Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz
Pressemitteilung Nr. 68/07 Bundesarbeitsgericht Urteile vom 26. September 2007 - 10 AZR 568, 569 und 570/06 -
Pressemitteilung Nr. 68/07
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Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz
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Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln
zusätzliche Leistungen - z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen -
gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen
Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h.
vom Zweck der Leistung gedeckt sein. Welche Zwecke eine Leistung
verfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen. Z.B. deutet eine Kürzung wegen Krankheit auf eine
Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene als auch
zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber
alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von
der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will er
durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau
ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber
nicht der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken dient und
dadurch eine Kompensation nicht erreicht wird.
In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahre 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und - unter Widerrufsvorbehalt - für die Folgejahre vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der von ihr beanspruchte Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, konnte auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die Beklagte auch gegen das Maßregelungsverbot verstoßen hatte.
In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahre 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und - unter Widerrufsvorbehalt - für die Folgejahre vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der von ihr beanspruchte Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, konnte auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die Beklagte auch gegen das Maßregelungsverbot verstoßen hatte.
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Bundesarbeitsgericht Urteile vom 26. September 2007 - 10 AZR 568, 569 und 570/06 -