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Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.9.2010, 2 AZR 88/09
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.9.2010, 2 AZR 88/09
Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement Leitsätze Ein
betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX
ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen,
wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX gebildet
ist. Tenor Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 - 14 Sa 1428/08 - aufgehoben.
Der
Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. |
| | | Der
1971 geborene Kläger ist gelernter Anlagenmechaniker der Fachrichtung
Versorgungstechnik. Er war bei der Beklagten seit dem 1. September 1994
als Gasrohrnetzwerker, zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters, bei
einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.500,00 Euro
beschäftigt. Bei dem Kläger ist durch bisher nicht bestandskräftigen
Bescheid ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt. |
| | | Die
Beklagte betreibt Rohrleitungs- und Anlagenbau. Sie beschäftigt etwa
200 Arbeitnehmer. Sie hat ihren Sitz in W und eine Außenstelle in B. Der
Kläger war nahezu ausschließlich in der Außenstelle eingesetzt. Die
Beklagte hat sieben Bauleitungen gebildet, darunter die Bauleitung
„Rohrleitungsbau B“, zu welcher der Kläger und der weitere Vorarbeiter H
gehörten. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt. |
| | | Der
Kläger erkrankte am 25. September 2006 arbeitsunfähig. Er leidet unter
Wirbelsäulenschäden. Am 16. März 2007 bot er der Beklagten die
Wiederaufnahme der Arbeit an. Dabei wies er darauf hin, dass ihm seit
Januar 2007 eine Rehabilitationsmaßnahme in Aussicht gestellt worden
sei. Die Beklagte hatte gegen einen weiteren Einsatz des Klägers
Bedenken und vereinbarte einen Untersuchungstermin mit dem zuständigen
arbeitsmedizinischen Dienst. Der Kläger nahm den Termin wahr. Mit
Schreiben vom 12. April 2007 schlug die Krankenkasse einen
Arbeitsplatzwechsel vor. Vom 4. Juli 2007 bis 25. Juli 2007 nahm der
Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik teil. Mit
Schreiben vom 19. September 2007 teilte die Rentenversicherung mit, es
sei festgestellt worden, dass der Kläger nur noch körperlich leichte
Arbeit überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen
verrichten solle und Gefährdungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke
Temperaturschwankungen zu vermeiden seien. |
| | | Mit
Schreiben vom 15. Oktober 2007 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2008. Mit seiner rechtzeitig
erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er könne zwar seine
bisherigen Arbeiten nicht mehr verrichten, die Beklagte könne ihn aber
als Sicherheitsbeauftragten oder in der Materialverwaltung der
Außenstelle B, außerdem in ihrem Materiallager in W oder zur Erfüllung
der verwaltungstechnischen Aufgaben aller Poliere und Vorarbeiter
einsetzen. Auch ein Einsatz bei der Rohrleitungsumhüllung, bei der
Arbeit an Gasleitungen mit Hochdrucksystem, beim Schweißen oder im Büro
mit Zuarbeit für die Bauleiter komme in Frage. Ebenso könne sie ihm wie
dem Mitarbeiter H einen Schonarbeitsplatz in W einrichten. Im Übrigen
habe es die Beklagte versäumt, ein betriebliches
Eingliederungsmanagement durchzuführen. |
| | | Der Kläger hat beantragt |
| | festzustellen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung vom 15. Oktober 2007 nicht beendet worden ist. |
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| | | Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, eine
anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestehe nicht.
Sie verfüge über keine freien Arbeitsplätze, die eine der Qualifikation,
den Fähigkeiten und den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers
entsprechende Tätigkeit zuließen. Ein betriebliches
Eingliederungsmanagement (BEM) habe sie mangels Bestehens einer
betrieblichen Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht durchführen
müssen. Die dem Mitarbeiter H übertragenen Aufgaben könnten vom Kläger
mangels ausreichender Qualifikation und wegen der mit ihnen verbundenen
körperlichen Belastungen nicht ausgeführt werden. |
| | | Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. |
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Entscheidungsgründe |  | | | | Die
Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage
keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 KSchG hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestanden habe (I.).
Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen gleichwohl nicht
abschließend beurteilen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1
Abs. 2 KSchG ist (II.). |
| | | I. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat die Beklagte hinreichend vorgetragen, dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestanden habe. |
| | | 1.
Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen, die aus Anlass
von Krankheiten ausgesprochen werden, ist nach der Rechtsprechung des
Senats in drei Stufen vorzunehmen. Die Kündigung ist im Falle lang
anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG),
wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer
der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende
erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist
- zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die
betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr
hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Senat
12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; 29. April 1999 - 2 AZR
431/98 - BAGE 91, 271; 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 30 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 38).
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller
Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen auszugehen (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 45 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 53).
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer
krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in
den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet
werden kann (Senat 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - aaO). |
| | | 2.
Eine Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht
beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit
rechtsunwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann,
dh., wenn sie zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw.
der eingetretenen Vertragsstörung nicht erforderlich ist. Dabei kommt
bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht.
Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten
Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung
des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf.
„freizumachen“ (vgl. Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 29,
BAGE 123, 234; 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - zu II 1 d der Gründe,
BAGEÂ 85, 107). |
| | | 3. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen,
die die Kündigung bedingen. Dazu gehört auch die Darlegung des Fehlens
- alternativer - Beschäftigungsmöglichkeiten. |
| | | a)
Der Arbeitgeber kann - außerhalb der Verpflichtung zur Durchführung
eines BEM - zunächst pauschal behaupten, es bestehe für den dauerhaft
erkrankten Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit. Diese
pauschale Behauptung umfasst den Vortrag, es bestehe keine Möglichkeit
einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsverhältnisses oder des
Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer muss sodann konkret darlegen, wie er
sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine Beschäftigung
- an einem anderen Arbeitsplatz - vorstellt, die er trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG
§ 1 Krankheit Nr. 56; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 43, BAGE 123,
234; 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - zu II 4 b der Gründe, AP BetrVG 1972
§ 102 Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 30). Es ist dann Sache des
Arbeitgebers, hierauf zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine
solche Beschäftigung nicht möglich sei (vgl. Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 47, aaO). |
| | | b)
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer
alternativen Beschäftigungsmöglichkeit gilt auch dann, wenn - wie im
Streitfall vom Landesarbeitsgericht angenommen - der Arbeitnehmer keinen
oder nur einen oberflächlichen Einblick in die organisatorischen
Arbeitsabläufe in anderen betrieblichen Bereichen hat. Dem Grundsatz,
dass einer Partei nicht ein ihr unmöglicher Grad an Konkretisierung
ihres Vortrags abverlangt werden darf, ist dadurch Rechnung getragen,
dass der Arbeitnehmer lediglich konkret darlegen muss, wie er sich die
anderweitige Beschäftigung vorstellt; von ihm wird nicht verlangt, dass
er dazu ganz bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen benennt
(Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG
§ 1 Krankheit Nr. 56; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 43, BAGE 123,
234; 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - zu II 4 b der Gründe, AP BetrVG 1972
§ 102 Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 30). Aus dem Sachvortrag
des Arbeitnehmers muss sich allerdings ergeben, dass er die seinen
Vorstellungen entsprechende Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung ausüben kann (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - zu II 4 b der Gründe, aaO). |
| | | 4. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihrer Darlegungslast genügt. |
| | | a) Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, es bestehe keine andere Möglichkeit, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. |
| | | b)
Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er sei als Vorarbeiter mit der
Funktion eines Poliers weiterhin in der Lage, die für den entsprechenden
Mitarbeiterkreis anfallenden verwaltungstechnischen Aufgaben zu
erfüllen. So könne er Aufmaße erstellen, Bauzeichnungen fertigen,
Baustellen einrichten und leiten. Ferner könne er als zweiter
„hauptamtlicher“ Sicherheitsbeauftragter beschäftigt werden, die
Materialverwaltung in der Außenstelle in B übernehmen oder als
Magaziner, Gerätewart oder Lagermeister in dem Material- und
Werkzeuglager der Beklagten in W tätig sein. Außerdem sei er - unter
Vermeidung von körperlichen Belastungen - in der Lage, Rohrleitungen zu
umhüllen, mit Hochdrucksystem an Gasleitungen zu arbeiten oder zu
schweißen. Er könne sich auch eine Bürotätigkeit mit Zuarbeit für die
Bauleiter vorstellen. Schließlich könne ihm die Beklagte einen dem des
Mitarbeiters H entsprechenden Schonarbeitsplatz in W einrichten. |
| | | c) Hierauf hat die Beklagte erwidert und dargelegt, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei. |
| | | aa)
Die Übernahme der verwaltungstechnischen Aufgaben sämtlicher
Vorarbeiter und Poliere erfordere die Übertragung von
Bauleitertätigkeiten, was einer Beförderung gleichkomme. Dies ist ein
erheblicher Einwand. Der Kläger kann eine Beförderung nicht verlangen.
Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist der Arbeitgeber
regelmäßig nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer
Beendigungskündigung eine Beförderungsstelle anzubieten (Senat 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 40; 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - zu III 2 d cc der Gründe, BAGE 95, 350). |
| | | bb)
Eine Beschäftigungsmöglichkeit ausschließlich als
Sicherheitsbeauftragter bestehe nicht. Auch dieser Einwand ist
beachtlich. Der Sicherheitsbeauftragte übt ein freiwilliges Ehrenamt
aus, das neben dem eigentlichen Arbeitsverhältnis besteht (vgl. MünchArbR/Wlotzke 2. Aufl. § 208 Rn. 26). |
| | | cc)
Die Beklagte hat behauptet, in der Außenstelle in B beschäftige sie
keine Arbeitnehmer, eine Beschäftigungsmöglichkeit in der
Materialverwaltung in der Außenstelle bestehe daher ebenfalls nicht.
Tätigkeiten als Magaziner, Gerätewart oder Lagermeister in dem Material-
und Werkzeuglager in W oder - unter Vermeidung von körperlichen
Belastungen - das Umhüllen von Rohrleitungen, die Arbeit an Gasleitungen
mit Hochdrucksystem, das Schweißen oder eine Tätigkeit im Büro mit
Zuarbeit für die Bauleiter, die der Kläger nach seinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ausüben könne, gebe es in ihrem Unternehmen nicht. |
| | | dd)
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die dem Mitarbeiter H übertragenen
Arbeiten fielen nur im B Raum an. Die davon abweichende Feststellung
des Landesarbeitsgerichts, auch am Stammsitz der Beklagten würden
Hochdruck-Rohrleitungsarbeiten und Hausanschluss-Versorgungsarbeiten
ausgeführt, ist für den Senat nicht bindend. Die Beklagte hat sie mit
einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO) angegriffen. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Sie findet keine Grundlage im Parteivorbringen. Im Übrigen hat die
Beklagte behauptet, der Kläger könne die dem Mitarbeiter H übertragenen
Tätigkeiten nach seiner Qualifikation und seinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ohnehin nicht ausüben. |
| | | II. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung aus personenbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. |
| | | 1.
Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob
eine negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung
gerechtfertigt war. |
| | | 2.
Anhand der bisherigen Feststellungen lässt sich auch nicht beurteilen,
ob die Kündigung deshalb unverhältnismäßig ist, weil die Beklagte
mangels Durchführung eines BEM eine erweiterte Darlegungs- und
Beweislast im Hinblick auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten trifft. |
| | | a)
Der Kläger war vor Ausspruch der Kündigung innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen ununterbrochen krank. Damit war die Beklagte
gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich verpflichtet, ein
betriebliches Eingliederungsmanagement vorzunehmen. Das Erfordernis
eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX
besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen (Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35, BAGE 123, 234). |
| | | b)
Ein BEM ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann
durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93
SGB IX gebildet ist (FKS-SGB IX-Feldes § 84 Rn. 41; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
14. Aufl. § 1 Rn. 342; Knittel SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 84; Kossens/von
der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 18; Trenk-Hinterberger in
HK-SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 34; Schulz PersV 2008, 244, 245; Zorn
br 2006, 42, 43; LAG Schleswig-Holstein 7. November 2005 - 4 Sa 328/05 -
zu II 2 e der Gründe, br 2006, 170).
