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Rechtliches Gehör
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.11.2007, 3 AZN 449/07
Rechtliches Gehör
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.11.2007, 3 AZN 449/07
Rechtliches Gehör Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Februar 2007 - 17 Sa 1453/06 - aufgehoben.
Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1994 als Arbeiter bei der Beklagten,
für die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten tätig sind, beschäftigt und
verrichtete zuletzt Tätigkeiten im Bereich der Wartung und Säuberung
von alten Kanälen. Er war in erheblichem Umfange, nach seinem
Vorbringen an vielen Tagen wegen eines Rückenleidens, arbeitsunfähig
krank. Die Beklagte wies den Kläger deshalb auf Veranlassung des
Betriebsarztes und des Sicherheitsingenieurs an, ein von ihr
beschafftes Kanaldeckelhebegerät mit einem zweiten Hebearm zu benutzen,
statt eines Kanaldeckelhakens. Im Rahmen der schriftlichen Anordnung
drohte sie dem Kläger für den Fall, dass er ihrer Forderung nicht
nachkomme, arbeitsrechtliche Schritte bis zum Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung an. |
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Mit Schreiben vom 14. April 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine
Abmahnung ua. mit der Begründung, er habe entgegen ihrer schriftlichen
Anordnung nicht das Kanaldeckelhebegerät, sondern den Kanaldeckelhaken
benutzt. Gegen diese Abmahnung hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben,
über die noch nicht entschieden ist. Der Gütetermin in der Sache fand
am 13. Oktober 2005 statt. |
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Am 31. Oktober 2005 hatte der Kläger Sinkkästen zu reinigen. Statt des
Kanaldeckelhebegerätes setzte er den Kanaldeckelhebehaken ein.
Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger nach Anhörung des
Personalrats ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. |
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Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden
Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht nach mündlicher
Verhandlung am 8. Februar 2007 dieses Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und den Verstoß gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde. |
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht zur Zulassung der
Revision zu führen, jedoch zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landesarbeitsgericht. |
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 72a Abs. 1, § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) hat die Beschwerde nicht in ausreichender Weise
dargelegt. |
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Die Beschwerde sieht als grundsätzlich die Rechtsfrage an, ob ein
Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung allein darauf stützen
kann, dass der Arbeitnehmer nur Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis verletzt hat, um der Hauptleistung ordnungsgemäß
nachzukommen. Sie rügt insoweit, das Gericht sei mit keinem Satz auf
diese Problematik eingegangen. Dies wäre indes Voraussetzung für die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gewesen (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226/06 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 65 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 109)
.
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2. Auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen
Divergenz (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) liegen nicht vor. |
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| Die Beschwerde entnimmt der anzufechtenden Entscheidung folgenden Rechtssatz: |
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“Die
Warnfunktion der Abmahnung kann auch dann erhalten bleiben, wenn diese
nachträglich für unwirksam angesehen wird und der Arbeitgeber
verurteilt wird, diese aus der Personalakte zu entfernen.” |
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Einen derartigen Rechtssatz hat die anzufechtende Entscheidung jedoch
nicht aufgestellt, er ist ihr auch nicht aus dem Zusammenhang zu
entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar die Abmahnung erwähnt, auf
sie jedoch nicht entscheidend abgestellt. Vielmehr hat es darauf
abgestellt, dass bereits in der Arbeitsanordnung, das Hebegerät zu
benutzen, hinreichend deutlich wurde, dass der Kläger im Falle der
Zuwiderhandlung gegen ihre Benutzungsanordnung mit einer
verhaltensbedingten Kündigung rechnen müsse. |
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3. Zu Recht rügt der Kläger jedoch eine entscheidungserhebliche
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72a Abs. 1, § 72
Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, Art. 103 GG). |
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a) Das gilt allerdings nicht, soweit er ausführt, das
Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag, er habe bei dem
streitbefangenen Vorfall das Kanaldeckelhebegerät nicht einsetzen
können, übergangen. Dieser Punkt war nach der Rechtsauffassung des
Landesarbeitsgerichts, auf die es allein ankommt, nicht
entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Punkt
nämlich letztlich dahinstehen lassen. |
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b) Zu Recht rügt der Kläger jedoch, das Landesarbeitsgericht habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb verletzt, weil es als
unstreitig angesehen hat, dem Kläger sei im Gütetermin des
Abmahnungsrechtsstreits die Anweisung gegeben worden, dann, wenn der
Einsatz des Kanaldeckelhebegerätes unmöglich ist, die Tätigkeit einem
Kollegen zu überlassen. |
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aa) Auf diese von ihm als unstreitig behandelte Annahme hat das
