Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers
Pressemitteilung Nr. 37/07 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06- Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 - 3 Sa 2064/05 -
Pressemitteilung Nr. 37/07
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Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers
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Der Dritte Senat des
Bundesarbeitgerichts hat einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer
während des Insolvenzverfahrens aus dem mit Wirkung für die Masse fortbestehenden
Arbeitsverhältnis ausschied. Der Insolvenzschuldner hat eine Versorgungszusage
erteilt, die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wurde. Die
Versicherung soll nach den in den Versicherungsvertrag aufgenommenen
Bedingungen unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der
Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Das war beim
Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insolvenzverwalterin und
ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit darüber, wem die Rechte aus der
Versicherung zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes
in derartigen Fällen nicht bei „insolvenzbedingtem Ausscheiden“ (Urteile vom 8.
Juni 2005 - IV ZR 30/04 - und vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -; ebenso
Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 -). Folge dieser
Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des
Arbeitnehmers besteht. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts will von den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR
334/06-
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 - 3 Sa 2064/05 -