Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederungen nach dem Umwanlungsgesetz
Pressemitteilung Nr. 18/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 6 Sa 1149/05 -
Pressemitteilung Nr. 18/08
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Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederungen nach dem Umwanlungsgesetz
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Durch Umwandlungen eines Unternehmensträgers können
Rentnergesellschaften entstehen. Diese verfolgen nicht
erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die betriebliche
Altersversorgung abzuwickeln. Die Schaffung derartiger Gesellschaften
ist umwandlungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Übergang der
Versorgungsverbindlichkeiten bedarf nicht der Zustimmung der
Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter.
§ 4 BetrAVG ist nicht anwendbar. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB
setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Betriebsübergangs das
Arbeitsverhältnis noch bestand. Den früheren Arbeitgeber trifft jedoch
die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft - auch
wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als neue
Versorgungsschuldnerin ausreichend auszustatten. Sie muss in die Lage
versetzt werden, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu erfüllen,
sondern auch, sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dafür hat der
Senat Mindestanforderungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine
unzureichende Ausstattung kann Schadenersatzansprüche der
Versorgungsberechtigten gegen den früheren Arbeitgeber auslösen.
Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, zusammen mit den Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert. Bei der aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur die „aktiven Geschäftsbereiche“, nicht aber die Versorgungsverbindlichkeiten weiter ausgegliedert. Dadurch entstand eine Rentnergesellschaft. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass sein Versorgungsverhältnis mit der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt war
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Durch die erfolgte Umwandlung sind die Versorgungsverbindlichkeiten auf die Rentnergesellschaft übergegangen, selbst wenn diese Gesellschaft - wie der Kläger vortrug - nicht ausreichend ausgestattet war. Schadenersatzansprüche waren nicht eingeklagt.
Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, zusammen mit den Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert. Bei der aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur die „aktiven Geschäftsbereiche“, nicht aber die Versorgungsverbindlichkeiten weiter ausgegliedert. Dadurch entstand eine Rentnergesellschaft. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass sein Versorgungsverhältnis mit der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt war
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Durch die erfolgte Umwandlung sind die Versorgungsverbindlichkeiten auf die Rentnergesellschaft übergegangen, selbst wenn diese Gesellschaft - wie der Kläger vortrug - nicht ausreichend ausgestattet war. Schadenersatzansprüche waren nicht eingeklagt.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 6 Sa 1149/05 -