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Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des Betriebsrats
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 6 AZR 132/10
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 6 AZR 132/10
Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des Betriebsrats Leitsätze Wird
ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers von diesem einer in
der Rechtsform einer GmbH gebildeten Arbeitsgemeinschaft zur
Dienstleistung zugewiesen, ist grundsätzlich vor der Kündigung des
Arbeitnehmers nicht der bei der Arbeitsgemeinschaft gebildete
Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören, sondern der beim
Arbeitgeber errichtete Personalrat zu beteiligen. Tenor 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2009 - 19/3 Sa 323/09 -
aufgehoben.
2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 22. Januar 2009 - 1 Ca 7211/08 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten während der Probezeit. |
| | | Die
beklagte Stadt schloss mit der Agentur für Arbeit F am 22. Dezember
2004 einen Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Rechtsform einer GmbH und mit dem Namen „R GmbH“ (R GmbH).
Diese wurde am 31. März 2005 ins Handelsregister eingetragen. Als
Gegenstand des Unternehmens ist ua. angegeben: „Wahrnehmung der Aufgaben
der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit diese den
Gesellschaftern gemäß dem SGB II obliegen und die der Gesellschaft durch
Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Gesellschaftern vertraglich
übertragen werden, sofern die Übertragung der Aufgabe rechtlich zulässig
ist.“ Im Anhang 3 des Vertrags zwischen der Beklagten und der Agentur
für Arbeit F vom 22. Dezember 2004 über die angestrebte Zusammenarbeit
im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (Kooperationsvertrag) heißt es ua.: |
| | „Folgende Grundsätze der personellen Zusammenarbeit sollen für die Arbeit der ARGE verbindlich sein: |
| |         | | | Die Vertragspartner stellen das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Die
erstmalige Personalzuweisung der Mitarbeiter der Stadt F erfolgt - in
direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufnahme durch die
ARGE am 1. Januar 2005 - im Falle der Beamten auf der Grundlage des
§ 123 a Abs. 2 BRRG, im Falle der Angestellten auf der Grundlage des
§ 12 BAT. Die Zuweisung von Angestellten der Stadt F ist nur mit deren
Zustimmung möglich. Dienstherr bzw. Arbeitgeber der entsandten Beamten
und Angestellten bleibt der bisherige Dienstherr bzw. Arbeitgeber. Die
ARGE ist nicht dienstherrenfähig. Die Rechtsstellung der Beamten und
Angestellten bleibt unberührt. Lediglich die fachliche Weisungsbefugnis
geht auf den Geschäftsführer der ARGE über (siehe unten Ziffer 3). |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Die
Agentur für Arbeit F stellt das Personal im Wege eines
Dienstleistungsüberlassungsvertrages, der mit der Geschäftsführung der
ARGE abgeschlossen wird. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Die
Geschäftsführung der ARGE obliegt dem/der noch zu bestellenden
Geschäftsführer/in (§ 44b Abs. 2 SGB II). Der/die Geschäftsführer/in der
ARGE soll hinsichtlich der Mitarbeiter/innen nur die fachliche
Weisungsbefugnis erhalten, d. h. ihm/ihr wird durch die Vertragspartner
das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der
übertragenen Aufgaben bzw. das fachliche Weisungsrecht übertragen. Die
Vertragspartner bleiben Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. … |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Art,
Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden
in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt. Die Grundlage
hierfür bilden die als Anlagen beigefügten Stellenprofile. Bei der
Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der
Aufgabenwahrnehmung zu achten. … Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan
ist Bestandteil des Finanzplanes (siehe Anhang 2 Ziffer 1) und wird
diesem als Anlage beigefügt. Die Tarifierung der Mitarbeiter der Agentur
für Arbeit F in der ARGE werden durch diese Regelung nicht berührt.“ |
|
| | | Die
RMJ GmbH verfügte mit Ausnahme des Geschäftsführers über kein eigenes
Personal. Der Geschäftsführer konnte den zugewiesenen Arbeitnehmern
fachliche Weisungen erteilen, hatte aber keine weitergehenden
Kompetenzen im personellen und sozialen Bereich. |
| | | Die
Beklagte und der Personalrat ihres Jugend- und Sozialamts regelten am
