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Sonderzahlung - Gleichbehandlung
Entscheidungssammlung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.2.2007, 10 AZR 181/06
Sonderzahlung - Gleichbehandlung Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2005 - 5 Sa 1219/05 -
aufgehoben.
2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
vom 23. August 2005 - 5 Ca 886/05 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2004.
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Der 1946 geborene Kläger war seit 1974 bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin als Angestellter, zuletzt als leitender Angestellter
der Stufe 2 in der Abteilung HSEQ beschäftigt. Sein
Bruttojahreseinkommen betrug zuletzt 102.000,00 Euro zuzüglich
variabler Vergütungsbestandteile. |
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Im Dezember 2003 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat der B AG, Teile
des Konzerns auszugliedern. Hierzu gehörten Einheiten der Beklagten,
die am 1. Oktober 2004 auf die L Deutschland GmbH übertragen wurden. In
diesem Zusammenhang ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf
dieses Unternehmen über. |
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Im September 2004 entschloss sich die Beklagte, ihren leitenden
Mitarbeitern einen Sonderbonus für ihr Engagement und den Einsatz im
Rahmen der „Neuaufstellung der B M S“ (BMS) zu gewähren. Die Motive für
die Sonderzahlung, deren Zielgruppe und die Zahlungsvoraussetzungen und
-ausschlüsse wurden in Foliensätzen zusammengestellt. Unstreitig wurde
der englischsprachige Foliensatz vom 6. September 2004 dem
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten vorgelegt und diesem
Personenkreis später auch bekannt gemacht. Ob dies ebenfalls für den
deutschsprachigen Foliensatz vom 3. September 2004 gilt, ist streitig. |
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Im englischsprachigen Foliensatz wird als Zweck der Leistung angegeben,
dass sie eine Anerkennung für die besonderen Leistungen des
BMS-Managements bezüglich der gelungenen Neuaufstellung (vom 1. Januar
bis 30. Juni 2004) der BMS sein solle. Weiter heißt es, dass die
Angestellten ein Recht auf die Sonderzahlung haben, die aktiv innerhalb
BMS vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 und aktiv bei BMS am 1. September
2004 gearbeitet hätten. Nicht berechtigt seien Angestellte, die zu L
übergehen sollen („who are to be transferred ...“). Im Klammerzusatz
heißt es „BMS ist nicht berechtigt, für diese Gruppe zu entscheiden“.
Nicht berechtigt sollen ferner solche Angestellte sein, die ihren
Arbeitsvertrag selbst gekündigt haben, suspendiert sind, nicht in der
Reorganisationsphase (Januar bis Juni 2004) gearbeitet haben oder deren
Leistungsgrad mit der Note 5 die Erwartungen nicht erfüllt hat. Ferner
ist eine anteilige Zahlung für Angestellte vorgesehen, die im Zeitraum
von Januar bis Juni 2004 zu BMS gekommen sind. In einer Übersicht über
Beispielsfälle heißt es ua., dass lokale Angestellte, die von Januar
bis Juni 2004 voll aktiv gearbeitet haben, bei aktiver Arbeit im
September „within“, also bei „Ex BMS/joined L“ nichts bekommen sollen. |
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In der deutschen Fassung wird als Voraussetzung ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis bei BMS am 1. September 2004 (wegen Auszahlung
im September) und eine anteilige Berechtigung bei Eintritt vor dem
1. Juli 2004 „(wegen Honorierung des Engagements zwischen Januar und
Juni 2004)“ genannt. Unter der Überschrift „Ausschluss der
Berechtigung“ heißt es, dass von der Sonderzahlung Mitarbeiter
ausgeschlossen seien, die zu L wechseln und zum Auszahlungstermin
bereits für diese wirtschaftlich eigenständige Organisation tätig sind,
die von sich aus gekündigt haben, die während der Reorganisationsphase
keinen Beitrag zur Neuaufstellung der BMS geleistet haben infolge
Freistellung von der Arbeitsleistung, mangelnder Leistung -Â letzte
Beurteilung Note 5 (entspricht nicht den Erwartungen) oder fehlender
Einsatzmöglichkeit. Unter der Rubrik „Sonderfälle und Abgrenzungen“
wird für Neueinstellungen im Jahr 2004 sowie für Mitarbeiter mit
ruhendem Arbeitsverhältnis (Bundeswehr, Erziehungsurlaub, PU) ein
Anspruch bejaht, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 1. September und
aktive Beschäftigung bei BMS im ersten Halbjahr 2004 vorliege.
