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Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 883/06
Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 883/06
Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots Tenor
1.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. August 2006 - 9 Sa 1434/05 - im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom
30. Juni 2005 - 2 (4) Ca 2999/04 - hinsichtlich der Zahlung des
Mutterschutzlohns in Höhe von 6.786,20 Euro brutto nebst Zinsen
zurückgewiesen hat.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
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Die 1966 geborene Klägerin war seit 1998 beim Beklagten, der eine
Feuerverzinkerei betreibt, als kaufmännische Angestellte zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.045,16 Euro beschäftigt.
Seit 2001 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die am 28. Juli
2004 endete. Ende April 2004 legte sie dem Beklagten eine ärztliche
Bescheinigung vom 27. April 2004 über eine erneute Schwangerschaft vor.
Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 22. Dezember 2004,
tatsächlich wurde das Kind am 3. Dezember 2004 geboren. |
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Als die Klägerin am 29. Juli 2004 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, wies
ihr der Beklagte das fensterlose, an den Produktionsbereich grenzende
und mit Emissionen belastete Aktenzimmer als Büro zu. Zudem durfte die
Klägerin nicht die Toilette im Bürobereich aufsuchen, sondern sollte
eine Toilette im Produktionsbereich benutzen, die nur über eine steile
Treppe zu erreichen war und bei der die Spülung nicht funktionierte. Am
30. Juli 2004 führte das Amt für Arbeitsschutz eine
Betriebsbesichtigung beim Beklagten durch. Das Amt beanstandete die
Arbeitsbedingungen und forderte den Beklagten auf, die
Funktionsfähigkeit der Toilette herzustellen und der Klägerin ein Büro
zur Verfügung zu stellen, das nicht an die Produktionshalle grenzt.
Anschließend informierte es den Gynäkologen der Klägerin, Dr. S, der
ein Beschäftigungsverbot bis zum 9. November 2004 aussprach. |
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Am 2. August 2004 teilte der Beklagte dem Amt für Arbeitsschutz mit,
dass er der Aufforderung vom 30. Juli 2004 nachgekommen sei. Mit
Schreiben vom 9. August 2004 informierte der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten Dr. S darüber, dass sein Mandant zwischenzeitlich gravierende
Änderungen vorgenommen habe. Die Toilettenanlage sei in einen
einwandfreien Zustand versetzt und der Klägerin ein vollständig neu
eingerichtetes Büro zugewiesen worden, das freien Blick nach außen
biete. Er bat um Mitteilung, ob das Beschäftigungsverbot gleichwohl
bestehen bleibe. |
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Dr. S lehnte mit Schreiben vom selben Tag die Aufhebung des
Beschäftigungsverbots ab und verwies auf die Beurteilung des
Arbeitsplatzes vom 30. Juli 2004 durch das Amt für Arbeitsschutz und
ein Gespräch mit der Klägerin am 2. August 2004. Daraufhin forderte der
Beklagte die Klägerin zu einer erneuten Untersuchung auf, die am
24. August 2004 durch den Chefarzt einer Frauenklinik erfolgte. Dieser
bescheinigte der Klägerin eine Risikoschwangerschaft und wies darauf
hin, dass das Beschäftigungsverbot durch Dr. S in Kenntnis
psycho-sozialer Umstände ausgesprochen worden sei und ihm eine
Beurteilung der Maßnahme nicht anstehe. |
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Mit Schreiben vom 9. September 2004 forderte der Beklagte die Klägerin
auf, sich um eine erneute aussagekräftige Begutachtung auf ihre Kosten
zu bemühen. Dies lehnte die Klägerin ab. Seit August 2004 zahlte der
Beklagte keine Vergütung mehr. |
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Mit ihrer mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Zahlung des
Mutterschutzlohns für den Zeitraum August bis 9. November 2004 und die
Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für den Zeitraum
10. November 2004 bis 16. Februar 2005 verlangt. Sie habe einen
Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns, weil sie durch die
fachärztliche Bescheinigung des Dr. S ein Beschäftigungsverbot
nachgewiesen habe. Die Angaben zu den Arbeitsbedingungen bei Erteilung
des Verbots seien zutreffend gewesen. Dr. S habe das
Beschäftigungsverbot auf Grund der gesundheitsgefährdenden
Arbeitsbedingungen und auch zur Vermeidung psychischer Belastungen im
Rahmen ihrer Schwangerschaft zu Recht ausgesprochen. Zudem könne sie
die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verlangen. |
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| Die Klägerin hat beantragt: |
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1. |
Der
Beklagte wird verurteilt, 6.135,48 Euro brutto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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2. |
Der
Beklagte wird verurteilt, weitere 650,72 Euro brutto und
1.005,16 Euro netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
an die Klägerin zu zahlen. |
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3. |
Der
Beklagte wird verurteilt, weitere 908,51 Euro netto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. |
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die
Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Abrede gestellt, weil
er bereits vor dem 2. August 2004 die Arbeitsbedingungen grundlegend
verändert habe. |
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| Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das
Klageabweisungsbegehren weiter. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld unzulässig. Im Übrigen ist die
Revision begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des
Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). |
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I. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung des
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wendet, fehlt eine
Revisionsbegründung. Diese hat nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO
zwingend die Angabe der Revisionsgründe zu enthalten. Sie muss den
Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand
und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145; 16. April 2003 - 4 AZR 367/02 - BAGE 106, 46)
. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände jeweils mit
eigener Begründung entschieden, muss sich die Revisionsbegründung mit
allen angefochtenen Teilen auseinandersetzen. Fehlt eine Begründung,
ist die Revision hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstands
unzulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen
Anspruchs denknotwendig von der Entscheidung über den anderen abhängig
ist (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205,
207; 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA
ZPO § 554 Nr. 6, zu I 2 der Gründe)
.
