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Jahressonderzuwendung - Begriff des Monatsverdienstes
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.3.2007, 10 AZR 66/06
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.3.2007, 10 AZR 66/06
Jahressonderzuwendung - Begriff des Monatsverdienstes Tenor
1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 21. März 2005 - 15 Sa 96/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung.
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| Der
Kläger ist seit November 1958 bei der Beklagten beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem am 26. Juli 1989/18. August
1989 abgeschlossenen außertariflichen Anstellungsvertrag. In Nr. 2 des
Vertrags heißt es ua.: |
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“Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie monatlich ein Bruttogehalt von |
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DM 6.400,- … |
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Das Gehalt ist am letzten Arbeitstag jeden Monats fällig und liegt außer Tarif. |
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... |
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Wir
sichern Ihnen zu, daß Ihr monatliches Bruttogehalt über dem Tarifgehalt
der obersten entsprechenden Tarifgruppe liegt. Zum Jahresende erhalten
Sie einen Bonus, der nach den jeweiligen Richtlinien gewährt wird und
mindestens der Höhe der tariflich abgesicherten betrieblichen
Sonderzahlung entspricht.” |
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Richtlinien zum Bonus bestehen bei der Beklagten nicht.
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| Auf
das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien finden
die Tarifverträge für Beschäftigte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Der Kläger erhielt im Jahr 2002
für seine Tätigkeit als Projektprogrammmanager ein Monatsgehalt iHv.
5.263,37 Euro brutto. Dieses Gehalt lag über dem höchsten Tarifgehalt
technischer Angestellter. Der Tarifvertrag über die Absicherung
betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 (TV SoZa) regelt ua.: |
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“
§ 1
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Geltungsbereich
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1.1 |
Dieser Tarifvertrag gilt: |
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1.1.1 |
räumlich:
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für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden des Landes Baden-Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969; |
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1.1.2 |
fachlich
:
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für
alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der
Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind; |
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1.1.3 |
persönlich:
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für
alle in den 1.1.2 genannten Betrieben Beschäftigten (Arbeiterinnen,
Arbeiter und Angestellte), soweit für sie der persönliche
Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Beschäftigte für die
Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft. |
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§ 2
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Sonderzahlungen
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2.1 |
Beschäftigte,
die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu
diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben,
haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche
Sonderzahlungen. |
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Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. |
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2.2 |
Die Leistungen werden ab dem 1. Januar 1997 nach folgender Staffel gezahlt: |
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... |
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nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 Prozent |
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eines Monatsverdienstes. |
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... |
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2.4 |
Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen: |
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- |
Die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes |
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und |
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- |
die
zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes der
letzten abgerechneten 3 Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung
einschließlich aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden
Zeitraum, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des
Monatslohnes oder Gehaltes enthalten sind, jedoch ohne
Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge sowie Auslösungen
und ähnliche Zahlungen (z.B. ...), Krankenentgelt,
Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch
die Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und
Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75
zu multiplizieren. |
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... |
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Protokollnotiz:
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1. |
Für
die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2 Ziff. 2.4 sind die
Grundsätze, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten,
maßgebend gewesen. |
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2. |
...” |
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| Im
Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 in der Fassung vom
19. September 2000 (MTV) heißt es ua.: |
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“§ 1
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Geltungsbereich
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1.1 |
Dieser Tarifvertrag gilt: |
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... |
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1.1.2 |
fachlich
:
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| |
|
für
alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der
Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind; |
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1.1.3 |
persönlich
:
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für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten, die Mitglied der IG Metall sind; |
