Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags
Pressemitteilung Nr. 11/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2005 - 6 Sa 975/04 -
Pressemitteilung Nr. 11/07
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Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags
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Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Diese Voraussetzungen liegen
nicht vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines befristeten
Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer gewünschten Vorbehalt zu
vereinbaren, der es diesem ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem
vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen
zu lassen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den
Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, an, verliert er zwar das
Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags
gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt jedoch keine nach § 612a BGB
unzulässige Benachteiligung, die dadurch zu beseitigen wäre, dass sich
der Arbeitnehmer trotz des fehlenden Vorbehalts auf die Unwirksamkeit
der Befristung berufen könnte. Das hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Klägerin war seit März 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004. Nachdem die Klägerin um eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags gebeten hatte, wurde ihr am 28. Mai 2004 ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2006 vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag mit dem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Vertrag ohne Vorbehalt zu unterschreiben, weil ansonsten eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Danach unterzeichnete die Klägerin den Vertrag nunmehr vorbehaltlos.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die Befristung unterliegt wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Die Klägerin war seit März 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004. Nachdem die Klägerin um eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags gebeten hatte, wurde ihr am 28. Mai 2004 ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2006 vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag mit dem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Vertrag ohne Vorbehalt zu unterschreiben, weil ansonsten eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Danach unterzeichnete die Klägerin den Vertrag nunmehr vorbehaltlos.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die Befristung unterliegt wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 -Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2005 - 6 Sa 975/04 -