Mitarbeiter in Altersteilzeit (Beschäftigungsphase, Freistellungsphase)
sollen anspruchsberechtigt sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis am
1. September und aktive Beschäftigung bei BMS im ersten Halbjahr 2004
vorliege, dann erfolge eine volle Auszahlung, deshalb jedoch keine
Aufstockung als Altersteilzeitbezug. Langzeiterkrankte Mitarbeiter
sollen die Leistung erhalten, wenn sie im ersten Halbjahr 2004
anteilige Arbeitsleistung erbracht haben. Vor dem 1. September
ausgeschiedene Mitarbeiter sollen nichts erhalten, unabhängig von ihrer
Beschäftigung im ersten Halbjahr 2004. Die Auszahlung soll mit der
Abschlagszahlung Ende September erfolgen. Jeder aktive
Beschäftigungsmonat Januar bis Juni 2004 fließe mit 1/6 anteilig in die
Berechnung des Sonderbonus ein. Eine Verrechnung mit sonstigen
Lohnarten finde nicht statt. |
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Der Kläger erhielt keine Sonderzahlung. Mit Schreiben vom 26. Januar
2005 forderte er die Beklagte zur Zahlung des rechnerisch unstreitigen
Betrages von 3.825,00Â Euro brutto auf. Die Beklagte lehnte dies unter
dem 9. Februar 2005 ab. |
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der Sonderbonus zu, da die
Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. Er habe
sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Bonusplan vom
3. September 2004 erfüllt. Er sei vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004
in einem aktiven und noch am 1. September 2004 in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2004
habe er ausschließlich für die Beklagte gearbeitet und deren Kunden
beraten, lediglich gelegentlich habe er mit seinem neuen Vorgesetzten
bei L Gespräche geführt. Erst ab Juli 2004 sei er auch für seine neue
Arbeitgeberin tätig geworden. Die Sonderzahlung der Beklagten wolle
eindeutig vergangene Leistungen belohnen. Es sei daher der Beklagten
verwehrt, ihn wegen seines späteren Wechsels zur L aus dem Kreis der
Berechtigten herauszunehmen. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
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die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.825,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 zu
zahlen. |
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, sie sei
frei darin, den Empfängerkreis der Sonderleistung zu bestimmen, solange
dies, gemessen am Zweck der Leistung, nicht sachwidrig sei. Zweck des
Sonderbonus sei gewesen, die Leistungen zu belohnen, die im
Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Beklagten erbracht worden seien
und zwar nur für solche Mitarbeiter, die auch später bei ihr
verblieben. Insoweit handele es sich nicht nur um eine Belohnung
vergangener Tätigkeiten, sondern auch um eine auf die Zukunft
gerichtete Motivationszulage. Auch solle Betriebstreue belohnt werden. |
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| Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, während der Kläger
beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Damit war das Urteil des
Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Dem Kläger
steht der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht zu. |
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch sei begründet,
da die Beklagte die Gruppen sachfremd gebildet habe. Das Ziel,
Engagement und Einsatz bei der Neuaufstellung der Beklagten zu
belohnen, rechtfertige den Ausschluss des Klägers aus dem Kreis der
Anspruchsberechtigten nicht. Die genannten Voraussetzungen seien
erfüllt. Der Kläger sei am 1. September 2004 in einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten gewesen und habe zwischen
Januar und Juni 2004 jedenfalls weit überwiegend für die Beklagte
gearbeitet. Es sei nicht anzunehmen, dass Mitarbeiter bei sporadischen
Tätigkeiten für L nicht dasselbe Engagement aufwendeten, das die
Beklagte den bei ihr verbleibenden Mitarbeitern unterstelle. Diese
Voraussetzung sei nicht als Ausschlusstatbestand formuliert. Es werde
nur gefordert, dass der leitende Angestellte tätig gewesen sei. Auch
aus den übrigen Anspruchsvoraussetzungen gehe hervor, dass eine volle
Arbeitsleistung im Zeitraum Januar bis Juni 2004 gar nicht gefordert
werde. Ein späterer Eintritt führe zu einer anteiligen Zahlung. Auch
langzeiterkrankte Arbeitnehmer hätten einen Anspruch, soweit sie im
ersten Halbjahr gearbeitet hätten. Es sei sachfremd, wenn der Kläger
trotz gleichem oder größerem Engagement nichts erhalte, gleichgültig
wie hoch der tatsächliche Anteil der Tätigkeiten für L gewesen sei. Es