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1.1.3.1 |
Angestellte
im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die eine im
§ 133 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung angeführten
Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben. |
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... |
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1.1.3.5 |
Beschäftigte
im Sinne dieses Tarifvertrages sind die in § 1.1.3 genannten
Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die in den §§ 1.1.3.1 ff. genannten
Angestellten. |
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… |
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1.2.1 |
Der
Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. |
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Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten von Beschäftigen vom Tarifvertrag abweichen. |
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1.2.2 |
Im Einzelarbeitsvertrag können für die Beschäftigten günstigere Regelungen vereinbart werden. |
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… |
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§ 11
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Lohn- und Gehaltszahlung
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... |
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11.3 |
Monatslohn/Gehalt |
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Die Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. |
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Die Angestellten erhalten ein Gehalt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. |
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|
… |
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11.3.1 |
Feste Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes
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Zu
den festen Bestandteilen des Monatslohnes/Gehaltes gehören der
Monatsgrundlohn/Gehalt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig
in gleicher Höhe anfallen. |
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11.3.2 |
Variable Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes
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Variable Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes können sein: |
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- leistungsabhängige Bestandteile |
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- zeitabhängige Bestandteile |
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- sonstige Bestandteile |
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...” |
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In den Jahren 1998 und 1999 erhielt der Kläger jeweils eine
Bonuszahlung iHv. 60 % seines Monatsgehalts. Im Jahr 2000 regelte eine
Betriebsvereinbarung und im Jahr 2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung
die Höhe der Bonuszahlung. In einem Schreiben vom 20. November 2002
teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des AT-Kreises für das Geschäftsjahr 2002 eine Bonuszahlung
erhielten, die sich an der Höhe der tariflich abgesicherten
Sonderzahlung orientiere. Zur Berechnung der Sonderzahlung des Klägers
für dieses Geschäftsjahr legte die Beklagte das tarifliche Entgelt der
höchsten Tarifgruppe (T 7) sowie eine Leistungszulage iHv. 10 % aus dem
tariflichen Entgelt zu Grunde. Aus dem Gesamtbetrag von 4.504,32 Euro
brutto errechnete die Beklagte einen Bonus iHv. aufgerundet
2.480,00 Euro brutto und zahlte diesen dem Kläger. Im Jahr 2003 zahlte
die Beklagte an die außertariflichen Mitarbeiter einen Bonus iHv. 55 %
des jeweiligen vertraglichen Monatsgehalts. |
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der
Berechnung der Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2002 nach der
arbeitsvertraglichen Abrede und der Regelung im TV SoZa sein
monatliches Bruttogehalt und damit den Betrag von 5.263,37 Euro zu
Grunde legen müssen. Der Begriff des Monatsverdienstes in § 2 Ziff. 2.2
TV SoZa beinhalte keine Beschränkung auf tarifliche
Vergütungsbestandteile. Dies bestätige der Verweis auf das
Urlaubsabkommen in der Protokollnotiz 1 zu § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa. Bei
Abschluss dieses Tarifvertrags habe das Urlaubsabkommen auf das
Effektivgehalt abgestellt. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 414,85 Euro zuzüglich Zinsen
hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit 1. Dezember 2002 zu bezahlen. |
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, die Regelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrags beziehe sich
hinsichtlich der Höhe des Bonus auf die tarifliche Vergütung. Die
Tarifvertragsparteien hätten bei der Berechnung der Höhe der
Sonderzahlung auf den tariflichen Monatsverdienst abgestellt, so dass
für diese Berechnung das über der höchsten tariflichen Entgeltgruppe
liegende Gehalt des Klägers nicht maßgebend sei. |
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| Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die
arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Bestimmungen beziehe sich
nur auf die Staffelung in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa. Es sei
widersprüchlich, den Kläger, der als außertariflicher Angestellter ein
über der höchsten Tarifgruppe liegendes Entgelt beziehe, bei der
Bonuszahlung wie einen Tarifangestellten zu behandeln. Dies hätte im
Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Deshalb sei der
Berechnung des Bonus das im Arbeitsvertrag zugesagte monatliche
Bruttogehalt zu Grunde zu legen. Auf die Auslegung des in § 2 Ziff. 2.2
TV SoZa verwendeten Begriffs des “Monatsverdienstes” käme es deshalb
nicht an. Der Regelung in § 1 Ziff. 1.2.1 MTV, wonach der Tarifvertrag
nur Mindestbedingungen regele, komme nur deklaratorische Bedeutung zu.
Nach § 4 Abs. 3 TVG seien tarifliche Regelungen nur einseitig zwingend.
Sie verböten Verschlechterungen zu Lasten des Arbeitnehmers, schlössen
aber Regelungen zu seinen Gunsten nicht aus. Die Bonusregelung im
Arbeitsvertrag der Parteien stelle den Kläger im Vergleich zur
tariflichen Regelung der Sonderzahlung besser. |
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II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision
stand. Das Landesarbeitgericht hat zutreffend angenommen, dass für die
Berechnung der dem Kläger für das Geschäftsjahr 2002 zustehenden
betrieblichen Sonderzahlung sein monatliches Bruttogehalt iHv.
