Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten
BAG Pressemitteilung Nr. 4/09
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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten
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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und
Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle
nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist
danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer
ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im
Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung
mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 - 10 Sa 142/07 -