15. März 2005 in einer Rahmenvereinbarung ua. Folgendes: |
| | | Â Â Â Â Â Â Â Â | | Sicherung der Interessenvertretung |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | Die
bei der R GmbH eingesetzten städtischen Beschäftigten bleiben
unverändert weiterhin Arbeitnehmer/innen und Beamte/innen des Jugend-
und Sozialamtes. Sie haben somit gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherr
Stadt F Anspruch auf Erfüllung ihrer arbeits- bzw. beamtenrechtlichen
Ansprüche. Insbesondere gehören diese Bediensteten auch weiterhin zu den
Beschäftigten im Sinne der §§ 3 ff. HPVG. Das HPVG wie auch die
Bestimmungen des HGIG und des SGB IX (Schwerbehindertenrecht) und die
dort geregelten Beteiligungs- und Informationsrechte gelten daher
unvermindert fort. Der Personalrat des Jugend- und Sozialamtes bleibt
weiterhin die für sie zuständige Interessenvertretung. |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | |
| | | Am
12. Februar 2008 schlossen die Beklagte und der Kläger einen
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
In § 4 des Vertrags ist geregelt, dass die Probezeit gemäß § 30 Abs. 4
TVöD sechs Monate beträgt. Die Beklagte wies den Kläger mit seinem
Einverständnis der R GmbH zur Dienstleistung zu. Bei dieser fand am
13. August 2008 eine Betriebsratswahl statt, nachdem das Arbeitsgericht
Frankfurt am Main den Antrag der R GmbH auf Abbruch der Wahl mit
Beschluss vom 31. Juli 2008 (- 14 BVGa 542/08 -) zurückgewiesen
hatte und die Beschwerde der R GmbH gegen diesen Beschluss am 7. August
2008 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (-Â 9Â TaBVGa 188/08Â -)
keinen Erfolg hatte. Die R GmbH, der zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl
ca. 400 Arbeitnehmer zugewiesen bzw. überlassen waren, focht die Wahl
beim Arbeitsgericht an. |
| | | Die
Beklagte kündigte mit einem dem Kläger am selben Tag zugegangenen
Schreiben vom 22. September 2008 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
31. Oktober 2008. Vor der Kündigung hatte die Beklagte den Personalrat
ihres Jugend- und Sozialamts beteiligt. Den am 13. August 2008 bei der R
GmbH gewählten Betriebsrat hatte sie nicht angehört. Das Hessische
Landesarbeitsgericht erklärte mit Beschluss vom 3. September 2009 (- 9 TaBV 64/09 -)
die von der R GmbH gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG angefochtene
Betriebsratswahl für ungültig. Die Nichtigkeit der Wahl stellte es nicht
fest. |
| | | Der
Kläger hat gemeint, die Kündigung der Beklagten vom 22. September 2008
sei gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hätte vor
der Kündigung den am 13. August 2008 gewählten Betriebsrat der R GmbH
anhören müssen. Die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl habe
nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens nur für die Zukunft gewirkt. |
| | | Der Kläger hat beantragt |
| | festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 22. September 2008 nicht aufgelöst worden
ist. |
|
| | | Die
Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten,
sie habe als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 130 BetrVG vor
der Kündigung nicht den bei der R GmbH gewählten Betriebsrat, sondern
nur den bei ihrem Jugend- und Sozialamt errichteten Personalrat
beteiligen müssen. Mit der Agentur für Arbeit F habe sie zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende keinen gemeinsamen
Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes unterhalten. |
| | | Die
Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der
Beklagten zurückzuweisen. |
|
Entscheidungsgründe |  | | | | Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben ihr deshalb zu Unrecht stattgegeben. |
| | | I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 22. September 2008 gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD nach
Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss und damit
zum 31. Oktober 2008 aufgelöst worden. Das Kündigungsschreiben der
Beklagten ist dem zum 1. April 2008 von der Beklagten eingestellten
Kläger noch am 22. September 2008 zugegangen. Die Kündigung ist damit
innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit
erklärt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers und der Annahme des
Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG unwirksam. Die Beklagte musste vor der Kündigung nicht gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den bei der R GmbH am 13. August 2008
gewählten Betriebsrat anhören. |
| | | 1.
