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Kürzung einer Sozialplanabfindung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.11.2007, 1 AZR 960/06
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.11.2007, 1 AZR 960/06
Kürzung einer Sozialplanabfindung Leitsätze
1.
Ein Sozialplan kann die Kürzung einer Abfindung für den Fall der
Ablehnung eines zumutbaren Weiterbeschäftigungsangebots vorsehen.
2.
Die Betriebsparteien haben die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu
beachten. Diese gebieten jedoch nicht, Arbeitnehmer wegen familiärer
Bindungen zu bevorzugen.
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 29. August 2006 - 16 Sa 904/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
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| Der
1957 geborene, verheiratete und einer Tochter unterhaltspflichtige
Kläger war vom 1. November 1992 bis zum 31. August 2004 als technischer
Sendeverantwortlicher im B Betrieb der Beklagten tätig. Im Jahr 2004
verlagerte die Beklagte einen Teil ihres Betriebs von B nach K; davon
betroffen war auch der Arbeitsbereich des Klägers. Der dazu am 10. Mai
2004 vereinbarte Sozialplan enthält ua. folgende Regelungen: |
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“Präambel |
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Der
Arbeitgeber hat beschlossen, den Betrieb in B teilweise zu schließen
und nach K zu verlegen. ... Dieser Sozialplan wird zum Ausgleich bzw.
zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern
durch diese Betriebsänderung entstehen, vereinbart. Er berücksichtigt
sowohl die sozialen Belange der betroffenen Mitarbeiter als auch die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens. |
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... |
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§ 2 Zumutbarkeit von Versetzungen/Änderungsvereinbarungen |
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1. |
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Betriebsrat
und Arbeitgeber sind sich darüber einig, dass Entlassungen nach
Möglichkeit durch das Angebot gleichwertiger und zumutbarer
Arbeitsplätze in K vermieden werden sollen. |
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2. |
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Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in K ist zumutbar, wenn |
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die
Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes der persönlichen Qualifikation
(Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit) des Arbeitnehmers
entsprechen oder wenn dieser die erforderliche Qualifikation durch eine
vom Arbeitgeber angebotene und finanzierte, fachgerechte und zumutbare
Qualifizierungsmaßnahme zu erwerben in der Lage ist, |
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das bisherige Jahresbruttoentgelt nicht unterschritten wird, |
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- |
die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in K für den Arbeitnehmer nicht zu
einem sozialen Härtefall führt. Ein sozialer Härtefall ist gegeben,
wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder er pflegebedürftige
Angehörige betreuen muss. |
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3. |
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Diejenigen
Arbeitnehmer, denen n einen Arbeitsplatz in K anbietet, werden eine
Änderungskündigung erhalten verbunden mit dem Angebot, das
Arbeitsverhältnis in K fortzusetzen. ... |
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... |
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§ 4 Abfindungsregelung |
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1. |
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Arbeitnehmer,
die eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung erhalten,
welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, haben einen
Anspruch auf eine Abfindung. ... |
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... |
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7. |
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Lehnt
der Arbeitnehmer ein Angebot ab, obwohl die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in K nach § 2 Abs. 2 zumutbar ist, erhält er eine
Abfindung in Höhe von 40 % der Abfindung nach § 4 Abs. 1 bis 6. |
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... |
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§ 6 Härtefonds |
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1. |
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Der
Arbeitgeber stellt einen Betrag in Höhe von 70.000,00 EURO zur
Verfügung, der als Härtefonds der Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren
verteilt wird: |
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2. |
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Der
Arbeitnehmer hat Leistungen aus dem Härtefonds spätestens bis zum
31.12.2004 schriftlich beim Betriebsrat zu beantragen und die besondere
Härte zu belegen. Über die Beihilfe entscheidet eine Kommission, die
aus je einem Vertreter der Geschäftsleitung und Betriebsrat besteht. ... |
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3. |
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Härtefälle können sein: |
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... |
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Zusätzliche Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern aufgrund der Trennung der Familie durch den Umzug nach K, |
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... |
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- |
Härten wegen nicht verlegbarer Berufstätigkeit des Ehe-/Lebenspartners, |
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- |
andere vergleichbare Härtefälle. |
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...” |
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Bereits mit Schreiben vom 28. April 2004 hatte die Beklagte dem Kläger
eine Änderungskündigung zum 31. August 2004 ausgesprochen, in der sie
ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ansonsten unveränderten
Bedingungen in K anbot. Der Kläger nahm das Angebot weder unbedingt
noch unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Seine
Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte
errechnete für ihn gemäß § 4 Abs. 7 iVm. Abs. 1 des Sozialplans eine
Abfindung in Höhe von 15.182,00 Euro brutto und zahlte den sich
ergebenden Nettobetrag aus. Einen Antrag auf eine Leistung aus dem
Härtefonds stellte der Kläger nicht. |
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Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer 22.773,00 Euro brutto
verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Abfindung habe nicht
nach § 4 Abs. 7 des Sozialplans auf 40 % reduziert werden dürfen. Die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in K sei ihm unzumutbar gewesen.
