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Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 703/09
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 703/09
Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderung Tenor
Die
Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2009 - 3 Sa 698/08 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen. Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. |
| | | Die Beklagte betreibt in C ein Steuerberatungsbüro. In S unterhielt sie eine Zweigstelle/Beratungsstelle. |
| | | Der
Kläger, der über keinen Abschluss als Steuerberater verfügt, war seit
Oktober 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Ihm
oblag die Bearbeitung der laufenden Geschäfte der Zweigstelle. Außerdem
war er „fachlicher Ansprechpartner“ der in S eingesetzten Arbeitnehmer
der Beklagten. |
| | | Seit
August 2006 war der Kläger arbeitsunfähig. Am 2. Januar 2007 beantragte
er beim Amt für Familie und Soziales - Versorgungsamt - der Stadt C
rückwirkend ab dem 27. September 2006 „die Feststellung einer
Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises“. |
| | | Im
Februar 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
31. Juli 2007 wegen Schließung der Zweigstelle. Dagegen erhob der
Kläger Kündigungsschutzklage. Mit außergerichtlichem Schreiben vom
7. März 2007 teilte sein Prozessbevollmächtigter der Beklagten - unter
Hinweis auf die ihm vorliegende Kündigung und die bereits eingereichte
Klage - „der Vollständigkeit halber“ mit, dass der Kläger beim
Versorgungsamt C „einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer
Behinderung“ gestellt habe. Eine Entscheidung liege noch nicht vor. |
| | | Mit
Bescheid vom 21. März 2007 stellte das Versorgungsamt die
Schwerbehinderung des Klägers mit einem GdB von 100 rückwirkend ab dem
27. September 2006 fest. |
| | | Am
16. April 2007 fand in dem Kündigungsschutzprozess die Güteverhandlung
statt. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei nähere Angaben zu
dem Antrag beim Versorgungsamt und zum Stand des Verfahrens machte, ist
zwischen den Parteien streitig. Die Verhandlung endete mit dem
Abschluss eines für den Kläger bis zum 30. April 2007 widerruflichen
Vergleichs, der hinsichtlich einer vereinbarten Abfindung eine
Ratenzahlung vorsah. |
| | | Am
27. April 2007 suchte der Kläger die Beklagte in S auf und begehrte die
Zahlung der zugesagten Abfindung in einer Summe. Das lehnte die
Beklagte ebenso ab wie eine vom Kläger alternativ geforderte
Sicherheitsleistung. Daraufhin widerrief der Kläger den Vergleich. Seine
Kündigungsschutzklage nahm er später zurück. |
| | | Die
Beklagte erstattete nach dem Gespräch gegen den Kläger Strafanzeige mit
der Begründung, der Kläger habe versucht, sie zu nötigen. Außerdem
kündigte sie das Arbeitsverhältnis - ohne Zustimmung des
Integrationsamts - mit Schreiben vom 8. Mai 2007 fristlos. |
| | | Gegen
diese Kündigung hat sich der Kläger mit seiner vorliegenden
Kündigungsschutzklage gewandt und geltend gemacht, ein wichtiger Grund
liege nicht vor. Zudem sei die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamts unwirksam. Er habe die Beklagte durch das Schreiben vom
7. März 2007 hinreichend über seine zur Feststellung beantragte
Schwerbehinderung unterrichtet. Während der Güteverhandlung im ersten
Kündigungsschutzprozess habe sein Prozessbevollmächtigter zudem
mitgeteilt, das Antragsverfahren sei abgeschlossen und er - der Kläger -
sei „zu 100 % schwerbehindert“. |
| | | Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt |
| | festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche
Kündigung vom 8. Mai 2007 nicht aufgelöst worden ist. |
|
| | | Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe
anlässlich des Gesprächs in S mit unlauteren Mitteln versucht, sie zum
Eingehen auf seine Forderungen betreffend die Abfindungszahlung zu
bewegen. Außerdem habe er gegen ein bestehendes Verbot verstoßen,
Abschriften aus Handakten und Mandantenunterlagen zu fertigen. Ein
sonstiger Unwirksamkeitsgrund liege nicht vor. Der Kläger habe das
Recht, sich auf einen besonderen Kündigungsschutz als schwerbehinderter
Mensch zu berufen, verwirkt. Er habe sich gegenüber der Kündigung vom
8. Mai 2007 - unstreitig - erstmals im Gütetermin vom 14. Juni 2007 auf
seine Schwerbehinderung berufen. Das Schreiben vom 7. März 2007 habe ihr
keine ausreichende Kenntnis der Möglichkeit des Bestehens einer
Schwerbehinderung verschafft. Es fehle an der Mitteilung des Datums der
Antragstellung und des Aktenzeichens des beim Versorgungsamt
bearbeiteten Vorgangs. Im Gütetermin des Vorprozesses habe sich der
Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage gesehen, hierzu
nähere Angaben zu machen. |
| | | Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die
Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
| Â |
| | | Die
Revision ist unbegründet. Die fristlose Kündigung vom 8. Mai 2007 ist
nach § 134 BGB nichtig. Die Kündigung bedurfte gemäß § 91 Abs. 1, § 85
SGBÂ IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Daran fehlt es. |
| | | I.
