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Standortübergreifende Sozialauswahl bei Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen ?

BAG 18.10.2006, AZ.: 2 AZR 676/05

 

In den Konstellationen, in denen mehrere Niederlassungen zusammengelegt werden sollen, sind nur dann Mitarbeiter aller betroffenen Standorte in eine Sozialauswahl einzubeziehen, wenn sie miteinander vergleichbar sind. Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber sie einseitig von der einen Niederlassung in die andere versetzen kann. Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber erst anlässlich einer Zusammenlegung eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung in der anderen Niederlassung ausspricht.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin, 45 Jahre alt und ledig, war bei der Beklagten in der Niederlassung A als Leiterin beschäftigt. Die Beklagte fasste den Beschluss die Niederlassung B, 125 km von A entfernt, aufzugeben und bot darauf den in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung einer Weiterbeschäftigung in der Niederlassung A an. Dieses Angebot auf die Weiterbeschäftigung in der Niederlassung A nahmen vier Arbeitnehmer an, darunter auch der Leiter der Niederlassung B, 38 Jahre alt verheiratet und Vater eines Kindes. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt zum 31.12.2004 und begründete diese Entscheidung damit, dass die Prozession des Niederlassungsleiters in A nun doppelt besetzt sei und die Klägerin gegenüber dem ehemaligen Leiter der Niederlassung B sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin richtet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Arbeitnehmer der Niederlassung A in die Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern aus der Niederlassung B einbezogen wurde. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Das BAG hob die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

 

Begründung:

 

Das BAG konnte noch nicht abschließend klären, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin rechtmäßig ist. Vom BAG wurde jedoch klar gestellt, dass beim Abbau von Arbeitsplätzen nur die Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind die miteinander vergleichbar sind wobei sich die Vergleichbarkeit in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen richtet. Eine Vergleichbarkeit ist aber zwischen Arbeitnehmern nicht gegeben, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann, da der Arbeitgeber eine entsprechende Vergleichbarkeit nicht erst dadurch herbeiführen kann, dass er erst anlässlich einer Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen und den Arbeitnehmer der einen Niederlassung im Wege einer Änderungskündigung Arbeitsplätze in der anderen Niederlassung anbietet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die Klägerin nur dann in die Sozialauswahl einbeziehen durfte, wenn sie der Niederlassungsleiter B einseitig nach A versetzen konnte. Die konnte bislang nicht geklärt werden und wird daher vom LAG entschieden werden müssen.

 

 

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 63 vom 18.10.2006

V.i.S.d.P Rechtsanwältin Buchmüller


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