Allerdings hätte der am 13. August 2008 bei der R GmbH gewählte
Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor der Kündigung angehört
werden müssen, wenn die R GmbH Arbeitgeberin des Klägers gewesen wäre.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. September
2009 die von der R GmbH angefochtene Betriebsratswahl vom 13. August
2008 zwar für ungültig erklärt. Es hat jedoch nicht die Nichtigkeit
dieser Wahl festgestellt. Die erfolgreiche Anfechtung der
Betriebsratswahl hatte damit keine rückwirkende Kraft, sondern wirkte
nur für die Zukunft (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316,
318; 29. Mai 1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68, 74;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 25. Aufl. § 19
Rn. 49; Thüsing in Richardi BetrVG 12. Aufl. § 19 Rn. 62; WPK/Wlotzke
BetrVG 4. Aufl. § 19 Rn. 21). Die Ungültigkeit der Betriebsratswahl
vom 13. August 2008 hätte der Durchführung des Anhörungsverfahrens
deshalb nicht entgegengestanden. Die R GmbH war jedoch nicht
Arbeitgeberin des Klägers. Dieser hat den Arbeitsvertrag vom 12. Februar
2008 mit der Beklagten geschlossen. |
| | | 2.
Entgegen der Ansicht des Klägers war der am 13. August 2008 bei der R
GmbH gewählte Betriebsrat nicht deshalb gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
vor der Kündigung zu hören, weil der Kläger zum Kündigungszeitpunkt in
einem gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der Agentur für Arbeit F
beschäftigt war. Die Beklagte und die Agentur für Arbeit F haben zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende keinen
gemeinsamen Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes und des
Kündigungsschutzgesetzes unterhalten. Sie haben vielmehr zu diesem Zweck
die R GmbH als Gemeinschaftsunternehmen gegründet, der sie Personal
zugewiesen bzw. überlassen haben. |
| | | a)
Der Umstand, dass der am 13. August 2008 bei der R GmbH gewählte
Betriebsrat erst mit der rechtsgestaltenden Feststellung der
Ungültigkeit der Betriebsratswahl durch das Hessische
Landesarbeitsgericht am 3. September 2009 (- 9 TaBV 64/09 -) sein
Amt verloren hat, rechtfertigt zwar die Annahme, dass jedenfalls bis zu
diesem Zeitpunkt auch vom Bestehen eines Betriebs iSd.
Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen ist, jedoch nicht den Schluss,
dass der Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der
Agentur für Arbeit F gewählt worden ist. |
| | | b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313),
ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn
die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen
Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck
zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz
der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat
gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest
stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.
Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen
eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten
erstrecken. Zu den wesentlichen, betriebsverfassungsrechtlich relevanten
Entscheidungen eines Arbeitgebers gehören zB Einstellungen,
Entlassungen, Versetzungen oder die Anordnung von Überstunden (Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 1 Rn. 49). |
| | | aa)
An einem gemeinsamen Betrieb müssen nicht ausschließlich (juristische)
Personen des Privatrechts, sondern können auch Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sein (vgl. BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313). Maßgebend ist, dass sich die Betriebsführung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung vollzieht (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112). |
| | | bb)
Ob eine einheitliche Leitung hinsichtlich wesentlicher
Arbeitgeberbefugnisse praktiziert wird, entscheidet die
innerbetriebliche Entscheidungsfindung und deren innerbetriebliche
Umsetzung in personellen und sozialen Angelegenheiten, durch die der
jeweilige arbeitstechnische Zweck verfolgt wird (BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112, 120).
Die für die einheitliche Leitung in allen wesentlichen personellen und
sozialen Angelegenheiten erforderliche, ausdrücklich oder konkludent
getroffene Leitungsvereinbarung führt nicht zur Schaffung eines
einheitlichen Rechtsträgers (Richardi in Richardi BetrVG 12. Aufl. § 1 Rn. 62 und Rn. 66). Die Rechtsfigur des gemeinschaftlichen Betriebs mehrerer Unternehmen wäre ansonsten entbehrlich (BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - aaO; BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313). |
| | | cc)
Diese zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten auch nach
dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes 2001 weiter (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332; 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3).
Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001
geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 den Begriff des
gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert.
Er hat unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten
Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein
gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.
Das ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Fall, wenn zur Verfolgung
arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von
den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. |
| | | c)
An den Merkmalen eines Gemeinschaftsbetriebs gemessen hat zum
Kündigungszeitpunkt kein gemeinsamer Betrieb der Beklagten und der
Arbeitsagentur F als betriebsratsfähige Organisationseinheit bestanden.
Vielmehr haben die Beklagte und die Agentur für Arbeit F zur
Ausgestaltung und Organisation ihrer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b
SGB II als Gemeinschaftsunternehmen die R GmbH gegründet und dieser zur
Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu
gewährleisten, jeweils eigenes Personal zur Verfügung gestellt. Die
Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wonach ein gemeinsamer
Betrieb mehrerer Unternehmen dann vermutet wird, wenn zur Verfolgung
arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von
den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden, hilft dem Kläger deshalb
nicht weiter. |
| | | aa)
Im Kooperationsvertrag haben die Beklagte und die Agentur für Arbeit F
ua. geregelt, dass Dienstherr bzw. Arbeitgeber der entsandten Beamten
und Angestellten der bisherige Dienstherr bzw. Arbeitgeber bleibt, die
Arbeitsgemeinschaft nicht dienstherrenfähig ist und nur die fachliche
Weisungsbefugnis auf den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
übergeht. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Vereinbarungen im
Kooperationsvertrag ein einheitlicher Leitungsapparat geschaffen wurde,
der den Einsatz der Arbeitnehmer, die der R GmbH zur Erfüllung ihrer
Aufgaben von der Beklagten und der Agentur für Arbeit F zugewiesen bzw.
überlassen worden sind, tatsächlich gesteuert hat und dass sich diese
einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers
in den personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt hat, liegen
nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der
Kern der Arbeitgeberfunktionen im personellen und sozialen Bereich nicht
jeweils für ihre der R GmbH zugewiesenen bzw. überlassenen Arbeitnehmer
von der Beklagten oder der Agentur für Arbeit F, sondern einheitlich
vom Geschäftsführer der R GmbH wahrgenommen worden ist. Der Kläger hat
dies auch nicht behauptet. Wo aber für die R GmbH nichts zu entscheiden
war, gab es für den bei ihr gewählten Betriebsrat auch nichts
mitzubestimmen (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23, AP
BetrVG 1972 Einstellung § 99 Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2
Mitbestimmung Nr. 5). |
| | | bb)
Aber auch dann, wenn die im Kooperationsvertrag vereinbarte getrennte
Ausübung der wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse nicht praktiziert worden
wäre, sondern die R GmbH diese Befugnisse einheitlich ausgeübt hätte,
hätten die Beklagte und die Agentur für Arbeit F keinen gemeinsamen
Betrieb iSd. Betriebsverfassungs- und des Kündigungsschutzgesetzes
unterhalten. Die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wären in diesem Fall
von dem von der Beklagten und der Agentur für Arbeit F gegründeten
Gemeinschaftsunternehmen „R GmbH“ wahrgenommen worden (vgl. zur
Abgrenzung des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen von einem
Gemeinschaftsunternehmen Bonanni Der gemeinsame Betrieb mehrerer
Unternehmen 2003 S. 89 und Herrmann Der gemeinsame Betrieb mehrerer
Unternehmen 1993 S. 75 ff.). Bei dem Betrieb eines
Gemeinschaftsunternehmens handelt es sich jedenfalls dann
betriebsverfassungsrechtlich nicht um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer
Unternehmen, sondern um den Betrieb eines eigenen Unternehmens, wenn
das Gemeinschaftsunternehmen nach außen rechtsgeschäftlich handelt und
damit am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies gilt auch dann, wenn die
Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht mit dem Gemeinschaftsunternehmen,
sondern mit den Beteiligungsunternehmen abschließen, dem
Gemeinschaftsunternehmen jedoch zur Beschäftigung zugewiesen bzw.