Zum einen habe sich seine Ehefrau geweigert, ihr ordentlich unkündbares
Arbeitsverhältnis in B aufzugeben und mit ihm nach K zu ziehen. Zum
anderen sei seine 1986 geborene Tochter kurz vor dem Abschluss der
12. Klasse und ein Schulwechsel nach K nicht zumutbar gewesen.
Schließlich sei er chronisch krank und - mittlerweile - mit einem Grad
der Behinderung von 20 schwerbehindert. Die Reduzierung seines
Abfindungsanspruchs verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
§ 75 BetrVG und gegen Art. 6 GG. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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die
Beklage zu verurteilen, an ihn 22.773,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Mai
2005 zu zahlen. |
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| Das
Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die
Klage zu Recht abgewiesen. Der dem Kläger nach § 4 Abs. 7 iVm. § 4
Abs. 1 des Sozialplans zustehende Abfindungsanspruch ist erfüllt. Ein
weitergehender Anspruch steht ihm nicht zu, da er ein ihm nach § 2
Abs. 2 des Sozialplans zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot abgelehnt
hat. |
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I. Das vom Kläger abgelehnte Angebot der Weiterbeschäftigung in K war
für ihn iSv. § 4 Abs. 7 iVm. § 2 Abs. 2 des Sozialplans zumutbar. Die
Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes in K entsprachen seiner
persönlichen Qualifikation. Sein bisheriges Jahresbruttogehalt wurde
nicht unterschritten. Die angebotene Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in K führte für ihn nicht zu einem sozialen
Härtefall iSv. § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich Satz 1 des Sozialplans.
Einer der beiden in § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich Satz 2 des
Sozialplans genannten Fälle lag nicht vor. Der Kläger war zur Zeit der
Änderungskündigung und der Ablehnung des Änderungsangebots weder
schwerbehindert noch musste er pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in K führen
ausschließlich die in § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich Satz 2 des
Sozialplans ausdrücklich genannten sozialen Härtefälle. Die vom Kläger
behaupteten Umstände stellen keinen sozialen Härtefall im Sinne dieser
Vorschrift dar. Das ergibt die Auslegung des Sozialplans. |
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind
Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus
§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen
Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend
zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber
hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der
Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck
der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu
berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag
gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die
zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und
gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe mwN)
.
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2. Hiernach bestimmt § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich Satz 2 des
Sozialplans abschließend, was ein “sozialer Härtefall” iSv. Satz 1 ist.
Dies zeigt bereits der Wortlaut. Satz 2 bezeichnet ausdrücklich nur
zwei Fälle, in denen ein sozialer Härtefall gegeben ist. Er enthält
keinerlei Hinweis, dass es sich dabei nur um Beispielsfälle handelt.