Das ergibt die Auslegung von § 84 Abs. 1 SGB IX. Die Durchführung eines
BEM ist weder unmöglich noch sinnlos, wenn eine betriebliche
Interessenvertretung nicht besteht. |
| | | aa)
Der Wortlaut der Bestimmung erlaubt kein zweifelsfreies, eindeutiges
Verständnis. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber dann,
wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen
Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und
Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen
Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der
Arbeitsplatz erhalten bleiben kann. Die Klärung hat danach zwar „mit der
zuständigen Interessenvertretung“ zu erfolgen. Daraus kann aber nicht
zwingend geschlossen werde, eine Klärung habe gar nicht zu erfolgen,
wenn eine betriebliche Interessenvertretung nicht gebildet sei. Der
Wortlaut lässt sich ebenso gut dahin verstehen, dass dann, wenn eine
solche besteht, die Klärung mit der Interessenvertretung und den übrigen
Beteiligten, anderenfalls nur mit den übrigen Beteiligten vorzunehmen
ist. |
| | | bb)
Für dieses Verständnis sprechen systematische Gesichtspunkte. Auf der
Tatbestandsseite des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist als Voraussetzung für
die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nur formuliert, dass ein
Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sein muss. Davon,
dass eine betriebliche Interessenvertretung bestehen müsse, ist nicht
die Rede. Wenn der Gesetzgeber ihre Existenz als notwendige
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vornahme eines BEM angesehen
hätte, wäre stattdessen zu erwarten gewesen, dass er das an dieser
Stelle deutlich zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt, dass § 84 Abs. 2
SGB IX zu demjenigen Regelungskomplex des SGB IX gehört, welcher
sonstige Pflichten der Arbeitgeber und Rechte schwerbehinderter Menschen
normiert. Die in diesem Abschnitt geregelten Arbeitgeberpflichten sind
vom Bestehen einer betrieblichen Interessenvertretung durchweg
unabhängig. Aus § 93 SGB IX ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift
bestimmt, dass Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialräte die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern und
insbesondere darauf achten, dass die dem Arbeitgeber nach §§ 71, 72 und
§§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Diese
Aufgabe besteht im Hinblick auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus
§ 84 Abs. 2 SGB IX in gleicher Weise wie für die nach den anderen
genannten Vorschriften. Der Umstand, dass die Interessenvertretungen
darauf achten sollen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 84
Abs. 2 SGB IX nachkommt, spricht dafür, dass diese Pflichten als solche
gerade unabhängig von der Existenz einer Interessenvertretung bestehen. |
| | | cc)
Entscheidend sprechen Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX für ein
Verständnis der Vorschrift, demzufolge ein BEM auch dann durchzuführen
ist, wenn eine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht
besteht. Die Durchführung eines BEM ist auch in diesem Fall möglich und
geboten (Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 48). |
| | | (1)
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen durch das BEM
krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern verhindert werden.
Durch die gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten soll ein
betriebliches Eingliederungsmanagement geschaffen werden, das durch
geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst
dauerhaft sichert (BT-Drucks.15/1783 S. 16).
Die Gesetzesbegründung nennt die betriebliche Interessenvertretung
ausdrücklich nur als eine von mehreren Beteiligten, mit denen eine
gemeinsame Klärung möglicher Maßnahmen erfolgen soll, um kurzfristig
Beschäftigungshindernisse zu überwinden und den Arbeitsplatz durch
Leistungen und Hilfen zu erhalten (BT-Drucks.15/1783 S. 12).
Durch die dem Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX auferlegten
besonderen Verhaltenspflichten soll damit möglichst frühzeitig einer
Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines kranken Menschen begegnet und
die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden (Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 40, BAGE 123, 234). Ziel des BEM ist - wie das der gesetzlichen Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX (vgl. dazu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121) -
die frühzeitige Klärung, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen
sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu fördern. Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen damit
letztlich der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von
Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen (Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 40, aaO). |
| | | (2)
Die Verwirklichung des Gesetzeszwecks setzt nicht die Existenz einer
betrieblichen Interessenvertretung voraus. Das gesetzliche Ziel ist auch
dann sinnvoll und erreichbar, wenn eine betriebliche
Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht gebildet ist. Das Gesetz
beschreibt den im Wege des BEM durchzuführenden Klärungsprozess nicht
als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden
denkbaren Spielraum (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 57).
Die betriebliche Interessenvertretung ist dabei nur eine der vom
Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX einzubeziehenden Beteiligten.