Der Kläger hat gegen die Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4
Satz 1 KSchG binnen Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhoben. Dass
er sich erst nach Ablauf dieser Frist auf seine Schwerbehinderung und
einen daraus resultierenden Unwirksamkeitsgrund berufen hat, ist mit
Blick auf die Klageerhebungsfrist unschädlich; er hat die erforderliche
Rüge ordnungsgemäß (§ 6 KSchG) innerhalb des ersten Rechtszugs nachgeholt (vgl.
BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 15, BAGE 129, 25; 23. April
2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4
nF Nr. 84). |
| | | II. Dem Kläger stand im Kündigungszeitpunkt der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX zu. |
| | | 1.
Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt uneingeschränkt auch für die
außerordentliche Kündigung, § 91 Abs. 1 SGB IX. |
| | | Allerdings
findet das Zustimmungserfordernis nach § 90 Abs. 2a SGB IX dann keine
Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das
Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine
Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Das
Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt damit grundsätzlich
voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die
Schwerbehinderung bereits anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. auf Gleichstellung) mindestens drei Wochen zurückliegt (BAG
29. November 2007 - 2 AZR 613/06 - Rn. 15, AP SGB IX § 90 Nr. 5 = EzA
SGB IX § 90 Nr. 3; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - BAGE 121, 335). |
| | | 2.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts hat das Versorgungsamt am 21. März 2007 - und
damit vor Zugang der fristlosen Kündigung - die Schwerbehinderung des
Klägers mit einem Grad von 100 festgestellt. |
| | | III.
Der Kläger musste die Beklagte nicht binnen drei Wochen nach Zugang der
Kündigung vom 8. Mai 2007 auf seine Anerkennung als schwerbehinderter
Mensch hinweisen, um sich den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. |
| | | 1.
Ist der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits als
schwerbehinderter Mensch anerkannt, steht ihm der Kündigungsschutz gemäß
§§ 85 ff. SGB IX nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann zu, wenn der
Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem
Anerkennungsantrag nichts wusste. Das ergibt sich schon daraus, dass
§ 85 iVm. § 2 SGB IX mit der „Schwerbehinderung“ ohnehin auf einen
objektiven Grad der Behinderung und nicht auf dessen behördliche
Feststellung abstellt (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 -
Rn. 24, BAGE 124, 43; 12. Januar 2006 - 2 AZR 539/05 - Rn. 15, AP SGB IX
§ 85 Nr. 3 = EzA SGB IX § 85 Nr. 5). |
| | | 2.
Gleichwohl trifft den Arbeitnehmer -Â sowohl im Fall der
außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung - bei Unkenntnis
des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung die
Obliegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist -Â die in der Regel drei
Wochen beträgt - auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen
(vgl. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 16, AP SGB IX § 85 Nr. 8
= EzA SGB IX § 85 Nr. 6; 12. Januar 2006 - 2 AZR 539/05 - zu II 3 b der
Gründe, AP SGB IX § 85 Nr. 3 = EzA SGB IX § 85 Nr. 5). Dies trägt dem Verwirkungsgedanken (§ 242 BGB) Rechnung und ist aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt (BAG
13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - Rn. 16, BAGE 125, 345; 20. Januar
2005 - 2 AZR 675/03 - zu II 3 a der Gründe, AP SGB IX § 85 Nr. 1 = EzA
SGB IX § 85 Nr. 3). Der Arbeitgeber, der keine Kenntnis von dem
bestehenden oder möglichen Schutztatbestand hat, hat keinen Anlass, eine
behördliche Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Je nach dem Stand des
Verfahrens beim Versorgungsamt ist ihm dies sogar unmöglich. Das
Erfordernis, sich zeitnah auf den besonderen Kündigungsschutz zu
berufen, ist geeignet, einer Überforderung des Arbeitgebers vorzubeugen.
