Sonderkündigungsschutz – zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung seines Arbeitnehmers haben?
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 539/05
Sonderkündigungsschutz – zu welchem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung seines Arbeitnehmers haben?
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Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann grundsätzlich den zu seinen Gunsten bestehen Sonderkündigungsschutz nur nutzen, wenn der Arbeitgeber auch über seinen Status informiert ist. Das BAG hält es jedoch für ausreichend, wenn der Schwerbehinderte den Arbeitgeber erst nach Zugang einer Kündigung in angemessener Frist über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert.
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Nun könnte man annehmen, dass diese Möglichkeit im Widerspruch zu § 90 Abs. 2 a SGB IX steht, der regelt, dass die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz keine Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Nach herrschender Auffassung des Bundesarbeitgerichts behält der Arbeitnehmer jedoch seinen Sonderkündigungsschutz, wenn er den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzt.
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Hier stellt sich die Frage, was vom BAG als angemessene Frist angesehen wird:
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-         Nach bisheriger Rechtssprechung des BAG war eine Regelfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung angemessen, wobei bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine geringfügige Überschreitung dieser Monatsfrist möglich war.
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-         In einem Urteil vom 12.01.2006 kündigte das BAG jetzt jedoch eine Rechtssprechungsänderung an:
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Im Rahmen dieses Urteils kündigte das BRG an, dass es zukünftig nur noch eine Regelfrist von drei Wochen als angemessen für die Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber ansehen werde. Zur Begründung wurde § 4 KSchG eingeführt, der nunmehr sowohl für die Mitteilung an den Arbeitgeber als auch für das Vorgehen gegen die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine einheitliche Frist von drei Wochen einzuhalten ist.
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Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber bislang nicht mitgeteilt haben, dass eine Schwerbehinderteneigenschaft besteht und die eine entsprechende Kündigung seitens des Arbeitgebers erhalten haben, gilt nunmehr, dass diese innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ihrem Arbeitgeber eine Information – am besten in schriftlicher Form – über die Schwerbehinderteneigenschaft zukommen lassen muss. Diese Information sollte jedoch nicht im Rahmen der Klageschrift erfolgen, sondern getrennt von dieser in einem separaten Schreiben. Hintergrund dieser separaten Mitteilung ist, dass sich durch den Weg über das Gericht die Mitteilung bis zu zwei Wochen verzögern kann, so dass bei Zustellung der Klage bereits ca. fünf Wochen seit Ausspruch der Kündigung vergangen sein können, mithin nicht mehr von einer angemessenen Zeit auszugehen ist.
V.i.S.d.P. Rechtsanwältin Buchmüller
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