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Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.3.2007, 10 AZR 261/06
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.3.2007, 10 AZR 261/06
Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag Tenor
1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Januar 2006
- 14 Sa 109/05 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 1. September 2005 - 1 Ca 27/05 - abgeändert.
Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.025,00 Euro brutto nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
11. Dezember 2004 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung.
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| Die
Beklagte organisiert Messen. Sie beschäftigt ca. 35 Arbeitnehmer. Der
Kläger war bei ihr ab September 2003 gegen ein monatliches Bruttogehalt
iHv. 3.025,00 Euro als Projektleiter tätig. Im Formulararbeitsvertrag
der Parteien heißt es ua.: |
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“§ 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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1. |
Das
Arbeitsverhältnis ist zunächst befristet bis zum 31.12.2004. Über eine
Verlängerung des Arbeitsvertrages werden sich die Parteien rechtzeitig
verständigen. |
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2. |
Auch
das befristete Angestelltenverhältnis kann unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die ersten sechs
Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das
Angestelltenverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. ... |
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... |
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§ 4 Gratifikation
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1. |
Werden
dem Angestellten Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den
folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich
vor, jedes [Jahr] neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine
Sonderzahlung gewährt wird. |
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2. |
Der
Angestellte ist verpflichtet, die Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres aus Gründen endet,
die der Angestellte zu vertreten hat oder aufgrund eigener Kündigung
ausscheidet. Beträgt die Sonderzahlung weniger als 100,00 Euro,
entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung, hat sie mehr als
100,00 Euro aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen, besteht
die Rückzahlungsverpflichtung nur bei einer Beendigung bis zum 31.03.
des Folgejahres.” |
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Die Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2003 eine anteilige
Sonderzuwendung iHv. 4/12 seines Bruttomonatsgehalts. Spätestens am
8. November 2004 teilte sie dem Kläger mit, dass der bis zum
31. Dezember 2004 befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert wird.
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Beklagte ihren
Arbeitnehmern für das Jahr 2004 1/12 des jeweiligen Jahresverdienstes
als Sonderzahlung gewährt und er von dieser Sonderzahlung ausgenommen
sei, beanstandete der Kläger dies in einem Schreiben an die Beklagte
vom 15. November 2004 und bat um die Offenlegung der Gründe. Die
Beklagte stellte den Kläger ab dem 25. November 2004 unter Fortzahlung
der Vergütung und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung frei. Die den anderen Arbeitnehmern Ende November 2004
gewährte Sonderzahlung iHv. 1/12 des jeweiligen Jahresverdienstes
erhielt der Kläger nicht. Daraufhin verlangte dieser mit Schreiben vom
3. Dezember 2004 ohne Erfolg die Zahlung einer Sonderzuwendung für das
Jahr 2004 iHv. 3.025,00 Euro bis spätestens 10. Dezember 2004. |
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Der Kläger hat gemeint, ihm stehe nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung schon deshalb
zu, weil die Beklagte ihm den Grund für seinen Ausschluss von der
Sonderzahlung nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Obwohl er bereits in
seinem Schreiben vom 15. November 2004 von der Beklagten die
Offenlegung der Gründe für die unterschiedliche Behandlung verlangt
habe, habe die Beklagte erstmals im Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2005 erklärt, er sei von der
Zahlung der Sonderzuwendung ausgeschlossen worden, weil am
Auszahlungstag festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht
über den 31. Dezember 2004 hinaus fortgesetzt werde. Im Übrigen habe
die Beklagte entgegen ihrer Behauptung mit der Sonderzahlung nicht
künftige Betriebstreue belohnen, sondern die Leistungen ihrer
Arbeitnehmer im Jahr 2004 zusätzlich vergüten wollen. Zu
berücksichtigen sei, dass die Beklagte ihm im Jahr 2003 eine anteilige
Sonderzahlung iHv. 4/12 seines Bruttomonatsgehalts gewährt habe. Daraus
werde deutlich, dass die Beklagte allein seine Leistungen in der Zeit
vom 1. September bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich habe honorieren
wollen. Schließlich stehe auch § 4 TzBfG seinem Ausschluss von der
Sonderzahlung entgegen. Nach dieser Bestimmung sei eine Benachteiligung
befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber unbefristet
beschäftigten Arbeitnehmern nicht zulässig. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.025,00 Euro brutto nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
11. Dezember 2004 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31. Dezember 2004 habe den Ausschluss des Klägers von der Sonderzahlung
für das Jahr 2004 sachlich gerechtfertigt. Mit der Sonderzuwendung habe
sie - für den Kläger erkennbar - einen Anreiz für künftige
Betriebstreue geben wollen. Das werde daraus deutlich, dass sie die
Sonderzahlung mit einer Rückzahlungsklausel verbunden habe. Sie sei
nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger den Grund für seinen Ausschluss
von der Sonderzahlung noch einmal zu erläutern. Dieser sei offenkundig
gewesen. |
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| Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die Sonderzahlung weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im
Wesentlichen damit begründet, der Ausschluss des Klägers von der
Sonderzahlung für das Jahr 2004 verstoße nicht gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte mit
der Sonderzahlung auch künftige Betriebstreue habe honorieren wollen.
Am Auszahlungstag Ende November 2004 habe die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 bereits festgestanden. Der
Grund für den Ausschluss des Klägers von der Sonderzahlung hätte sich
aus der besonderen vertraglichen Ausgestaltung der Sonderzahlung in § 4
des Anstellungsvertrags ergeben und sei ohne weiteres erkennbar
gewesen, so dass die Beklagte diesen nicht habe offen legen müssen. Der
Kläger berufe sich auch ohne Erfolg auf das Schlechterstellungsverbot
in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Er hätte auch dann keinen Anspruch auf die
Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der
Befristung des Arbeitsvertrags, sondern infolge einer Kündigung zum
31. Dezember 2004 geendet hätte. |
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II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten den
Angriffen der Revision nicht stand. Dem Kläger steht die beanspruchte
Sonderzahlung zu. |
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1. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus dem
Anstellungsvertrag. Die Beklagte hat sich in § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses
Vertrags ausdrücklich das Recht vorbehalten, jedes Jahr neu zu
entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Sonderzahlung leistet. Das
hindert einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung
für das Jahr 2004. |
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2. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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a) Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts
in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen
er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an
den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er
nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen
leistet (st. Rspr., vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - AP
BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März
1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131)
.
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aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem
Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der
Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige
Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er
gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die
Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne
Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen
Kriterien entspricht (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8) .
Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber deshalb die
Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer
von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen
wird (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131)
. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht
vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter
Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die
den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die
Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und
Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (vgl. BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 205/89 - BAGE 67, 1, 5)
. Die Bezeichnung ist nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls als ein
zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar
alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden (BAG 13. Juni 1991 - 6 AZR 421/89 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 86)
.
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bb) Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung
nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen,
nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE
105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 =
EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84)
.