Beteiligte des BEM sind außer ihr der betroffene Beschäftigte, soweit
erforderlich zudem der Werks- oder Betriebsarzt und ferner die örtlichen
gemeinsamen Servicestellen und ggf. das Integrationsamt, wenn
Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in
Betracht kommen. Auch und gerade dann, wenn eine betriebliche
Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX nicht gebildet ist, ist ein BEM
zum Schutz betroffener Arbeitnehmer vor einer vermeidbaren
krankheitsbedingten Kündigung geboten. |
| | | c)
War danach im Streitfall ein BEM nicht mangels Bestehens einer
betrieblichen Interessenvertretung entbehrlich, darf die Beklagte als
Arbeitgeberin aus ihrer dem Gesetz widersprechenden Untätigkeit keine
darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile ziehen können (vgl. Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 44, BAGE 123, 234).
Dieser Grundsatz führt nicht dazu, dass der Senat über die Wirksamkeit
der Kündigung vom 15. Oktober 2007 abschließend entscheiden könnte. |
| | | aa)
§ 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Das BEM ist zwar selbst kein
milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Mit seiner Hilfe können aber
solche milderen Mittel, zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die
Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen
- ggf. durch Umsetzungen „freizumachenden“ - Arbeitsplatz erkannt und
entwickelt werden (vgl. Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 25, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 55; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 41, BAGE 123, 234).
Möglich ist, dass auch ein BEM kein positives Ergebnis hätte erbringen
können. Sofern dies der Fall ist, kann dem Arbeitgeber aus dem
Unterlassen eines BEM kein Nachteil entstehen. Wäre ein positives
Ergebnis dagegen möglich gewesen, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf
beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen
Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine
leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz
seiner Erkrankung ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare
oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte
Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem
Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung
auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19, aaO).
Dies geht über die Darlegungslast des Arbeitgebers für das
Nichtbestehen einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit nach allgemeinen
Grundsätzen hinaus. Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des
Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen,
wie er sich selbst eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt. |
| | | bb)
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein BEM deswegen entbehrlich
war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte
bringen können, trägt der Arbeitgeber. Die objektive Nutzlosigkeit eines
BEM führt zu einer Einschränkung der nach § 84 Abs. 2 SGB IX
bestehenden Pflicht des Arbeitgebers zu dessen Durchführung. Es obliegt
daher dem Arbeitgeber, die tatsächlichen Umstände im Einzelnen
darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer ein BEM wegen der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers kein positives
Ergebnis hätte erbringen können. Dazu muss er umfassend und konkret
vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem
bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung
und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem
anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden
können. |
| | | cc)
Dazu, ob ein BEM aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Klägers ohnehin keine andere Beschäftigungsmöglichkeit erbracht hätte,
hat die Beklagte bislang nicht vorgetragen. Da das Landesarbeitsgericht
diesen Gesichtspunkt nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, ist
ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. |
| | | (1)
Die Beklagte hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass weder eine
leidensgerechte Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes
des Klägers noch sein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz bei
geänderter Tätigkeit möglich gewesen sei. Es fehlt insbesondere an
hinreichend konkretem Vortrag dazu, dass auch die Schaffung eines
leidensgerechten Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung der betrieblichen
Abläufe ausgeschlossen gewesen sei. Der bloße Verweis auf
betriebsablauforganisatorische Störungen im Baubereich genügt hierfür
nicht. Was die mögliche Beschäftigung des Klägers auf einem anderen
Arbeitsplatz betrifft, hat die Beklagte mit Blick auf ihr Material- und
Werkzeuglager in W lediglich vorgetragen, leidensgerechte Tätigkeiten in
der Materialverwaltung gebe es dort nicht und auch bei den Tätigkeiten
im Bereich Disposition/Lager/Werkstatt handele es sich um körperlich
schwere Arbeiten. Welche Tätigkeiten in W im Einzelnen anfallen und
warum eine für den Kläger leidensgerechte Umstrukturierung der
Arbeitsabläufe nicht möglich gewesen ist, lässt sich ihrem Vorbringen
nicht entnehmen. |
| | | (2)
Der Beklagten ist durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Zwar
hat sich der Kläger durchgängig auf die Erforderlichkeit eines BEM und
die daraus folgende Erweiterung der Darlegungs- und Beweislast der
Beklagten berufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Parteien aber
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es seiner Auffassung nach auf die
Erforderlichkeit eines BEM nicht ankomme. Es ist nicht auszuschließen,
dass die Beklagte im Hinblick hierauf von weiterem Vortrag abgesehen
hat. |
| | | | | | | | | |     Dr. Roeckl    |
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