Februar 2008 hinsichtlich des
Betriebsübergangs von der V auf die A nicht über den Bestand ihres
Arbeitsverhältnisses disponiert und daher ihr Recht zum Widerspruch am
28. April 2008 nicht verwirkt gehabt. Zutreffend stellt das
Landesarbeitsgericht darauf ab, dass die Beklagte aus dem Widerspruch
vom 13. Februar 2008 nicht den Schluss ziehen durfte, die Klägerin
bestätige mit diesem den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der V
und verzichte endgültig auf eine arbeitsvertragliche Bindung zu der
Beklagten. Die Klägerin ist mit ihrem Widerspruch lediglich einer (weiteren)
Änderung ihres Vertragspartners entgegengetreten, ohne hiermit eine
Disposition oder Aussage über den Vertragspartner sowie den Inhalt und
den Bestand ihres zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses
zu treffen. Sie hat nicht erklärt: „Ich will bei der V bleiben“,
sondern: „Ich will nicht zur A wechseln“. |
| | | Widerspricht der Arbeitnehmer (zunächst)
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge eines
„Zweit-Betriebsübergangs“, ist dies dem Fall vergleichbar, in welchem
der Arbeitnehmer zunächst, dh. vor Erklärung des Widerspruchs, gegen
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber
Kündigungsschutzklage erhebt. In beiden Fallgestaltungen erklärt der
Arbeitnehmer lediglich gegenüber dem Betriebserwerber, dass er einer
Beendigung der aktuell bestehenden Arbeitsvertragsbeziehung
entgegentritt. Einen weitergehenden Erklärungswert enthält grundsätzlich
weder die Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch der Widerspruch
hinsichtlich eines Zweit-Betriebsübergangs. |
| | | 3.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht deshalb
revisionsrechtlich zu beanstanden, weil es sich -Â wie die Revision
rügt - mit dem Wortlaut des Widerspruchsschreibens der Klägerin vom
13. Februar 2008 nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Das
Berufungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend ausgelegt, dass die
Beklagte aus ihm nicht den Schluss ziehen durfte, die Klägerin bestätige
durch das Schreiben den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der V
und verzichte endgültig auf die arbeitsvertragliche Bindung zu der
Beklagten. |
| | | Die
Auslegung einer nichttypischen Erklärung, als welche sich das
Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 13. Februar 2008 darstellt, ist
regelmäßig den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich
nachprüfbar ist lediglich, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher
Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung ist, außer Betracht
gelassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR
46/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 139). Dass dem Landesarbeitsgericht bei der
Auslegung des Widerspruchsschreibens solche Rechtsfehler unterlaufen
sind, ist nicht ersichtlich. |
| | | 4. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. |
| | | | | |     Breinlinger    |
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