Landesarbeitsgericht seine Entscheidung gestützt, weil es daraus die
Pflichtverletzung des Klägers abgeleitet hat, auf Grund derer es die
Kündigung als gerechtfertigt angesehen hat. |
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| bb)
Diesen Sachvortrag hat die Beklagte erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 8. Februar 2007 in das
Verfahren eingeführt. Das Protokoll verhält sich dazu wie folgt: |
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“Die Beklagtenvertreter erklärten: |
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Vor
dem Vorfall vom 31.10.2005 habe die Beklagte im Gütetermin vom
13.10.2005 in dem vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geführten
Abmahnungsprozess in der Diskussion um die tatsächliche Möglichkeit,
das Kanaldeckelhebegerät einzusetzen, erklärt, in Fällen, in denen der
Einsatz unmöglich sei, solle der Kläger die Arbeit nicht verrichten. |
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Beweis: Zeuge H. |
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Der Klägervertreter erklärte: |
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Eine
entsprechende Anweisung aus dem Gütetermin könne er zwar nicht
bestreiten, jedoch nicht anhand seiner schriftlichen Notizen
ausdrücklich bestätigen.” |
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Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung
rechtlich angenommen, eine Weisung in der Güteverhandlung des
Abmahnungsrechtsstreits, andere Kollegen den Kanaldeckelhebehaken
nutzen zu lassen, falls er das Kanaldeckelhebegerät nicht einsetzen
könne, habe der Kläger nicht, wie bei Tatsachen der eigenen Wahrnehmung
erforderlich, substantiiert bestritten. Daher liege auf jeden Fall eine
Verletzung von Anordnungen vor, die die Beklagte zur Kündigung
berechtige. |
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cc) Mit dieser Behandlung der klägerischen Erklärungen hat das
Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt. |
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Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20
Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf
rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende
Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies
gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um
den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten - wie hier eine vorliegt -
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Zu den für einen
fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das
Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht
ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt
es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 a der Gründe)
.
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Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, würde man einen Grad
des Bestreitens erfordern, der es einer Partei unmöglich machen würde,
unter zumutbaren Voraussetzungen einen Sachverhalt, für den sie nicht
die Beweislast trägt, zum Gegenstand einer Beweisaufnahme zu machen. Es
ist deshalb zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 138
Abs. 2 und Abs. 4 ZPO von einer Partei verlangt, sich über die vom
Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären und eine Erklärung mit
Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene
Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung gewesen sind. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist
es aber erforderlich, dass es für die Beurteilung, ob ein Bestreiten
mit Nichtwissen zulässig ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt ankommt,
in dem sich eine Partei im Prozess zu erklären hat (so einfachrechtlich auch BGH 19. April 2001 - I ZR 238/98 - NJW-RR 2002, 612, unter II 1 der Gründe)
. Auch von Verfassungs wegen ist deshalb gefordert, einer Partei nur
aufzuerlegen, sich darüber zu erklären, was sie zum Zeitpunkt der
notwendigen Erklärung tatsächlich weiß oder - hier nicht
entscheidungserheblich - unter zumutbaren Voraussetzungen durch
Erkundigungen feststellen kann. |
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Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter - als Prozessvertreter
zugleich für den Kläger - letztlich die Erklärung abgegeben, es sei aus
der Sicht der klagenden Partei nicht mehr klärbar, ob die von der
Beklagten behauptete Äußerung im Gütetermin tatsächlich gefallen sei.
Dies ist nach der Lebenserfahrung auch plausibel. Zum Zeitpunkt des
Termins vor dem Landesarbeitsgericht lag die Güteverhandlung im
Abmahnungsrechtsstreit ca. 16 Monate zurück. Der Prozessverlauf im
Kündigungsrechtsstreit hatte vor der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht auch keinerlei Anlass gegeben, diesem Punkt
besondere Bedeutung beizumessen. Zudem ist es durchaus denkbar, dass
Äußerungen im Rahmen eines Gerichtstermins, der sich naturgemäß auf
vielfältige Aspekte eines Sachverhalts erstreckt, einfach “untergehen”
und in ihrer Bedeutung nicht wahrgenommen und somit auch nicht erinnert
werden. |
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dd) Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit
nach § 72a§ 7 ArbGG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. |
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| III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. |
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Reinecke |
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Zwanziger |
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Schlewing |
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Schmidt |
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Lohre |
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