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b) Mit Jahressonderzahlungen, die in der Regel mit der Vergütung für
November oder Dezember gewährt werden, kann der Arbeitgeber
verschiedene Zwecke verfolgen. |
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aa) Die Sonderzahlung kann ausschließlich im Bezugszeitraum erbrachte
Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck,
entsteht der Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraums
entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird
lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Der Arbeitnehmer
hat in einem solchen Fall beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
während des Bezugszeitraums einen Anspruch auf die anteilige
Sonderzahlung entsprechend dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung
und einen Anspruch auf die Sonderzahlung in voller Höhe, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des Bezugszeitraums endet. |
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bb) Die Sonderleistung kann aber auch vergangenheits- und
zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die
Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als
auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen (BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385;
18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 107 = EzA
BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 70) . Bei solchen
Sondervergütungen wird die Belohnung künftiger Betriebstreue in der
Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis
zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums
voraussetzt und der Arbeitnehmer die Sondervergütung zurückzuzahlen
hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer endet. In
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass bei
Sonderzahlungen die Zahlung davon abhängig gemacht werden darf, dass
das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch
ungekündigt besteht (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155;
8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA
BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131) . Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch grundsätzlich
möglich, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf eine freiwillige
Sonderzahlung daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den
Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
fortbesteht, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der
Sonderzahlung maßgeblich ist (BAG 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 - BAGE 110, 244; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159)
. Solche Klauseln sind selbst dann zulässig, wenn der Grund für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht
in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Sie gelten damit grundsätzlich
auch bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - aaO mwN) und auch
dann, wenn die Rückzahlungspflicht bei einer betriebsbedingten
Kündigung nicht in einem Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung geregelt ist, sondern von den
Arbeitsvertragsparteien vereinbart wird (BAG 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1) .
Eine Sonderzahlung kann ihren Zweck, künftige Betriebstreue zu belohnen
und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren,
bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern
nicht erfüllen (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - aaO) . Endet das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer zulässigen Bindungsfrist, hat der
Arbeitnehmer infolge des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung daher
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. |
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cc) Allerdings steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, die
zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen einer Sonderzahlung so zu
gestalten, dass nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Ablauf der Bindungsfrist den Anspruch auf die Sonderzahlung hindert.
Vereinbaren sie, dass nur Gründe für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließen
oder eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen, die im
Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen, und dieser die
Sonderzahlung nur dann nicht beanspruchen kann, wenn er selbst
gekündigt oder eine Kündigung des Arbeitgebers veranlasst hat, steht
eine betriebsbedingte Kündigung oder der Ablauf eines befristeten
Arbeitsvertrags dem Anspruch auf die Sonderzahlung nicht entgegen. |
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c) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt, dass
die Beklagte mit der Sonderzahlung für das Jahr 2004 die in diesem Jahr
erbrachten Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer zusätzlich honorieren
wollte. Dass die Beklagte mit den Sonderzahlungen auch einen Anreiz zu
künftiger Betriebstreue geben wollte, wird aus der Rückzahlungsklausel
in § 4 Nr. 2 des Anstellungsvertrags deutlich. |
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d) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, die
Befristung des Anstellungsvertrags habe den Ausschluss des Klägers von
der Sonderzahlung für das Jahr 2004 sachlich gerechtfertigt. Der Kläger
hat ebenso wie die Arbeitnehmer, denen die Beklagte die Sonderzahlung
für das Jahr 2004 gewährt hat, die vergangenheitsbezogenen
Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung erfüllt. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im gesamten Bezugszeitraum. Ohne
Bedeutung ist, dass die Beklagte den Kläger ab dem 25. November 2004
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der
Vergütung und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt hat. |
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aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts steht der Umstand,
dass bereits am 8. November 2004 feststand, dass der befristete
Arbeitsvertrag nicht verlängert wird und das Arbeitsverhältnis der
Parteien somit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endet, dem Anspruch des
Klägers nicht entgegen. Auch wenn die Parteien in § 4 des
Anstellungsvertrags keinen Rechtsanspruch des Klägers auf eine
Sonderzahlung begründet haben, haben sie in dieser Vertragsbestimmung
doch die zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für den Fall
festgelegt, dass die Beklagte freiwillig eine Sonderzahlung gewährt.
