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Maximale Wochenarbeitszeit auch bei Alt-Tarifverträgen (03.02.2006)

BAG Beschl. v. 24.1.2006 – 1 ABR 6/05

Das BAG stellte klar, dass die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden auch für ältere Tarifverträge gilt, die sonst noch übergangsweise einige Ausnahmeregelungen genießen (Beschl. v. 24.1.2006 – 1 ABR 6/05).   

Das BAG hatte im Gegensatz zum Arbeitsgericht den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam befunden, der Schichtzeiten von im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden vorsah. Die darüber hinausgehenden Möglichkeiten zur Arbeitszeitverlängerung des Tarifvertrags des Deutschen Roten Kreuzes i.d.F. von Juni 1999 durfte die Einigungsstelle nicht ausschöpfen. 

Für den Fall, dass die Tätigkeit in größerem Umfang aus Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft besteht, kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden tariflich vereinbart werden. Allerdings muss bei dieser Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die gesamte Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschreitet.
Für Tarifverträge, die bereits vor dem 1.1.2004 in Kraft waren, sieht zwar § 25 Satz 1 ArbZG bis Ende 2006 einige Ausnahmen von der Einhaltung gesetzlicher Höchstgrenzen vor. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis fällt aber die maximale Wochenstundenzahl aufgrund der notwendigen europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift nicht in die Ausnahmetatbestände.


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