überlassen sind (Richardi in Richardi BetrVG 12. Aufl. § 1 Rn. 62). |
| | | cc) Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2001 (- 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313) hilft
ihm nicht weiter. Diese Entscheidung, mit der sich das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu den Merkmalen eines gemeinsamen Betriebs
angeschlossen hat, betraf einen anderen Sachverhalt. In jenem Fall haben
die Mitarbeiter eines privaten Forschungsinstituts und des Instituts
einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Gegensatz zu den Arbeitnehmern
und Beamten der Beklagten und der Agentur für Arbeit F in einem
gemeinsamen Betrieb zusammengewirkt, wobei der Kern der
Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von
einer gemeinsamen Institutsleitung wahrgenommen worden ist. |
| | | 3. Aus der in § 44b SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung vom 20. Juli 2006 (§ 44b SGB II aF)
geregelten Organisation und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaften zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende folgt
nicht, dass der am 13. August 2008 bei der R GmbH gewählte Betriebsrat
vor der Kündigung angehört werden musste. |
| | | a)
Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II aF haben die Träger der Leistungen nach
dem SGBÂ II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge
Arbeitsgemeinschaften zu errichten. Die Geschäfte der
Arbeitsgemeinschaft führt gemäß § 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II aF ein
Geschäftsführer, der die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 2 Satz 2
SGB II aF außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Soweit die
Arbeitsgemeinschaft privatrechtlich organisiert ist, gilt für ihre
Arbeitnehmer das Betriebsverfassungsgesetz. Sind der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitnehmer eines Trägers der Leistungen nach dem SGB II zur
Dienstleistung zugewiesen bzw. überlassen, ohne dass ihr bezüglich
dieser Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse im
personellen und sozialen Bereich übertragen worden sind, kann aus der
Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung in § 44b Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 SGB II aF nicht abgeleitet werden, dass dem Geschäftsführer
gegenüber den zugewiesenen bzw. überlassenen Arbeitnehmern die
wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in personellen und sozialen
Angelegenheiten zustehen (aA wohl Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 25. Aufl. § 5 Rn. 271). |
| | | b)
Hat ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen
Arbeitgeber geschlossen und ist er einer privatrechtlich organisierten
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II aF zur Dienstleistung zugewiesen
worden, ohne dass dieser die Kernfunktionen eines Arbeitgebers im
personellen und sozialen Bereich übertragen worden sind, unterscheidet
sich die betriebsverfassungsrechtlich relevante Situation dieses
Arbeitnehmers nicht wesentlich von der eines Leiharbeitnehmers. |
| | | aa)
Ein Leiharbeitnehmer bleibt gemäß § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit
seiner Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehöriger des entsendenden
Betriebs des Verleihers. Allerdings regelt § 14 AÜG die
betriebsverfassungsrechtlichen Besonderheiten unmittelbar nur für die
erlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 AÜG. Das Gesetz trägt mit dieser Regelung der für die
Arbeitnehmerüberlassung typischen Aufspaltung der Arbeitgeberbefugnisse
Rechnung. Zu einer solchen Aufspaltung kommt es aber auch bei anderen
Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes (vgl. Hamann in Schüren-Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 437). |
| | | bb) Ebenso wenig wie bei einem Leiharbeitnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 5 Rn. 66)
darf die Spaltung der Arbeitgeberstellung zu einem Verlust des durch
das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze
gewährleisteten Schutzes von Arbeitnehmern führen, die von einem
öffentlichen Arbeitgeber einer privatrechtlich organisierten
Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung überlassen werden. Welche
Beteiligungsrechte in einem solchen Fall jeweils dem Betriebsrat oder
dem Personalrat zustehen, richtet sich nach dem Zweck des
Beteiligungsrechts und danach, welche Belange des Arbeitnehmers und
welche Interessen der beim öffentlichen Arbeitgeber oder der bei der
Arbeitsgemeinschaft Beschäftigten berührt werden (vgl. für Leiharbeitnehmer BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO).