Zudem sprechen Systematik und Gesamtzusammenhang der Regelung für deren
abschließenden Charakter. Von “Härtefällen” spricht § 6 Abs. 3 des
Sozialplans. Dort sind einzelne “Härtefälle” aufgeführt, darunter
“zusätzliche Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern aufgrund der
Trennung der Familie durch den Umzug nach K” und “Härten wegen nicht
verlegbarer Berufstätigkeit des Ehe-/Lebenspartners”. Daneben sind im
letzten Spiegelstrich “andere vergleichbare Härtefälle” erwähnt. In
diesen “Härtefällen” können nach § 6 Abs. 2 des Sozialplans von dem
betroffenen Arbeitnehmer “Leistungen aus dem Härtefonds” beantragt
werden. Daraus folgt, dass solche Härtefälle nicht zugleich “soziale
Härtefälle” iSv. § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich des Sozialplans sind,
sondern dessen Satz 2 abschließend ist. Das entspricht auch Sinn und
Zweck der in § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich Satz 2 des Sozialplans
vorgenommenen Präzisierung. Diese dient erkennbar dazu, eindeutig
klarzustellen, wann eine soziale Härte vorliegt. Die Betriebsparteien
wollten damit Rechtsunsicherheiten über das Vorliegen eines “sozialen
Härtefalls” von vorneherein vermeiden. |
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II. Die Betriebsparteien durften den Abfindungsanspruch für
Arbeitnehmer, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, auf 40 % der
vollen Abfindung beschränken. Eine solche Differenzierung ist mit dem
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. |
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1. Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen - wie auch sonst bei
Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten,
dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
zugrunde liegt. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von
Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine
gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das
Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden
Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20, zu I 1 der Gründe mwN)
.
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2. Hiernach können die Betriebsparteien in Sozialplänen bei Abfindungen
differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot
einer Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches
Angebot ablehnen (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 2 der Gründe)
. Zwar erfolgt dadurch eine Gruppenbildung. Diese ist aber ausgehend
von dem mit einem Sozialplan verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt. |
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a) Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die
den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei deren
Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs-
und Ermessensspielraum (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20, zu I 2 b bb der Gründe mwN)
.
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b) Danach ist es sachlich gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien bei
Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, den
Abfindungsanspruch mindern oder auch gänzlich ausschließen. |
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aa) Zum einen entspricht es Sinn und Zweck eines Sozialplans, wenn die
Betriebsparteien dafür sorgen, dass Beschäftigungslosigkeit vermieden
wird (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 4 a der Gründe)
.
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bb) Zum anderen liegt es im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien,
wenn diese pauschalierend davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der
eine zumutbare Weiterbeschäftigung ausschlägt, durch die Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber keine oder
nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden wird (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20, zu I 2 b bb der Gründe)
.
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cc) Eine solche Differenzierung entspricht auch der Regelung in § 112
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Danach soll die Einigungsstelle beim
Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile
diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem
zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens
weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch
ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der
Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der
Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen
werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn
dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird.
Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der
Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 103, zu 2 c dd der Gründe)
.
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dd) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist den
Betriebsparteien in einem Sozialplan eine Gruppenbildung verwehrt, die
dazu dienen soll, dem Arbeitgeber eine eingearbeitete und qualifizierte
Belegschaft zu erhalten. Ein solches Ziel entspricht nicht dem Zweck
eines Sozialplans. Dieser dient nach seiner ausdrücklichen gesetzlichen
Bestimmung in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich oder der
Abmilderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung
entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Betriebliche Interessen an der
Erhaltung der Belegschaft oder von Teilen derselben sind daher nicht
geeignet, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu
rechtfertigen (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - BAGE 115, 68,
zu II 1 b bb der Gründe; 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG
1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20, zu I 2 b cc der
Gründe) . Soweit früheren Entscheidungen des erkennenden und des
zeitweilig für die Auslegung von Sozialplänen zuständigen Zehnten
Senats etwas anderes entnommen werden konnte (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59,
359, zu B II 4 b der Gründe; 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der
Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, zu III 3 a der
Gründe)
, wird daran nicht festgehalten.
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III. Die Betriebsparteien durften die Unzumutbarkeit einer
Weiterbeschäftigung ohne Rücksicht auf familiäre Bindungen
ausschließlich an das Vorliegen besonderer Betreuungspflichten oder
einer Schwerbehinderung knüpfen. |
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1. Die Betriebsparteien sind befugt, im Sozialplan zu regeln, unter
welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 2 und B II 4 b der Gründe mwN)
. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum. In
dessen Rahmen sind sie nicht gehalten, auf alle Umstände Rücksicht zu
nehmen, die es einem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen schwer
machen, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - aaO, zu B II 2 der Gründe)
.
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a) Aus § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BetrVG ergeben sich für einen
einvernehmlichen Sozialplan keine zwingenden Vorgaben. Nach dieser
Bestimmung soll die Einigungsstelle Arbeitnehmer von Leistungen
ausschließen, wenn diese eine zumutbare Weiterbeschäftigung ablehnen.
