Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.11.2007, 3 AZN 414/07
Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.11.2007, 3 AZN 414/07
Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit
Tenor
Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 - 11 Sa
335/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000,00Â Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses
auf Grund einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers. |
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Kläger rügt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes und
beruft sich darauf, die mündliche Verhandlung des Landesarbeitsgerichts
vom 13. Februar 2007, auf die das Urteil erging, sei nicht öffentlich
gewesen (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 547 Nr. 5 ZPO). Im
Foyer des Gerichts sei nämlich ein Hinweis erteilt worden, es finde
eine nichtöffentliche Verhandlung statt. Mit dieser Rüge dringt der
Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Vorschriften über die
Öffentlichkeit kann nicht festgestellt werden. |
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Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist im Protokoll anzugeben, dass öffentlich
verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Nach § 165 ZPO
kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten einerseits nur durch das Protokoll bewiesen werden
(Satz 1), andererseits ist gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig (Satz 2).
Ausweislich des Protokolls des Landesarbeitsgerichts fand die
maßgebliche Sitzung öffentlich statt. Das Protokoll enthält auch keine
Angaben darüber, dass etwa durch Beschluss die Öffentlichkeit
ausgeschlossen wäre. Damit liegt ein in sich vollständiges und der
Auslegung nicht fähiges Protokoll vor, durch das bestätigt ist, dass
die Sitzung des Landesarbeitsgerichts tatsächlich öffentlich
stattgefunden hat (vgl. BVerwG 20. Dezember 1977 - 1 C 27.77 - HFR 1979
Nr. 136, zu 1 der Gründe; BGH 12. Februar 1958 - V ZR 12/57 - BGHZ 26,
340; OLG Köln 7. November 1984 - 16 U 102/84 - OLGZ 1985, 318, zu 1 der
Gründe)
.
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Ein Beweis der Fälschung des Protokolls steht hier nicht in Frage. Der
Kläger hat innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 3 ArbGG; vgl. BAG 15. Februar
2005 - 9 AZN 982/04 - BAGE 113, 321, zu II 1 c der Gründe ) nicht
einmal behauptet, dass einer der Unterzeichner des Protokolls um die
von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angeführten Umstände, die
seiner Auffassung nach gegen eine Öffentlichkeit der Verhandlung
sprechen, gewusst hat. Damit fehlt es an der Behauptung, ein
Unterzeichner des Protokolls habe wissentlich etwas Unrichtiges
beurkundet, was eine Protokollfälschung darstellen würde (dazu BGH 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, zu B II 2 c cc der Gründe)
. Die Beweiskraft entfällt auch nicht aus sonstigen Gründen; Hinweise
darauf, dass es durch einen Unbefugten hergestellt wurde, bestehen
nicht, ebenso wenig weist es äußere Mängel auf (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BGH 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - aaO, zu B II 2 c bb der Gründe)
. Ein Antrag auf Protokollberichtigung wurde nicht gestellt.
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. |
| Â Â Â Â Â Â Â Â |
    Reinecke    |
        |
    Zwanziger    |
        |
    Schlewing    |
        |
| Â Â Â Â Â Â Â Â |
        |
    Schmidt    |
        |
    Lohre    |
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