5.263,37 Euro maßgebend ist und der Kläger deshalb mit Recht die der
Höhe nach unstreitige restliche Sonderzahlung von 414,85 Euro brutto
für das Geschäftsjahr 2002 beansprucht. |
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1. Ob die Auslegung der Bonusabrede der Parteien durch das
Landesarbeitsgericht, wonach diese Abrede nur bezüglich der
prozentualen Staffelung auf den TV SoZa verweist und für den Kläger
günstiger ist als die tarifliche Regelung der Sonderzahlung, frei von
Rechtsfehlern ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Auslegung der
arbeitsvertraglichen Bonusvereinbarung der tarifgebundenen Parteien
kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. |
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2. Der Anspruch des Klägers folgt jedenfalls aus § 2 Ziff. 2.1 Satz 1 iVm. § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa.
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a) Die beiderseits tarifgebundenen Parteien fielen unter den
Geltungsbereich des TV SoZa, so dass die Rechtsnormen dieses
Tarifvertrags unmittelbar und zwingend galten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
Der Kläger war nicht deshalb vom persönlichen Geltungsbereich des
TV SoZa ausgenommen, weil er ein außertarifliches Gehalt bezog. Gemäß
§ 1 Ziff. 1.1.3 TV SoZa gilt dieser Tarifvertrag für Beschäftigte
(Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte), soweit für sie der
persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Beschäftigte
für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft. Das war
beim Kläger nach § 1 Ziff. 1.1.3.1 MTV der Fall. Dieser übte eine
Angestelltentätigkeit iSv. § 133 SGB VI in der bis zum 31. Dezember
2004 gültigen Fassung (SGB IV aF - BGBl. I 1989 S. 2261, 2298 f.) aus.
Für die Ausübung einer Angestelltentätigkeit nach dieser Vorschrift war
es ohne Bedeutung, ob der Angestellte ein tarifliches oder ein
außertarifliches Gehalt erhielt. |
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b) Nach § 2 Ziff. 2.1 Satz 1 iVm. § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa haben
Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen,
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf eine
betriebliche Sonderzahlung iHv. 55 % eines Monatsverdienstes. Diese
Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Kläger. Er stand am
Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und ist bei
dieser seit November 1958 beschäftigt. |
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3. Der Begriff “Monatsverdienst” in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa erfasst
entgegen der Auffassung der Beklagten auch das außertarifliche Gehalt
des Klägers. |
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt
die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom
Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung,
ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus
der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen
beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern
und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden
hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang
abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen
Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der
Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (
BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE
46, 308
) . Ist ein im Tarifvertrag gebrauchter
Begriff weder gesetzlich definiert noch nach der Anschauung der
beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig,
erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht (
BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01
- AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36)
. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge
mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt
werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 -; 20. April 1994
- 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003
- 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 -
EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
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b) Die Staffel in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa stellt für die Höhe der
Sonderzahlung auf die Betriebszugehörigkeit und den Monatsverdienst ab.
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “Monatsverdienst” in dieser
Tarifvorschrift nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist,
dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden
wissen wollen (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 769/05 -; 8. März 2006
- 10 AZR 392/05 -; 5. April 2000 - 10 AZR 47/99 -; 28. Januar 1987
- 4 AZR 258/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 4)
. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Einkommen
(Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort “Verdienst”)
oder auch das Entgelt für eine Tätigkeit, der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige Vergütung
(Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichwort “Verdienst” unter Wirtschaft).
Damit erfasst der Begriff “Monatsverdienst” in seiner allgemeinen
Bedeutung nicht nur tarifliche, sondern auch außertarifliche
Vergütungen und somit auch das außertarifliche Gehalt des Klägers.
Hätten die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Sonderzahlung
ausschließlich auf die tariflichen Vergütungen abstellen wollen, hätten
sie dies zB durch die Formulierung “tariflicher Monatsverdienst” zum
Ausdruck bringen können und müssen. Ein solcher Wille der
Tarifvertragsparteien hat im Wortlaut der tariflichen Regelung
allerdings keinen Niederschlag gefunden. |
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c) Die Regelung in § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa gibt kein anderes
Auslegungsergebnis vor. Wenn diese Vorschrift festlegt, dass die festen
und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatslohnes/Gehaltes für die Berechnung eines Monatsverdienstes zu
Grunde zu legen sind, und bestimmt, in welchem Umfang die
zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes zu
berücksichtigen sind, regelt sie nur die Berechnung des für die
Sonderzahlung maßgeblichen Monatsverdienstes. Zwar trifft es zu, dass
sich nach § 11 Ziff. 11.3 MTV die Monatslöhne und -gehälter der
Tarifbeschäftigten aus festen und variablen Bestandteilen
zusammensetzen. Das zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass ein
außertarifliches Monatsgehalt ohne feste und variable Bestandteile kein
Monatsverdienst iSv. § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa ist. Für ein solches
Auslegungsergebnis spricht auch nicht die Protokollnotiz 1, wonach für
die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa die
Grundsätze maßgebend gewesen sind, wie sie für die Berechnung der
Urlaubsvergütung gelten. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die
Berechnung der Urlaubsvergütung außertariflicher Angestellter nach
tariflichen Bestimmungen richtete. Daran fehlt es. |
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d) Sinn und Zweck der tariflich geregelten betrieblichen Sonderzahlung bestätigen das Auslegungsergebnis.