sei sogar denkbar, dass er für L gearbeitet und gerade dadurch zu einer
schnelleren Abwicklung der Ausgliederung und damit mittelbar zur
schnelleren Neuaufstellung der Beklagten beigetragen habe. Zwar könne
die Betriebstreue ein zulässiges Differenzierungskriterium sein und der
Stichtag und daraus entstehende Nachteile seien grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Sie benachteiligten den Kläger trotzdem unangemessen. Dies
werde daran deutlich, dass ein Arbeitnehmer, der am 2. September 2004
gekündigt habe - dies sei sogar zum 30. September 2004 möglich - die
Leistung erhalte, obwohl er evtl. nur kurz im Betrieb gewesen sei. Der
Kläger, der ebenfalls zum 30. September 2004 ausgeschieden sei, sei
aber bereits 30 Jahre betriebszugehörig gewesen. Ferner habe die
Beklagte die von ihr aufgestellten Vorgaben nicht konsequent umgesetzt,
denn Altersteilzeitmitarbeiter bekämen die Leistung, wenn sie im ersten
Halbjahr aktiv tätig gewesen seien. Wenn sie sodann in die
Freistellungsphase übergingen, stehe fest, dass sie nicht mehr
tatsächlich tätig seien würden. Ein Anreiz für weitere Betriebstreue
werde also gerade nicht erreicht. Zudem habe der Kläger nicht einmal
das Ende der Betriebszugehörigkeit selbst herbeigeführt, wie dies
Altersteilzeitler getan hätten. Sein Arbeitsverhältnis sei lediglich
als Folge des § 613a Abs. 1 BGB beendet worden. |
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II. Dem folgt der Senat nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den
geltend gemachten Bonus, da er nicht zum Kreis der
anspruchsberechtigten Personen gehört. Dies verletzt den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, da es sachliche Gründe hierfür gab. |
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der
Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen
Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 16; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März
1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Dieser Grundsatz verbietet
dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage.
Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten
Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien
entsprechen (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8). Eine
sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der
Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände
rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten,
die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Die Zweckbestimmung
ergibt sich insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen, unter denen die Leistung steht (BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 205/89 - BAGE 67, 1) .
Der Zweck der Leistung darf als solcher nicht sachwidrig sein. Die sich
aus den Differenzierungen ergebenden Rechtsfolgen dürfen ihrerseits
nicht unsachlich oder willkürlich sein, sondern müssen sich aus den
Sachverhaltsunterschieden rechtfertigen (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - aaO).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Herausnahme derjenigen leitenden
Angestellten, die zu L übergehen sollten, nicht zu beanstanden. |
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a) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bonus
zunächst einmal die besonderen Leistungen honorieren wollte, die die
Angestellten in der Zeit von Januar bis Juni 2004 im Zusammenhang mit
der „Neuaufstellung“ der Beklagten erbracht haben. Es kann auch
unterstellt werden, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit von Januar bis
Juni 2004 zur Neuaufstellung der Beklagten beigetragen hat, selbst wenn
er einen Teil seiner Tätigkeiten für solche Bereiche geleistet haben
sollte, die später zu L übergingen. Auch die Trennung von Aufgaben und
deren geordnete Organisation mit dem Ziel der getrennten
Weiterbehandlung trägt zur Neuaufstellung der Beklagten bei und ist
daher geeignet, dem Grunde nach den Anspruch auf den Sonderbonus
auszulösen. |
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b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen, da er am
1. September 2004 noch bei der Beklagten beschäftigt war, weder selbst
gekündigt hatte noch eine schlechte Leistungsbeurteilung aufwies.
Darauf kommt es jedoch nicht an. |
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c) Diese Voraussetzungen sind nämlich nur für solche Arbeitnehmer
relevant, die bei der Beklagten verblieben. Nur diese Mitarbeiter
sollten begünstigt werden. Differenzierungskriterium ist damit der
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch nicht sachwidrig.