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Die Revisionsbegründung des Beklagten genügt diesen Anforderungen in
Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld nicht. Insoweit liegt ein eigenständiger
Streitgegenstand vor. Der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Tag der Entbindung
und damit auf Grund eines eigenständigen Lebenssachverhalts zu zahlen.
Für diesen Anspruch ist die von der Revision gerügte Wirksamkeit des
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG ohne Belang. |
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II. Im Übrigen ist die Revision begründet. Sie rügt mit Erfolg, das
Landesarbeitsgericht habe den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen verkannt. Ob die Klägerin Mutterschutzlohn zu
beanspruchen hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. |
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1. Nach § 11 Abs. 1 MuSchG hat eine schwangere Arbeitnehmerin, soweit
sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung beziehen kann, Anspruch auf Weitergewährung
ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, wenn sie wegen eines
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aussetzt.
Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das
Verbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG suspendiert. Entgegen § 326 Abs. 1 BGB
entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung nicht. Vielmehr besteht für
die gesamte Dauer des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ein
Anspruch auf Mutterschutzlohn (Senat 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215, 219)
.
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a) Gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt
werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für ein
Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die
konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es
genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der
Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Unerheblich ist die
Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit der Schwangeren oder ihr
räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein
Beschäftigungsverbot ist auch dann auszusprechen, wenn die
Beschäftigung für andere Frauen unabhängig von einer Schwangerschaft
keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall auf Grund der
individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von
Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können
auch psychische Belastungen ein Beschäftigungsverbot begründen. Es
greift aber erst ein, wenn der Arzt eine Gefährdung attestiert. Das
ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (Senat 9. Oktober 2002 - 5 AZR 443/01 - AP MuSchG
1968 § 11 Nr. 23 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 23, zu I 2 der Gründe;
21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215, 219)
.
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b) Der schriftlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG kommt ein
hoher Beweiswert zu. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur
Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung eines Anspruchs aus
§ 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage dieser ärztlichen
Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot (Senat 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215, 220)
. Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG
anzweifelt, kann allerdings vom ausstellenden Arzt Auskunft über die
Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen.
Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen
tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung
seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (Senat 9. Oktober 2002 - 5 AZR 443/01 - AP MuSchG
1968 § 11 Nr. 23 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 23, zu I 6 der Gründe;
13. Februar 2002 - 5 AZR 588/00 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 22 = EzA
MuSchG § 3 Nr. 8, zu I 6 der Gründe) . Legt die Arbeitnehmerin
trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche
Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher
begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Nur wenn der
Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbots kennt,
kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeit
zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegensteht (vgl. dazu Senat 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 -
BAGE 96, 228, 230 f.; 21. April 1999 - 5 AZR 174/98 - AP MuSchG 1968
§ 4 Nr. 5 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 18, zu A II 2 und B I der Gründe)
.Das Mutterschutzgesetz hindert den Arbeitgeber auch nicht, Umstände
darzulegen, die ungeachtet der medizinischen Bewertung den Schluss
zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen beruht (vgl. Senat 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 5)
.