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aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen Tarifvertragsparteien
nicht ausschließlich auf tarifliche Vergütungsbestandteile abstellen,
wenn sie die Höhe einer jährlichen Sonderzahlung festlegen. Bei der
Bestimmung der Höhe einer tariflichen Sonderzahlung sind die
Tarifvertragsparteien frei und können regeln, dass dafür der effektive
Monatsverdienst auch dann maßgeblich sein soll, wenn der Arbeitnehmer
eine über- oder außertarifliche Vergütung erhält. Allerdings können sie
auch ohne eine Berücksichtigung unterschiedlich hoher Monatslöhne und
-gehälter feste Beträge - mit oder ohne Staffelung entsprechend der
Betriebzugehörigkeit der Beschäftigten - als jährliche Sonderzahlungen
vereinbaren. Davon haben die Tarifvertragsparteien des TV SoZa
abgesehen, indem sie die Höhe der Sonderzahlung nicht nur an die
Betriebszugehörigkeit, sondern auch an die unterschiedlich hohen
Monatsverdienste der Beschäftigten geknüpft haben. Sie hielten es damit
nicht für angemessen, dass ein Beschäftigter mit einem höheren
Monatslohn oder -gehalt bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine
betriebliche Sonderzahlung in derselben Höhe erhält wie ein
Beschäftigter mit einem niedrigeren Monatslohn oder -gehalt. Dieser
Zielsetzung widerspräche es, wenn in die Berechnung der Sonderzahlung
eines Angestellten nicht sein höheres außertarifliches Gehalt, sondern
ein niedrigeres Tarifgehalt eingestellt würde. |
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bb) Erfasste der Begriff “Monatsverdienst” in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa
gemäß der Ansicht der Beklagten nur tarifliche Löhne und Gehälter,
hätte ein Beschäftigter, der - wie der Kläger - keinen Tariflohn und
kein Tarifgehalt, sondern eine außertarifliche Vergütung erhält, keinen
tariflichen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung. Ein solches
Ergebnis wollten die Tarifvertragsparteien erkennbar nicht. Nach ihrem
Willen sollte die tarifliche Sonderzahlung auch Angestellten mit einem
außertariflichen Gehalt zustehen. Das wird daraus deutlich, dass sie
diese Angestellten in § 1 Ziff. 1.1.3 TV SoZa nicht aus dem
persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen haben. |
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| e)
Selbst wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten bei der Auslegung
des Tarifbegriffs “Monatsverdienst” in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa noch auf
systematische Auslegungskriterien zurückgegriffen werden müsste, ergäbe
sich aus den Regelungen des MTV zur Alterssicherung nicht, dass nach
dem Verständnis der Tarifvertragsparteien in die Berechnung der Höhe
der betrieblichen Sonderzahlung nur tarifliche Entgeltbestandteile
einzustellen sind. Anders als bei den Regelungen zur Alterssicherung
haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa zwar nicht
bestimmt, ob und gegebenenfalls wie übertarifliche Zulagen,
übertarifliche Zuschläge oder andere übertarifliche Lohn- und
Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind (§ 6 Ziff. 6.3.3.3.3,
6.4.1, 6.11 MTV). Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der
Alterssicherung ausdrücklich zwischen tariflichen und übertariflichen
Zahlungen des Arbeitgebers unterschieden haben, kann daraus noch nicht
geschlossen werden, dass sie diese Differenzierung auch bei der
Regelung der betrieblichen Sonderzahlung wollten. Der Umstand, dass sie
von einer solchen Differenzierung abgesehen haben, könnte im
Umkehrschluss auch dafür sprechen, dass sie hier nicht zwischen
tariflichen und übertariflichen Monatsverdiensten unterscheiden
wollten. Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte verkennt, dass sie
den Kläger nicht übertariflich vergütet, sondern der Kläger die
Tätigkeitsmerkmale keiner tariflichen Entgeltgruppe erfüllt und deshalb
ein außertarifliches Gehalt erhält. |
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Dr. Freitag |
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Marquardt |
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Brühler |
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Thiel |
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Schwitzer |
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