Dieser müsste anderenfalls vor Kündigungen stets vorsorglich einen
Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen, damit nicht der
besondere Schutztatbestand ggf. erst nach längerer Prozessdauer offenbar
wird. Das Erfordernis trägt zugleich dem Gebot der Rechtssicherheit
Rechnung (BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 675/03 - zu II 3 a der Gründe, aaO). |
| | | 3.
Eine Einschränkung der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich auf den
Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch zu berufen, ist aber nur
gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich schutzbedürftig ist.
Das ist hier nicht der Fall. |
| | | a)
Das Rechtsinstitut der Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den
Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der
Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat (Zeitmoment).
Der Gläubiger muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die
den Eindruck erweckt haben, er wolle sein Recht nicht mehr wahrnehmen,
so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in
Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das
Bedürfnis nach Vertrauensschutz auf Seiten des Verpflichteten das
Interesse an der Rechtsausübung auf Seiten des Berechtigten derart
überwiegen, dass ersterem die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht mehr
zuzumuten ist (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 42, BAGE 121, 289). |
| | | b)
Danach kann der Arbeitgeber regelmäßig keinen Vertrauensschutz für sich
in Anspruch nehmen, wenn er die Schwerbehinderung oder den Antrag vor
Ausspruch der Kündigung kannte und deshalb mit dem
Zustimmungserfordernis rechnen musste (vgl. BAG 23. Februar 2010
- 2 AZR 659/08 - Rn. 16, AP SGB IX § 85 Nr. 8 = EzA SGB IX § 85 Nr. 6;
6. September 2007 - 2 AZR 324/06 - Rn. 25, BAGE 124, 43). Der
Arbeitgeber ist auch dann nicht schutzbedürftig, wenn die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers offenkundig ist und er deshalb auch
ohne Kenntnis von Anerkennung oder Antragstellung Anlass hatte,
vorsorglich die Zustimmung zur Kündigung zu beantragen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - Rn. 15, 20, BAGE 125, 345). |
| | | c)
Gemessen hieran sind die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht
erfüllt. Der Beklagten war durch das Schreiben des Klägers vom 7. März
2007 die Antragstellung beim Versorgungsamt bekannt. Sie musste mit
einer Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch und damit der
Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung vom 8. Mai 2007 rechnen.
Weitergehender Informationen bedufte sie nicht. Insbesondere war der
Kläger nicht verpflichtet, ihr das Datum der Antragstellung mitzuteilen
oder seine Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung durch Vorlage des Feststellungsbescheids nachzuweisen. |
| | | aa)
Das Schreiben vom 7. März 2007 war geeignet, der Beklagten die
erforderliche Kenntnis von der Möglichkeit des Bestehens einer
Schwerbehinderung des Klägers zu vermitteln. |
| | | (1)
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen
einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Der Antrag auf
Feststellung einer „Behinderung“ schließt, da die Versorgungsämter die
Behinderung von Amts wegen festzustellen haben, die Feststellung einer
Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX ein. Darüber hinaus bedarf es
- soweit die Schwerbehinderung nicht ohnehin offensichtlich ist - einer (förmlichen)
Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach § 69 SGB IX nur für
die Inanspruchnahme der besonderen Hilfen zur Teilhabe Schwerbehinderter
am Arbeitsleben und für einen Nachteilsausgleich nach Teil 2 SGB IX (vgl. dazu BT-Drucks. 14/5074 S. 98; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 2 Rn. 26). Dazu zählt auch der besondere Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX. |
| | | (2) Die Beklagte hat die Mitteilung ersichtlich zunächst so verstanden, dass sich der Antrag des Klägers (auch) auf
die Feststellung einer Schwerbehinderung bezog. Sie hat behauptet, ihr
Prozessbevollmächtigter habe sich im Gütetermin vom 16. April 2007 nach
dem Datum der Antragstellung und dem Aktenzeichen des Vorgangs
erkundigt. Diese Fragen zielten erkennbar darauf, die Relevanz der
Antragstellung für die Wirksamkeit der ersten (ordentlichen) Kündigung mit Blick auf vom Kläger einzuhaltende Fristen (§ 90 Abs. 2a iVm. § 69 Abs. 2 SGB IX) abzuklären.
Wäre die Beklagte im Zweifel darüber gewesen, ob sich der Antrag auch
auf die Feststellung einer Schwerbehinderung bezog, hätte sie dies aller
Wahrscheinlichkeit nach zum Ausdruck gebracht. |
| | | (3)
Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Gütetermin vom 16. April
2007 in der Lage war, nähere Auskünfte zum Antragsverfahren zu erteilen,
kann offenbleiben. Selbst wenn dies - wie die Beklagte behauptet -
nicht der Fall gewesen sein sollte, war daraus nicht abzuleiten, die
Angaben im Schreiben vom 7. März 2007 entbehrten jeglicher Grundlage.