Die Beklagte hat mit dieser Einschränkung den Zweck der Leistung auf
eine zusätzliche Motivation der bei ihr verbleibenden Arbeitnehmer für
eine bessere Zusammenarbeit in der Zukunft erweitert. |
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aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 8. März 1995
(- 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131)
entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer freiwilligen
Leistung Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden
sind, auch dann von der Leistung ausnehmen kann, wenn er den im Laufe
des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig
gewährt. Er hat dies damit begründet, dass Gratifikationen, unabhängig
davon, inwieweit mit ihnen auch eine künftige Betriebstreue bewirkt
oder honoriert werden soll, den Arbeitnehmer jedenfalls auch für die
Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine
solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits
ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr
entfalten. Schon diese am Motivationszweck orientierte Differenzierung
danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch - ggf.
ungekündigt - besteht oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies
gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation gleichzeitig in der
Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt
werden sollten, wie die anteilige Gewährung an Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Bezugsjahres begonnen hat, zeigt.
Dieser Zweck der Sonderzuwendung allein vermag über die gesetzten
Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen Anspruch auf die Sonderzuwendung
nicht zu begründen. |
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Diese Argumente sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine
Motivation für zukünftige gute Arbeit kann schlechterdings bei solchen
Arbeitnehmern, die das Unternehmen verlassen werden, nicht erreicht
werden. |
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Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L übergegangenen
Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen
und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen,
zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis
zu gewähren. Ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird nicht als Kriterium genannt. |
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bb) Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung vom 10. März 1998
(- 1 AZR 509/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 40)
angenommen, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer Lohnerhöhung, die
die Mitarbeiter zu guter Arbeit motivieren sollte, solche Mitarbeiter
ausnehmen könne, die in einem still zu legenden Betriebsteil
beschäftigt waren. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Löhne und
Gehälter derjenigen Mitarbeiter zwecks Motivierung erhöht werden
sollten, mit denen der Betrieb nach der Stilllegung einer Abteilung
fortgesetzt werde, auch wenn die Stilllegung auf dem eigenen Beschluss
der Beklagten beruhte, sie also selbst die Verunsicherung der
Belegschaft verursacht habe, der sie mit ihrer Motivationszulage nun
begegnen wolle. Die Stilllegung habe grundsätzlich in ihrer
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gelegen. |
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Dies gilt auch für die Verlagerung der Chemiesparte der Beklagten zu L,
in deren Folge auch das Arbeitsverhältnis des Klägers überging. |
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cc) Deutlich wird das Ziel der Beklagten bei der Zwecksetzung auch
durch den Klammerzusatz in der englischsprachigen Fassung, wonach sie
für solche Mitarbeiter, die zu L übergehen, gar keine Entscheidungen
mehr treffen könne. Das bedeutet, dass sie weder gewillt noch
- möglicherweise nach internen Vorgaben - in der Lage war, Geld an
solche Mitarbeiter zu zahlen, die nicht bei ihr verbleiben würden. |
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dd) Es mag verwundern, dass die Beklagte mit dem Leistungsversprechen
nicht gewartet hat, bis der Betriebsübergang am 1. Oktober 2004
vollzogen war. Dennoch kann der Kläger aus diesem Umstand den Anspruch
nicht herleiten. Auch im September 2004 stand bereits fest, dass der
Übergang stattfinden würde und welche Arbeitnehmer von ihm betroffen
sein würden. Es fehlte lediglich noch der formelle Schritt der
Abspaltung, die organisatorisch bereits in die Wege geleitet war. |
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ee) Es kann unterstellt werden, dass auch die deutsche Fassung der
Leistungsrichtlinien Maßstab der Überprüfung im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz ist, soweit dies zugunsten des Klägers
wirkt, da die Beklagte sich jedenfalls auch auf sie beruft. Es kommt
dann nicht darauf an, ob und wie diese Fassung im Betrieb bekannt
gemacht worden ist. Die deutsche Fassung der Regelungen enthält
gegenüber der englischen Fassung eine engere Ausnahmebestimmung. Es
