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Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten

BAG, Urteil v. 31.5.2007, Az: 2 AZR 306/06

Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten

Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, sind nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber aber nicht allein darauf berufen, dass der gekündigte Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig ist und deswegen an der Weiterbeschäftigung eines anderen Arbeitnehmers ein besonderes betriebliches Interesse besteht.

Hintergrund:

Eine 50% schwerbehinderte Arbeitnehmerin war als Wirtschaftshilfe in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie war zunächst mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie in der Wäscherei des Krankenhauses. In dieser Zeit wies sie erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Das Krankenhaus beschloss, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß.

Entscheidung:

Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie war der Ansicht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil das Krankenhaus die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere N., nicht berücksichtigt habe. Das Arbeitsgericht gab zunächst der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Weiterbeschäftigung von N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Die Richter vom BAG in Erfurt haben das jedoch nicht so gesehen.

 (BAG, Urteil v. 31.5.2007, Az: 2 AZR 306/06)


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