Wenn die Beklagte dies dennoch tat, handelte sie auf eigenes Risiko. |
| | | bb)
Die Beklagte war aufgrund der Angaben im Schreiben vom 7. März 2007
ausreichend in die Lage versetzt, zumindest vorsorglich die Zustimmung
zur Kündigung zu beantragen. Nach § 87 Abs. 1 SGB IX ist der
Zustimmungsantrag schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes
zuständigen Integrationsamt anzubringen. Dabei ist anzugeben, ob das
Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden soll,
und sind die Gründe der Kündigung einschließlich des in Auge gefassten
Kündigungstermins zu benennen. Darüber hinaus sind Angaben zur Person
des Betroffenen wie Name und Anschrift erforderlich (vgl. Düwell in
Dau/Düwell/Joussen SGB IX 3. Aufl. § 87 Rn. 9; Knittel SGB IX 5. Aufl.
§ 87 Rn. 5a; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl. § 87
Rn. 2 ff.; jeweils mwN). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers,
konkrete Angaben zu einem bestimmten Feststellungsantrag des
Arbeitnehmers zu machen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die
Zustimmungsbedürftigkeit der beabsichtigten Kündigung hat das
Integrationsamt nach § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen aufzuklären. Dabei
haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer mitzuwirken. Sie
sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 SGB X). |
| | | cc)
Zu Unrecht meint die Beklagte, der Mitteilung des Datums der
Antragstellung habe es bedurft, um ihr eine Überprüfung der Relevanz der
Antragstellung mit Blick auf die Frist des § 90 Abs. 2a SGB IX zu
ermöglichen. |
| | | (1)
Allerdings ist der Zeitpunkt der Antragstellung durchaus von Bedeutung.
Ist die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers im Kündigungszeitpunkt noch
nicht festgestellt, sondern ist lediglich ein entsprechender Antrag
gestellt, besteht der Sonderkündigungsschutz nur, wenn der Arbeitnehmer
den Antrag so frühzeitig gestellt hat, dass eine Entscheidung bei
Ausspruch der Kündigung binnen der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
möglich gewesen wäre. Hat demnach der Arbeitnehmer seinen Antrag nicht
mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt und liegt im
Kündigungszeitpunkt auch noch kein Bescheid vor, der seine
Schwerbehinderung feststellt, kann er keinen besonderen Kündigungsschutz
beanspruchen (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 43, BAGE 121, 335).
Aus diesem Grund wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, der
Arbeitnehmer, der sich nach Ausspruch der Kündigung auf eine bereits
geltend gemachte, aber noch nicht durch Bescheid festgestellte
Schwerbehinderung berufe, müsse zugleich die Rechtzeitigkeit der
Antragstellung darlegen (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 85 Rn. 37). |
| | | (2)
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Im Streitfall kam
es auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung schon deshalb nicht an,
weil im Kündigungszeitpunkt ein die Schwerbehinderung des Klägers
feststellender Bescheid bereits vorlag. Zudem waren seit der Mitteilung
vom 7. März 2007 bis zur Kündigung am 8. Mai 2007 mehr als drei Wochen
verstrichen. |
| | | 4.
§ 90 Abs. 2a SGB IX verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegt, damit der
Sonderkündigungsschutz erhalten bleibt. Ausreichend ist die objektive
Existenz eines geeigneten Bescheides, der die Schwerbehinderung
nachweist (BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 28, BAGE 129, 25).
Der Arbeitgeber, der die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers im
Kündigungszeitpunkt nicht kennt, ist ausreichend durch die vom Senat
entwickelten Grundsätze zur Verwirkung geschützt. Bezweifelt er die ihm
mitgeteilte Schwerbehinderung oder Antragstellung, kann er die
Anerkennung bestreiten und sich auf diese Weise Klarheit verschaffen (BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - aaO).
Hat der Arbeitnehmer vorprozessual eine Antragstellung behauptet, kann
der Arbeitgeber beim Integrationsamt vorsorglich einen Antrag auf
Zustimmung zur Kündigung stellen. Erhält er auf seinen form- und
fristgerecht gestellten Antrag ein Negativattest, beseitigt dieses,
jedenfalls wenn es bestandskräftig ist, die Kündigungssperre (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 - Rn. 15, BAGE 124, 43). |
| | | IV. Darauf, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB vorlag, kommt es nicht an. |
| |
| V. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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|     Schmitz-Scholemann    |
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