sollen nämlich nur diejenigen die Leistung nicht erhalten, die zu L
wechseln „und zum Auszahlungstermin“ - also spätestens dem
30. September 2004 - „bereits für diese wirtschaftlich eigenständige
Organisation tätig sind“. Auch dies trifft für den Kläger zu, denn ab
dem 1. Juli 2004 hat er nach seiner Darstellung für solche Bereiche
gearbeitet, die überwiegend zu L übergehen würden. Die Beklagte ist
dabei davon ausgegangen, dass auch vor der formellen Abspaltung bereits
eine wirtschaftlich eigenständige Organisation vorhanden war. |
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ff) Dem widerspricht auch nicht die englische Fassung des
Ausnahmebeispiels, wonach bei Mitarbeitern „Ex BMS/joined L“ kein
Anspruch bestehe. Dies könnte so verstanden werden, dass erst nach
vollzogener Abspaltung von BMS und erreichter Zugehörigkeit zu L der
Anspruch entfallen solle. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht
denkbar. Es heißt nämlich im Regelungstext, dass solche Mitarbeiter
nicht berechtigt seien, die - zeitlich später - zu L wechseln sollen
(„who are to be transferred“), wobei feststand, dass der endgültige
Übergang am 1. Oktober 2004 vollzogen sein würde. Dieser
Anspruchsausschluss käme dann nie zum Zuge. Vielmehr spricht alles
dafür, dass die deutsche Version ausdrückt, was gemeint ist, nämlich
die inhaltliche Befassung mit den zu L übergehenden Arbeitsaufgaben. |
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d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte sich
auch an ihre Vorgaben gehalten und keine widersprüchlichen
Voraussetzungen aufgestellt. Dass eine anteilige Leistung für solche
Arbeitnehmer vorgesehen war, die nur teilweise im Zeitraum Januar bis
Juni 2004 tätig waren, zeigt zwar, dass die Arbeitsleistung dieses
Zeitraums honoriert werden sollte, jedoch eben nur für solche
Mitarbeiter, die auch bei der Beklagten verblieben. Nur diese sollten
auch für die Zukunft motiviert werden. |
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Langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die immerhin einen Teil der Zeit aktiv
tätig waren, jedoch weiterhin im Betrieb verblieben, sind mit dem
Kläger nicht vergleichbar. Sie bleiben Mitarbeiter der Beklagten. Es
stand auch keineswegs fest, dass sie auf Dauer nicht mehr arbeiten
würden und es damit sinnlos wäre, sie für die Zukunft zu motivieren. |
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Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Beispiel eines Mitarbeiters,
der am 2. September 2004 zum 30. September 2004 kündigt, lässt die
Differenzierung ebenfalls nicht als sachwidrig erscheinen. Ob es einen
solchen Fall tatsächlich gab, ist nicht festgestellt. Die Beklagte hat
darauf hingewiesen, dass es unrealistisch sei, dass ein leitender
Angestellter solch kurze Kündigungsfristen habe. Die Beklagte ist mit
der Festlegung dieser Daten davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die am
1. September 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen,
jedenfalls über den 30. September 2004, dem spätesten
Auszahlungstermin, hinaus noch Mitarbeiter der Beklagten sein würden.
Mehr verlangte sie nicht. Dass dies im Einzelfall auch eine kürzere
Zeit sein könnte, ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine
generalisierende Regelung handelt, die zum überwiegenden Teil dauerhaft
im Betrieb verbleibende Mitarbeiter betreffen würde. Die Beklagte war
auch nicht gehalten, eine Rückzahlungsklausel für solche Mitarbeiter
einzuführen, die bis zu einem bestimmten Stichtag nach der Auszahlung
ausscheiden, wie dies bei Gratifikationen nicht unüblich ist. Es
handelte sich um eine Leistung, die einen erhöhten Arbeitsaufwand in
einem begrenzten Zeitraum für im Betrieb verbleibende Mitarbeiter
honorieren wollte. |
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Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass
Altersteilzeitler, die im zweiten Halbjahr 2004 in die
Freistellungsphase gingen, nicht zu weiterer Arbeit in der Zukunft zu
motivieren waren. Immerhin bestand deren Arbeitsverhältnis zur
Beklagten aber fort. Auch hatten sie bereits Vorleistungen für ihre
Freistellungsphase erbracht. Ihr Ausschluss von den Leistungen wäre
möglicherweise deshalb sachwidrig gewesen. Wenn solche Arbeitnehmer
Leistungen erhalten, sind der Kläger und seine zu L wechselnden
Kollegen jedenfalls nicht mit ihnen vergleichbar. |
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e) Der Bonus ist nicht so hoch bemessen, dass ein Entzug einen Eingriff
in den Kernbereich des Verhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung darstellen könnte, wie dies bei einem Wert von über 25 %
des Gesamtverdienstes denkbar wäre ( vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140).
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| III.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Berufung und seines
Unterliegens in der Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1,
§ 91 Abs. 1 ZPO). |
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