Haushaltsbefristung nach dem TzBfG
Pressemitteilung Nr. 62/06 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 -
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die
Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus
Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt
wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der
Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten.
Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von
Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den
Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen
sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags
dar. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befristungskontrollklage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befristungskontrollklage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Juni 2005 - 2 Sa 211/05 -