Sie haben vereinbart, dass der Kläger verpflichtet ist, die
Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem
30. Juni des Folgejahres auf Grund einer Kündigung des Klägers oder aus
Gründen endet, die der Kläger zu vertreten hat. Bei einer Sonderzahlung
von unter 100,00 Euro sollte die Verpflichtung des Klägers zur
Rückzahlung entfallen. Im Falle einer Sonderzahlung von mehr als
100,00 Euro und weniger als einem vollen Monatsgehalt sollte der Kläger
nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März des
Folgejahres zur Rückzahlung der Sonderzahlung verpflichtet sein. Damit
haben die Parteien nicht verabredet, dass der Anspruch auf die
Sonderzahlung zur Voraussetzung hat, dass am Auszahlungs- oder einem
anderen Stichtag das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststehen
muss oder der Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 die
Verlängerung des Anstellungsvertrags voraussetzt. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinderte auch nicht jede von der
Beklagten zum 31. Dezember 2004 ausgesprochene Kündigung den Anspruch
auf die Sonderzahlung. Nach § 4 Nr. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags
setzt eine Rückzahlungspflicht des Angestellten voraus, dass bei einer
Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die
der Angestellte zu vertreten hat. Daran fehlte es jedenfalls bei einer
betriebsbedingten Kündigung, die im Risiko- und Verantwortungsbereich
des Arbeitgebers liegt. |
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bb) Selbst wenn gemäß der Annahme des Landesarbeitsgerichts ein am
Auszahlungstag bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis dem Anspruch auf
die Sonderzahlung entgegen stünde, berechtigte dies die Beklagte nicht,
dem Kläger die Sonderzahlung für das Jahr 2004 vorzuenthalten. Die
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf einer Befristung ist
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung
nicht gleichzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer ein
Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
angenommen hat (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 82/02 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Großhandel Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 2) . Eine Kündigung ist eine einseitig gestaltende
Willenserklärung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Der Ablauf einer Befristung beruht dagegen auf einer von Anfang an
bestehenden vertraglichen Übereinkunft. Es ist keine weitere Handlung
oder Erklärung erforderlich, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Weder
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der im Rechtsleben
üblichen Verwendung der Begriffe sind die beiden Sachverhalte
gleichbedeutend oder wenigstens vergleichbar (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 82/02 - aaO)
.
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cc) Die Parteien haben die zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen
bei einer freiwilligen Sonderzahlung der Beklagten in § 4 Nr. 2 des
Anstellungsvertrags abschließend geregelt. Die getroffene Vereinbarung
wäre überflüssig und sinnlos, wenn die Beklagte gemäß der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts nicht an diese gebunden wäre, sondern einseitig
weitere positive oder negative Anspruchsvoraussetzungen für freiwillige
Sonderzahlungen hätte festlegen können. Die Beklagte konnte nur frei
entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Sonderzahlung für das Jahr
2004 gewährt. Da die Parteien in § 2 Nr. 2 Satz 1 des befristeten
Anstellungsvertrags vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann,
war die Rückzahlungsabrede in § 4 Nr. 2 des Vertrags auch nicht von
vornherein ohne praktische Relevanz. |
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dd) Allerdings dürfen mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche
Bindungs- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in
unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die
Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB. Nach den vom Bundesarbeitsgericht dazu
entwickelten Grundsätzen hätte die Beklagte den Kläger bei einer Ende
November 2004 gezahlten Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts nicht
gemäß § 4 Nr. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags bis zum 30. Juni 2005 an
sich binden können. Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe
einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für
den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden
drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt.
Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers auf Grund einer
einzelvertraglichen Abrede ist unwirksam (BAG 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 - BAGE 110, 244) .
Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führt jedoch nicht dazu, dass
die Beklagte an diese von ihr vorformulierte Vertragsbestimmung nicht
gebunden war und einseitig andere Anspruchs- oder
Rückzahlungsvoraussetzungen festlegen konnte. Die Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige
Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie
dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm
selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (vgl. BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 - AP HGB § 74
Nr. 80; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG
§ 4 Ausschlussfristen Nr. 181; BGH 2. April 1998 - IX ZR 79/97 - NJW
1998, 2280; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - BGHZ 99, 160)
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Dr. Freitag |
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Marquardt |
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Brühler |
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Thiel |
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Schwitzer | |
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