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c) Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert, steht
nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die
Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG “wegen eines
Beschäftigungsverbots” mit der Arbeit ausgesetzt hat. Es ist dann ihre
Sache, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die das
Beschäftigungsverbot rechtfertigen. Zur Beweisführung kann die
Arbeitnehmerin ihren behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht
entbinden und ihn als sachverständigen Zeugen für die Verbotsgründe
benennen. Dann kommt erst der näheren ärztlichen Begründung gegenüber
dem Gericht ein ausreichender Beweiswert zu, wobei das Gericht den Arzt
mit den festgestellten Tatsachen konfrontieren muss. Wegen der
Komplexität und Schwierigkeit der Materie wird vielfach eine
schriftliche Auskunft des Arztes (§ 377 Abs. 3 ZPO) nicht genügen,
sondern dessen persönliche Befragung durch das Gericht erforderlich
sein. Das Gericht wird das nachvollziehbare fachliche Urteil des Arztes
weitgehend zu respektieren haben (vgl. Senat 9. Oktober 2002 - 5 AZR 443/01 - AP
MuSchG 1968 § 11 Nr. 23 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 23, zu I 7 d der
Gründe; Zmarzlik/Zipperer/ Viethen/Vieß MuSchG 9. Aufl. § 3 MuSchG
Rn. 15)
.
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2. Das angefochtene Urteil wird diesen Grundsätzen nicht gerecht.
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a) Die Klägerin hat mit der Vorlage des Attests vom 2. August 2004 und
der Bezugnahme auf die ärztliche Bescheinigung vom 9. August 2004 ihrer
Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung
eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst genügt. Im Attest vom
2. August 2004 sprach Dr. S ein persönliches Beschäftigungsverbot bis
zum 9. November 2004 aus. Mit Schreiben vom 9. August 2004 erklärte er,
an dem Beschäftigungsverbot festzuhalten. Den ärztlichen
Bescheinigungen kommt ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert wurde
jedoch erschüttert, als die Klägerin keine ärztliche Bescheinigung
vorlegte, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihr Arzt das
Beschäftigungsverbot verhängt hat, ggf. von welchen Arbeitsbedingungen
er ausgegangen ist. Den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen vom 2. und
9. August 2004 lässt sich nicht entnehmen, auf Grund welcher
tatsächlichen Arbeitsbedingungen oder Umstände des Arbeitsverhältnisses
Dr. S davon ausging, dass Leben oder Gesundheit der Klägerin oder ihres
Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet seien. Das Attest vom
2. August 2004 enthält lediglich den Hinweis, dass ein “persönliches
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1” erteilt werde. Im Schreiben vom
9. August 2004 hielt Dr. S am Beschäftigungsverbot fest, ohne die
tatsächlichen Umstände für das Verbot zu offenbaren. Seinem Schreiben
lässt sich nur entnehmen, dass er auf Grund der Beurteilung des
Arbeitsplatzes am 30. Juli 2004 durch das Amt für Arbeitsschutz und
eines eingehenden Gesprächs vom 2. August 2004 bei seiner Beurteilung
bleibe. Eine Aussage, welchen Inhalt die Beurteilung des Arbeitsplatzes
durch das Amt für Arbeitsschutz hatte und mit wem der Arzt am 2. August
2004 ein Gespräch mit welchem Inhalt geführt hat, ergibt sich aus
seinem Schreiben nicht. Auch über die beanstandeten Arbeitsbedingungen
hinausgehende Gründe, wie etwa - von der Klägerin angedeutet -
psychische Belastungen, lassen sich dem Schreiben vom 9. August 2004
nicht entnehmen. |
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b) Bereits auf Grund dieser Entwertung des Beweiswerts der ärztlichen
Zeugnisse, steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest,
dass die Klägerin wegen eines Beschäftigungsverbots mit der Arbeit
ausgesetzt hat. Sie hat daher die Tatsachen darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, auf Grund derer ein Beschäftigungsverbot
gleichwohl bestand. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die
Klägerin insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast im ausreichenden
Umfang nachgekommen ist. |
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c) Dem Senat ist eine eigene Entscheidung in der Sache nicht möglich.
Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin, sie habe unter “Mobbing”
gelitten, nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das
Vorliegen einer Risikoschwangerschaft (vgl. Senat 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00 - EEK 3073, zu II der Gründe; Schliemann/König NZA 1998, 1030, 1035).
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| 3. Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Anspruchsvoraussetzungen näher vorzutragen. |
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Müller-Glöge |
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Mikosch |
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Laux |
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Heel |
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Rolf Steinmann |
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