Daraus folgt nicht, dass die Betriebsparteien in einvernehmlichen
Sozialplänen einen Wegfall oder eine Reduzierung der
Abfindungsleistungen immer nur dann vorsehen dürften wenn die
Einigungsstelle hierzu nach der Leitlinie des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
Satz 2 BetrVG verpflichtet wäre (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 3 b der Gründe)
.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus § 121 SGB III
keine zwingenden Schlussfolgerungen für die inhaltliche Ausgestaltung
von Sozialplänen. |
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aa) Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und 3,
§ 121 Abs. 1 SGB III hat nur derjenige arbeitslose Arbeitnehmer
Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bereit ist, eine ihm zumutbare
Beschäftigung anzunehmen. § 121 SGB III enthält Regelungen über die
Zumutbarkeit einer Beschäftigung. § 121 Abs. 4 SGB III bestimmt,
welcher “Pendelbereich” zwischen Wohnung und angebotener Arbeitsstätte
zumutbar ist. Nach § 121 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB III wird den
Arbeitnehmern grundsätzlich auch ein Umzug zugemutet. Dies gilt aber
nach § 121 Abs. 4 Satz 6 SGB III nicht, wenn dem Umzug ein wichtiger
Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich nach § 121 Abs. 4
Satz 7 SGB III insbesondere aus familiären Bindungen ergeben. |
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bb) Diese sozialrechtlichen Regelungen über die Unzumutbarkeit in § 121
SGB III finden auf die Ausgestaltung von Sozialplänen weder unmittelbar
noch entsprechend Anwendung (vgl. Oetker GK-BetrVG 8. Aufl. § 112, 112a Rn. 335;
Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 230; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl.
§ 112 Rn. 157). Die in § 121 SGB III zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Wertungen können auf die Gestaltung von Sozialplänen
nicht übertragen werden. Die Interessenlage der Betroffenen und die
sich daraus ergebenden Maßstäbe für eine Regelung der Zumutbarkeit
unterscheiden sich nicht unerheblich. § 121 SGB III betrifft das
Verhältnis zwischen dem Staat als Träger der Daseinsvorsorge und dem
Bürger in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger. Die Versagung des
Arbeitslosengeldes im Falle der Ablehnung einer zumutbaren
Beschäftigung stellt der Sache nach eine nicht unerhebliche
öffentlich-rechtliche Sanktion für mangelnde eigene
Leistungsbereitschaft des Leistungsempfängers beim Bezug
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen dar, die ihrerseits auf
eigenen früheren Beitragsleistungen des Leistungsempfängers beruhen.
Die hierbei dem Staat gesetzten Grenzen finden ua. in § 121 Abs. 4
Satz 6 und 7 SGB III ihren Niederschlag ( vgl. dazu auch BSG 17. November 2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10)
. In Sozialplänen regeln dagegen die Betriebsparteien den Ausgleich
oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, welche die
Arbeitnehmer auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Sie gestalten
kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger,
sondern ein privates Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmern. Es geht nicht um die Versagung von Leistungen, die
letztlich auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern um die
Verteilung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden,
regelmäßig nicht unbegrenzten finanziellen Volumens auf die von einer
Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer und um die Beurteilung der
diesen Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. |
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c) Auch aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgt keine zwingende Verpflichtung
der Betriebsparteien, in Sozialplänen die Frage der Zumutbarkeit eines
Arbeitsplatzes in bestimmter Weise zu regeln. Sie dürfen zwar die
familiären Verhältnisse hierbei berücksichtigen (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359)
, müssen dies aber nicht.
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aa) Allerdings entfalten über § 75 Abs. 1 BetrVG auch die in Art. 6 GG
enthaltenen Wertungen Wirkung für die Ausgestaltung von
Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen. Art. 6 GG richtet sich zwar in
erster Linie an den Staat. Adressat der daraus folgenden
grundrechtlichen Schutzpflicht ist aber nicht nur der Gesetzgeber.
