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Keine Entgeltfortzahlung bei arbeitsunfähiger Erkrankung innerhalb Freizeitausgleich

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.9.2003, 6 AZR 374/02

In Betrieben stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit wegen Krankheit nicht genommener Freizeitausgleich dem Stundenkonto wieder gutzuschreiben ist oder nicht. Viele denken, es wird wie bei Krankheit im Erholungsurlaub behandelt. Dieser Auffassung schließt sich das BAG jedoch nicht an. Ein Grund für Betriebsräte, diesen Punkt im Rahmen von Betriebsvereinbarungen Arbeitszeit zu Gunsten der Arbeitnehmer zu behandeln. Die Entscheidung des BAG hierzu wird auszugsweise zitiert wie folgt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.“ (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.9.2003, 6 AZR 374/02)

 

Etwas anderes gilt nach Auffassung des BAG nur im Falle eines tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitausgleichs, sofern mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sichergestellt und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zugewiesen wurde.

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