Die Zuständigkeit des Personalrats oder des Betriebsrats für die
Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten hängt bezüglich der von einem
öffentlichen Arbeitgeber einer privatrechtlich organisierten
Arbeitsgemeinschaft überlassenen Arbeitnehmer damit vom Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht ab (vgl. für Leiharbeitnehmer BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60).
Verbleiben bei dem öffentlichen Arbeitgeber, wie dies bei der Beklagten
der Fall war, die den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses
betreffenden materiellen Entscheidungsbefugnisse, hat dies zur Folge,
dass er den bei ihm errichteten Personalrat bei der Ausübung solcher
Befugnisse zu beteiligen hat. Dieser vertritt ihm gegenüber auch die
Interessen der einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft
zugewiesenen Arbeitnehmer. Insoweit ist in § 6 der Rahmenvereinbarung
vom 15. März 2005 zutreffend eine Zuständigkeit des beim Jugend- und
Sozialamt der Beklagten errichteten Personalrats festgehalten. Darüber,
dass der beim Jugend- und Sozialamt der Beklagten errichtete Personalrat
vor der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist, besteht kein
Streit. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Beklagte sowohl
den Personalrat ihres Jugend- und Sozialamts als auch den am 13. August
2008 bei der R GmbH gewählten Betriebsrat vor der Kündigung hätte
anhören müssen. |
| | | cc)
Beziehen sich die Entscheidungsbefugnisse nicht auf den Bestand und den
Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kommen allerdings Beteiligungsrechte
des bei einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft
gebildeten Betriebsrats auch bezüglich der zugewiesenen bzw.
überlassenen Arbeitnehmer in Betracht. Soweit von der privatrechtlich
organisierten Arbeitsgemeinschaft in personellen und sozialen
Angelegenheiten tatsächlich materielle Arbeitgeberfunktionen
wahrgenommen werden und damit bei dieser die für die Ausübung des
Beteiligungsrechts wesentlichen Konfliktlagen auftreten, ist der dort
gebildete Betriebsrat zuständig und vertritt insoweit die Interessen der
zugewiesenen Arbeitnehmer (vgl. Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 5 Rn. 66; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 25. Aufl. § 5 Rn. 311a). |
| | | 4. Weder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) noch die zum 4. August 2009 erfolgte Anfügung von Satz 3 in § 5 Abs. 1 BetrVG geben ein anderes Ergebnis vor. |
| | | a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar am 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) und
damit vor dem Kündigungszeitpunkt entschieden, dass
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF dem Grundsatz
eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den
zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich
durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal,
eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Für die
Frage, ob die Beklagte den bei der R GmbH am 13. August 2008 gewählten
Betriebsrat vor der Kündigung vom 22. September 2008 anhören musste, ist
diese Entscheidung jedoch schon deshalb ohne jede Bedeutung, weil das
Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung des § 44b SGB II aF bis
zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. zu dieser Neuregelung einerseits Schleicher PersV 2011, 124, andererseits Vogelgesang PersV 2011, 126), längstens bis zum 31. Dezember 2010, zugelassen hat. |
| | | b)
Das Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)
hat zum 4. August 2009 § 5 Abs. 1 BetrVG den Satz 3 angefügt, wonach
als Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten
(Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten, die
in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Diese
erst nach dem Kündigungszeitpunkt in das Betriebsverfassungsgesetz
eingefügte Regelung führt jedoch nicht dazu, dass die vor der
Neuregelung erfolgte Kündigung der Beklagten vom 22. September 2008
mangels Anhörung des am 13. August 2008 bei der R GmbH gewählten
Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrvG unwirksam ist. Im Übrigen
begründet die Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wo der Betriebsinhaber weder
materiell noch formell etwas zu entscheiden hat (vgl. BAG 23. Juni
2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59 =
EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Mitbestimmung Nr. 5). Die Entscheidung über
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vor Ablauf der Probezeit oblag
nicht der R GmbH, sondern allein der Beklagten. |
| | | II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
| |     Fischermeier    |
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