Vielmehr haben auch die Gerichte, insbesondere bei der Auslegung von
Generalklauseln und der Anwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe,
wie etwa “den Grundsätzen von Recht und Billigkeit” in § 75 Abs. 1
Satz 1 BetrVG, die grundrechtlichen Wertungen zu beachten (vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103,
321, zu III 3 b der Gründe; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - BAGE 108,
147, zu I 3 a der Gründe; vgl. auch BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR
12/92 - BVerfGE 103, 89, zu B I 1 und 2 a der Gründe) . Regelungen
in Betriebsvereinbarungen, die grundrechtlichen Wertungen
widersprechen, dürfen nicht angewendet werden. Dementsprechend hat der
Senat Bestimmungen in Sozialplänen, nach denen Zeiten des
Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit bei der Bemessung von
Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen, für
unwirksam und unanwendbar erachtet (vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103,
321, zu III 3 b der Gründe; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - BAGE 108,
147, zu I 3 a der Gründe) . Durch die Nichtberücksichtigung
solcher Zeiten werden Arbeitnehmer, welche die Elternzeit in Anspruch
nehmen, in einer mit den Wertungen des Art. 6 GG nicht zu
vereinbarenden Weise benachteiligt. |
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bb) Die Betriebsparteien dürfen somit zwar gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG
wegen der sich aus Art. 6 GG ergebenden Wertungen in Sozialplänen keine
Regelungen treffen, die geeignet sind, Ehe und Familie zu
diskriminieren und Arbeitnehmer wegen ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft oder der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
gegenüber Kindern zu benachteiligen. Aus Art. 6 GG ergibt sich für die
Betriebsparteien aber nicht die Pflicht, verheiratete Arbeitnehmer oder
solche, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,
gegenüber unverheirateten, kinderlosen Arbeitnehmern zu bevorzugen. Der
grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie verpflichtet die
Betriebsparteien nicht zu einer “positiven Diskriminierung”. Sie müssen
von einer Reduzierung der Abfindung nicht diejenigen Arbeitnehmer
ausnehmen, die eine ihnen angebotene Weiterbeschäftigung wegen
familiärer Bindungen ablehnen. Diese Arbeitnehmer werden gegenüber
ungebundenen Arbeitnehmern, die ein entsprechendes Angebot ausschlagen,
nicht benachteiligt. Sie werden nur nicht wegen ihrer familiären
Bindung bevorzugt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316)
ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zum einen betrifft der Beschluss zur
Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer das Verhältnis zwischen
Staat und Bürger. Zum anderen verlangt das Bundesverfassungsgericht
nicht die Privilegierung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern
verbietet nur deren Benachteiligung. Es hat die Zweitwohnungsteuer für
Ehegatten allein deshalb für unzulässig erachtet, weil dadurch die
Entscheidung, trotz des beruflichen Ortswechsels eines Ehegatten die
gemeinsame Wohnung beizubehalten, erschwert werde. |
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2. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien keine
Regelung getroffen haben, nach der bei Vorliegen der vom Kläger
behaupteten Umstände die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Sie waren
auch angesichts der sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden
grundrechtlichen Wertungen nicht verpflichtet, festzulegen, dass eine
in K angebotene Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, wenn der Ehegatte
des betroffenen Arbeitnehmers - etwa im Hinblick auf ein langjähriges
eigenes Arbeitsverhältnis oder auch aus anderen Gründen - nicht
umzugswillig ist oder Kinder vorhanden sind, deren schulische
Ausbildung durch einen Ortswechsel erschwert wird. |
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| 3.
Die Regelungen in § 2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich des Sozialplans
verstoßen nicht etwa deshalb gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, weil nach ihnen bei schwerbehinderten
Arbeitnehmern und solchen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen
müssen, im Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern ein sozialer
Härtefall vorliegt, der die Weiterbeschäftigung in K unzumutbar macht.
Diese Gruppenbildung bei der Zumutbarkeit des Ortswechsels ist sachlich
gerechtfertigt. Die typisierende Annahme der Betriebsparteien, ein
Ortswechsel falle schwerbehinderten Arbeitnehmern und solchen, die
pflegebedürftige Angehörige betreuen müssen, regelmäßig - noch -
schwerer als anderen, ist nicht zu beanstanden. Sie knüpft an die
besonderen Schutzbedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie
an die gesteigerten Belastungen an, die mit der Betreuung
pflegebedürftiger Angehöriger verbunden sind, und bewegt sich innerhalb
des Beurteilungsspielraums, der den Betriebsparteien bei der
Ausgestaltung eines Sozialplans zusteht. |
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Schmidt |
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Kreft |
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Linsenmaier |
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Münzer |
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Brunner |
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